Denkmalschutz:
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Archäologischen Interessengebiet.
Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Kampfmittel:
Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Fleckeby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.
Bodenschutz:
Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Hinweise:
Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Das bedeutet, dass die Analytik entsprechend von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt und der Parameterumfang der neuen BBodSchV beachtet werden muss.
Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:
Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).
Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.
Altlasten
Der nördliche Planbereich wird durch die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde als altlastenverdächtige Fläche (gem. § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetzt BBodSchG) eingestuft.
Es wird auf die Kap. 3.8 und 3.9.4 verwiesen.
4 Flächenverteilung
Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-Änderung umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5.090 m² mit folgender Unterteilung:
Allgemeine Wohngebiete ca. 4.520 m²
Maßnahmenflächen ca. 100 m²
Straßenverkehrsflächen ca. 470 m²
5 Anpassung des Flächennutzungsplanes
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Fleckeby ist der nördliche Teil des Plangebietes in der 11. Änderung des F-Planes als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der südliche Planbereich wird in der Ursprungsfassung des F-Planes innerhalb eines Dorfgebietes (MD) dargestellt.
In der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 wird das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO) festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.
Da die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und die städtebauliche Entwicklung Fleckebys durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst (16. Änderung). Entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich im Flächennutzungsplan zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt.
Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom ………….. gebilligt.
Fleckeby, __.__.____ _________________________________
Bürgermeister