Der Regionalplan für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) setzt den langfristigen Entwicklungs- und Ordnungsrahmen für die räumliche Entwicklung des Planungsraumes.
Der Regionalplan für den Planungsraum III (2001) enthält für die Gemeinde Fleckeby folgende Aussagen:
- Der Gemeinde wird eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion im ländlichen Raum zugewiesen.
- Die Gemeinde liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.
- Die Gemeinde liegt zu Teilen in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft.
Dem Textteil des Regionalplanes III sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
- Die Gemeinden mit ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion sollen sich unterhalb der Ebene der ländlichen Zentralorte stärker entwickeln als die anderen nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden. Die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte soll dabei gewahrt bleiben.
Im 2. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2025) wird der Gemeinde Fleckeby weiterhin eine ergänzende überörtliche Versorgungsfunktion im ländlichen Raum zugewiesen.
Das Plangebiet grenzt an ein Vorranggebiet für den Küstenschutz und die Klimafolgeanpassung im Küstenbereich sowie an ein Vorranggebiet für den Naturschutz.
Dem Textteil des 2. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes II sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion sollen Versorgungslücken zwischen den Zentralen Orten schließen und damit zur Stärkung der ländlichen Räume beitragen. Als ergänzende Schwerpunkte für Wohnungsbau und Gewerbe können sie sich stärker entwickeln als andere Gemeinden, die den örtlichen Bedarf decken.
Die im Planungsraum festgelegten Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion heben sich durch ihr überörtliches Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot deutlich von anderen ländlichen Gemeinden ab und sind für diese Funktion auch raumstrukturell geeignet.
Gem. der Teil-Fortschreibung des Regionalplanes, Sachthema Windenergie an Land, für den neuen Planungsraum II (29.12.2020) befinden sich im Umkreis von mehr als 5 km keine Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Im Umkreis vom mind. 4 km gibt es zudem keine bestehenden Windenergieanlagen.