Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als Reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO) festgesetzt. Vorgesehen ist die Errichtung von Einfamilienhäusern. Die gemäß § 3 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.
Das Plangebiet wird als Reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO) festgesetzt. Vorgesehen ist die Errichtung von Einfamilienhäusern. Die gemäß § 3 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.
Grundflächenzahl und Geschossigkeit
Im Plangebiet ist eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vorgesehen. Die zulässige eingeschossige Bauweise entspricht der Höhe der Bebauung in der Umgebung und macht den Übergang in die Landschaft deutlich.
Eine Überschreitung der GRZ ist nach den Bestimmungen des § 19 (4) der BauNVO grundsätzlich (um maximal 50 %) unter Einbeziehung der notwendigen Stellplätze und aller Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu behandeln.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese werden so festgesetzt, dass die Grundstücke gut bebaubar sind und zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen ein Abstand von mind. 3 m, zumeist jedoch 5 m, eingehalten wird. Dadurch werden zusammenhängende, von Bebauung freizuhaltende Gartenbereiche gesichert.
Zudem werden ausreichende Abstände zu vorhandenen Grünstrukturen berücksichtigt. Dadurch soll einerseits verhindert werden, dass Bäume und Knicks durch Erd- und Bauarbeiten im Kronenbereich beeinträchtigt werden können, zum anderen sollen die Wohngebäude so auf den Grundstücken angeordnet werden, dass die Verschattung untereinander möglichst gering gehalten wird.