Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Baugebiet Hauptstraße/Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Der Landesentwicklungsplan (LEP) formuliert die Leitlinien der räumlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein und setzt mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung den Rahmen, an dem sich die Gemeinden zu orientieren haben. Der Landesentwicklungsplan soll sowohl die Entwicklung des Landes in seiner Gesamtheit fördern als auch die kommunale Planungsverantwortung stärken.

Der Landesentwicklungsplan enthält für die Gemeinde Fleckeby die folgenden Aussagen:

  • Die Gemeinde liegt im Ländlichen Raum.
  • Die Gemeinde liegt 10 km - Umkreis um das Mittelzentrum Eckernförde.
  • Die Gemeinde liegt im Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung.
  • Die Gemeinde liegt innerhalb eines Vorbehaltsraumes für Natur und Landschaft.
  • Der südliche Bereich der Gemeinde befindet sich innerhalb eines Vorbehaltsraumes für Natur und Landschaft.
  • Durch die Gemeinde verläuft die Bundesstraße 76.

Gem. des Entwurfs zur Teilfortschreibung zum Thema Windenergie an Land (2024) liegt das Plangebiet innerhalb einer großflächigen Hauptachse des überregionalen Vogelzugs mit besonderer Bedeutung.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2001

Der Regionalplan für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) setzt den langfristigen Entwicklungs- und Ordnungsrahmen für die räumliche Entwicklung des Planungsraumes.

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2001) enthält für die Gemeinde Fleckeby folgende Aussagen:

  • Der Gemeinde wird eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion im ländlichen Raum zugewiesen.
  • Die Gemeinde liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.
  • Die Gemeinde liegt zu Teilen in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft.

Dem Textteil des Regionalplanes III sind folgende Ausführungen zu entnehmen:

  • Die Gemeinden mit ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion sollen sich unterhalb der Ebene der ländlichen Zentralorte stärker entwickeln als die anderen nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden. Die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte soll dabei gewahrt bleiben.

Im 2. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2025) wird der Gemeinde Fleckeby weiterhin eine ergänzende überörtliche Versorgungsfunktion im ländlichen Raum zugewiesen.

Das Plangebiet grenzt an ein Vorranggebiet für den Küstenschutz und die Klimafolgeanpassung im Küstenbereich sowie an ein Vorranggebiet für den Naturschutz.

Dem Textteil des 2. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes II sind folgende Ausführungen zu entnehmen:

Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion sollen Versorgungslücken zwischen den Zentralen Orten schließen und damit zur Stärkung der ländlichen Räume beitragen. Als ergänzende Schwerpunkte für Wohnungsbau und Gewerbe können sie sich stärker entwickeln als andere Gemeinden, die den örtlichen Bedarf decken.

Die im Planungsraum festgelegten Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion heben sich durch ihr überörtliches Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot deutlich von anderen ländlichen Gemeinden ab und sind für diese Funktion auch raumstrukturell geeignet.

Gem. der Teil-Fortschreibung des Regionalplanes, Sachthema Windenergie an Land, für den neuen Planungsraum II (29.12.2020) befinden sich im Umkreis von mehr als 5 km keine Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Im Umkreis vom mind. 4 km gibt es zudem keine bestehenden Windenergieanlagen.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Fleckeby ist der nördliche Teil des Plangebietes in der 11. Änderung des F-Planes als Gemischte Baufläche dargestellt. Der südliche Planbereich wird in der Ursprungsfassung des F-Planes innerhalb eines Dorfgebietes dargestellt.

In der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 wird das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO) festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Da die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und die städtebauliche Entwicklung Fleckebys durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst (vgl. Kap. 4). Entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich im Flächennutzungsplan zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt.

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