Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 21. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich "An de Diek"

Begründung

4.2.1 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

Biotop- und Nutzungsstruktur, Biologische Diversität

Der Landschaftsplan der Gemeinde Gelting (Stand Juni 1997) stellt das als Landwirtschaftsfläche dar, die randlich durch Knicks gesäumt sind.

Eine genauere Beschreibung und Bewertung ist im Umweltbericht zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 enthalten.

Bewertung

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des Großteils des Plangebietes weist das Plangebiet insgesamt eine mäßige biologische Vielfalt auf. Die Knicks, und hier insbesondere die Überhälter, weisen dabei ein höheres Potenzial an biologischer Diversität auf.

Das Plangebiet hat mit der landwirtschaftlichen Fläche zum überwiegenden Anteil insgesamt geringe bis allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Neben den überwiegenden Flächen mit geringer Arten- und Strukturvielfalt weisen die Knickabschnitte besondere Bedeutung für den Naturschutz auf.

Die Knicks sind gesetzlich geschützt gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG. Sie sind in ihrer Biotopwertigkeit insgesamt höher einzustufen.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Artenschutzrechtliche Bewertung

Zur Fauna sind im Landschaftsplan keine Angaben über Artenvorkommen für das Plangebiet enthalten. Bei der örtlichen Begehung wurden im Plangebiet keine Tierartenvorkommen beobachtet. Da jedoch keine systematische Erfassung des faunistischen Bestandes erfolgte, wird für das Plangebiet und Umgebung eine Potenzialabschätzung vorgenommen, in der die Lebensraumeignung für Tierarten bewertet wird.

Säugetiere: Für Fledermäuse, die Baumhöhlen und Felsspalten als Wochenstuben und Winterquartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) beziehen, ist die Nutzung des Plangebietes als Quartiersraum aufgrund fehlender Strukturen grundsätzlich auszuschließen.

Für die Gebäude des bestehenden Betriebsgeländes im südöstlichen Teil des Planungsgebietes sind potenzielle Quartiere von in Gebäuden nistenden Fledermausarten wie z. B. die Zwerg- oder Breitflügelfledermaus nicht grundsätzlich auszuschließen. Für den Gebäudebestand sind jedoch über die Bauleitplanung keine baulichen Veränderungen vorgesehen, so dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auszuschließen ist.

Vorkommen von Haselmäusen in den Knicks innerhalb bzw. im Randbereich des Plangebietes kann ausgeschlossen werden, da das Gemeindegebiet Gelting nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Verbreitungsgebiet dieser Art liegt und sich die Knicks darüber hinaus aufgrund naher Störungsquellen (angrenzende Gewerbenutzung) nicht als Habitat eignen.

Für große Säugetiere der Feldflur ist das Plangebiet als Lebensraum ungeeignet.

Amphibien und Reptilien: Das Plangebiet und der direkte Umgebungsbereich bieten aufgrund der Lage und Habitatausstattung für die Amphibien- und die Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keinen geeigneten Lebensraum. Das im nordöstlichen Teil des Plangebietes liegende Regenrückhaltebecken ist relativ strukturarm und weist eine sehr steile Uferkante auf. Aufgrund seiner Ausprägung ist dieses Gewässer auch für weniger anspruchsvolle, nicht streng geschützte Amphibienarten wie z. B. Grasfrosch (Rana temporaria) nicht geeignet.

Der Klärteich im westlichen Teil des Geltungsbereiches weist hingegen aufgrund der vorhandenen Habitatstruktur eine potenzielle Eignung als Amphibienlebensraum auf. Vorkommen streng geschützter Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie) sind jedoch auch hier auszuschließen. Die potenzielle Eignung beschränkt sich auf ungefährdete Arten wie Grasfrosch (Rana temporaria) und Erdkröte (Bufo bufo).

Wirbellose: Für seltene bzw. gefährdete Wirbellosen-Arten, z.B. aus den Artengruppen Libellen, Heuschrecken, holzbewohnende Käfer usw. ist das Plangebiet nicht als Lebensraum geeignet, da entsprechende Habitate wie naturnahe Gewässer, Feuchtbiotope, Totholzbestände etc. fehlen. Die vorhandenen Knicks am Rand bzw. innerhalb des Plangebietes weisen jedoch für eine Vielzahl ungefährdeter, nicht streng geschützter Insektenarten, insbesondere aus den Gruppen Tagfalter, Nachtfalter, Käfer und Wanzen ein geeignetes Lebensraumpotential auf.

Vögel: Acker- und Grünlandflächen sind für Wiesenbrüter wie Kiebitz und Feldlerche grundsätzlich als Lebensraum geeignet. Durch die Nähe zum Wohn- und Gewerbegebiet dieser Flächen im Plangebiet, die als optische und akustische Störquelle wirken, ist eine Eignung als Brutgebiet für diese beiden Bodenbrüterarten jedoch eingeschränkt. Darüber hinaus halten Kiebitze und Feldlerchen vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Vertikalstrukturen wie z. B. den vorhandenen Knicks im Plangebiet ein, was eine Eignung als Bruthabitat weiter mindert. Von einem Brutvorkommen der beiden Arten im Plangebiet ist entsprechend nicht auszugehen.

Brutvorkommen ungefährdeter Bodenbrüterarten mit geringerer Störungsempfindlichkeit bzw. geringeren Anforderungen an ihr Bruthabitat bezüglich der Sichtfreiheit, wie z.B. Fasan sind jedoch grundsätzlich möglich.

Die vorliegenden Knickabschnitte sind mit ihrer überwiegend dichten Gehölzstruktur als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten geeignet. Aufgrund der Störungen, die von der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen, beschränkt sich das Vorkommen auf Vogelarten, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen. Dies gilt ebenfalls für die überwiegend im Randbereich des Plangebietes liegenden Laubgehölze.

Vorkommen von Vögeln die an bzw. in Gebäuden brüten, wie z. B. Mehlschwalben, Haussperlinge etc. sind im Bereich der Betriebsgebäude im Plangebiet möglich. Diese Arten sind an die Anwesenheit von Menschen und deren Nutzungen gewöhnt.

Insgesamt wird allgemeine Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum angenommen. Da an den Betriebsgebäuden keine baulichen Veränderungen vorbereitet werden, bleibt die Gilde der Gebäudebrüter bei der artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt.

Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten

verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogel-arten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist.

Für das Verbot Nr. 1 gilt, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1) vorliegt, wenn sich durch die unvermeidbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Nach der Potenzialabschätzung zur Lebensraumeignung für Tiere und Pflanzen im vorigen Abschnitt sind Vorkommen von Gehölzbrütern der ungefährdeten Arten wie z. B. Zaunkönig und Rotkehlchen in den Knicks grundsätzlich möglich.

Die Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind nicht zu erwarten.

Bestandsgefährdete Arten gemäß Rechtsverordnung sind nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht.

Die Beseitigung eines ca. 80 m langen Knickabschnittes am westlichen Rand des bestehenden Betriebsgrundstücks und die Fällung von Einzelbäumen sind mit der Umsetzung der Bauleitplanung verbunden.

Zudem sind die Beseitigung und Neuanlage bzw. Verlegung des Regenrückhaltebeckens und des Klärteiches geplant. Für den Klärteich sind Vorkommen nicht streng geschützter Amphibienarten möglich. Auch wenn der Besondere Artenschutz sich nur auf die streng geschützten Arten bezieht (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), sind Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten zu vermeiden.

Das Entfernen von Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September (Schutzfrist) verboten. Dem Verbot der Tötung und der erheblichen Störung von Tieren während des Brutgeschehens und der Jungenaufzucht (Zugriffsverbot Nr. 1) wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beseitigung von Knickgehölzen und Bäumen auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober und den letzten Tag im Februar, also außerhalb der Schutzfrist, gelegt wird.

Bei der Beseitigung bzw. Verlegung des Klärteiches im Westen des Plangebietes sind Baumaßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September zu vermeiden. Damit werden Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten vermieden.

Für die in Anspruch genommenen Freiflächen des Plangebietes sind keine relevanten Vorkommen von Vogelarten anzunehmen. Die Beseitigung des Knickabschnittes und von Einzelbäumen wird nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ggf. betroffener Arten führen, da bei einem möglichen Lebensraumverlust im räumlich-funktionalen Zusammenhang in ausreichendem Umfang Ausweichmöglichkeiten gegeben sind. Ggf. betroffen sind allgemein häufig vorkommende Vogelarten.

Das dichte und weitläufige Knicknetz setzt sich außerhalb des Plangebietes in entsprechender Qualität in die Landschaft weiter fort und bildet einen Funktionszusammenhang, auch als Lebensraum für die lokalen Populationen gehölzbrütender Vögel. Da etwaige Störungen durch Baumaßnahmen oder Gewerbenutzung sich auf außerhalb des Plangebiets liegende Knicks nicht wesentlich auswirken werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Gehölzbrüterarten sich durch diese etwaigen zusätzlichen Störungen nicht verschlechtern wird.

Eine erhebliche Störung bzw. Beschädigen oder Zerstörung von Fortpflanzungs-, Ruhestätten oder anderen Lebensstätten von Vögeln ist bei Umsetzung der Planung nicht zu erwarten (Zugriffsverbote Nr. 2 und 3).

Fazit der artenschutzrechtlichen Bewertung:

Die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten:

Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung: Bei Gehölzen und Bäumen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung zu berücksichtigen, um die Tötung und Verletzung potenziell anwesender Brutvögel sowie deren Gelege und Jungvögel zu vermeiden. Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten.

Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen am Klärteich: Bei der Beseitigung bzw. Verlegung des Klärteiches im Westen des Plangebietes sind Baumaßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September zu vermeiden. Damit werden Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten vermieden.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.

Bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) werden nicht erforderlich.

Schutzgebietsnetz Natura 2000

In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).

Prognose Schutzgebietsnetz Natura 2000

Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen.

Prognose Eingriffe

Durch die Planung wird eine Fläche von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz in Anspruch genommen. Eine besondere Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum ist nicht gegeben.

Die Knicks im Plangebiet sind als naturschutzrechtlich geschützte Elemente von besonderer Bedeutung für den Naturschutz.

Die Beseitigung des ca. 80 m langen Knickabschnittes am westlichen Rand des bestehenden Betriebsgrundstücks ist für die Betriebserweiterung erforderlich und unumgänglich.

Mit der Beseitigung des naturschutzrechtlich geschützten Knickabschnittes werden Flächen bzw. Elemente mit besonderer Bedeutung in Anspruch genommen.

Die weiteren vorhandenen Knickabschnitte werden erhalten und als Grünflächen festgesetzt. Der naturschutzrechtliche Schutz der Knicks wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (Biotopschutz für Knicks gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen können, sind demnach verboten.

Ausnahmen vom Knickschutz bedürfen einer Genehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde Kreis Schleswig-Flensburg (§ 30 (3) BNatSchG in Verbindung mit § 21 (3) LNatSchG SH). Ein Knickausgleich durch Anlage neuer Knicks ist nachzuweisen.

An den Plangebietsrändern werden neue Knickabschnitte angelegt und der Knickbestand im Plangebiet so ergänzt.

Die Berechnung des erforderlichen Umfanges an Knickausgleich erfolgt nach dem derzeit geltenden Knickerlass.

Dies wird im weiteren Verfahren im Umweltbericht-Kapitel 4.4.2 „Ausgleich“ ergänzt.

Zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der zu erhaltenden Knicks werden zudem Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung getroffen, die im Umweltbericht-Kapitel 4.4.1 „Vermeidung, Verhinderung und Minimierung“ erläutert werden.

4.2.2 Schutzgut Boden / Fläche

Bestand

Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.

Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).

Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlass zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Das Plangebiet liegt naturräumlich im östlichen Hügelland in der Landschaft Angeln.

Als Bodenart liegt im Plangebiet eiszeitlich bedingt Lehm und sandiger Lehm vor (Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel). Die Böden im Plangebiet werden nicht als besonders empfindlich oder schützenswert bewertet (Quelle: Landschaftsplan).

Im Plangebiet liegen auf Grundlage verfügbarer Informationen keine Flächen vor, die für die Sicherung und Entwicklung der Bodenfunktionen besonders geeignet wären, oder auf denen Veränderungen im Bodenaufbau die Bodenfunktionen in besonderer Weise beeinträchtigen können.

Entsprechend wird bei den Böden im Plangebiet im Bestand von einer allgemeinen Bedeutung des Bodens für den Bodenschutz ausgegangen.

Bewertung

Durch Bodenversiegelungen wird die Speicher- und Filtereigenschaft des Bodens stark verändert und eingeschränkt. Bodenversiegelungen führen zu erheblichen und nachhaltigen Veränderungen im gesamten Ökosystem Boden.

Durch Versiegelung fällt Boden als Standort für Vegetation und als Lebensraum für Bodenorganismen fort. Bei Teilversiegelung bleiben diese Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten, da der Boden in eingeschränktem Maß durchlässig bleibt.

Die Umweltauswirkungen in diesem Schutzgut werden im Umweltbericht zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 quantitativ ermittelt und bewertet.

Erhebliche nachhaltige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei Umsetzung der Planung und Beachtung der genannten Vorkehrungen nicht zu erwarten.

4.2.3 Schutzgut Wasser

Bestand

Das Plangebiet liegt in einem Wasserschongebiet. In Stenderup befindet sich ein Wasserwerk. (Quelle: Landschaftsplan, Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum V).

Bewertung

Oberflächenbefestigungen wirken sich auch auf den Wasserhaushalt im Boden aus, indem die Versickerungsfähigkeit des Bodens in den betreffenden Flächen verringert wird. Die Auswirkungen in diesem Schutzgut sind durch geeignete Maßnahmen analog zu Kapitel 4.2.2 auszugleichen.

Die Umweltauswirkungen in diesem Schutzgut werden im Umweltbericht zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 quantitativ ermittelt und bewertet.

Aus der Lage des Plangebietes innerhalb des Wasserschongebietes ergeben sich über das allgemein geltende Gebot des sorgsamen Umgangs mit grundwassergefährdenden Stoffen hinaus keine besonderen zu treffenden Vorkehrungen.