Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Baugebiet Hauptstraße/Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby

Begründung

1.2 Bestand

Der nördliche Plangeltungsbereich liegt nach Abbruch der früher bestehenden Gebäude (Gasthaus Hammerich und Wohngebäude) in Erwartung der Bebauung brach.

Zentral auf dem Grundstück ist eine Linde vorhanden, entlang der südwestlichen Grenze stocken mehrere Fichten, eine vielstämmige Ulme sowie eine starke Blutbuche.

Im Norden des Grundstückes ist entlang der Straße Hirschholm eine asphaltierte Fläche angelegt, die aktuell durch die Kammeraden der benachbarten Feuerwehr zum Parken genutzt wird.

Das Gelände nördlich der Bundesstraße ist bewegt und steigt von Höhen um 3,40 m über NHN im Bereich der Straße Hirschholm in Richtung Westen auf Höhen um 7,20 m an der südwestlichen Planbereichsgrenze an.

Die Nutzung des Planbereiches südlich der Hauptstraße (B 76) als öffentlicher Parkplatz und die anschließende gewerbliche Nutzung durch einen Autohändler wurde vor längerer Zeit aufgegeben; seit dem liegt auch diese Fläche in Erwartung der Bebauung brach und ist großflächig geschottert.

Entlang der Bundesstraße sind zwei Linden als Straßenbäume gepflanzt worden.

Zur angrenzenden Großen Hüttener Au im Osten ist auf der Gewässerböschung dichter Bewuchs (v.a. Weiden) vorhanden.

Das Gelände steigt von Höhen um 2,80 m an der Böschungsoberkante der Au leicht auf Höhen um 3,70 m an der Straße Südring an.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Nr. 12 wurde im Jahr 2003 rechtskräftig.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fleckeby hat am 22.09.2021 die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieser Änderung des Bebauungsplanes vor.

1.4 Rechtliche Bindungen

Die Gemeinden haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne, d.h. der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, sind die Steuerungsinstrumente der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Folgende planerischen Vorgaben sind bei der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 zu berücksichtigen:

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