Planungsdokumente: 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im März 2022 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2022) aufgeführt.

Landwirtschaftlicher Betrieb (SDp)

Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen eine landwirtschaftliche Hofstelle mit ihren Scheunen und Stallgebäuden. Neben dem Wohngebäude des Eigentümers ist ein Altenteiler auf dem Gelände vorhanden. Weite Teile des Betriebsgeländes sind betoniert bzw. mit Kies befestigt. Freiflächen sind begrünt. Südlich des Wohnhauses stockt eine Buche mit ca. 40 cm Stammdurchmesser. Östlich des ehemaligen Kuhstalles befindet sich eine Kastanie mit einem Stammdurchmesser von ca. 60 cm.

Südlich des Gebäudebestandes sind gepflegte Grünflächen vorhanden. Diese werden als Garten bzw. Spielplatz genutzt. An der südlichen Grenze des Spielplatzes stocken zwei Buchen (Ø = ca. 35 bzw. 40 cm) sowie eine Erle (Ø = ca. 25 cm).

Wohnmobilstellplatz (SEc)

Im südöstlichen Plangebiet befinden sich die genehmigten Wohnmobilstellplätze, die um eine alte Mistplatte herum entstanden sind. Die Stellplätze selbst sind mit Schotter befestigt. Zwischen den Stellplätzen ist Rasen angesät worden. Zu der angrenzenden Ackerfläche liegen keine strukturellen Abgrenzungen vor.

Ferienhäuser (SDf)

Im südwestlichen Plangebiet befinden sich vier kleine Ferienhäuser, die dem Betrieb zuzuordnen sind. Die Ferienhäuser sind in Holzbauweise hergestellt. Zwischen den Ferienhäusern sind gepflasterte Wege sowie Terrassen angelegt. Die Freiflächen werden als Rasen gepflegt bzw. sind mit einzelnen Obstbäumen bepflanzt.

Acker (AAy)

Im nordöstlichen Plangebiet wird ein Teil einer größeren Ackerfläche überplant. Der Acker wird konventionell landwirtschaftlich genutzt und unterliegt dadurch stetigen Eingriffen (Bodenbearbeitung, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Aussaat und Ernte von Kulturpflanzen) und wechselnden Vegetationsbeständen.

Grünland (GYy)

Im nördlichen Plangebiet ist eine artenarme Grünlandfläche vorhanden, die als Winterweide für die Islandpferde des Hofes dient. Es dominiert Weidelgras. Das Grünland weist aufgrund des stetigen Viehtritts einen teilweise lückigen Bewuchs auf. Im Bereich des Grünlandes sind für den Reitbetrieb und die Pferdezucht auf dem Hof ein Round-Pen sowie ein Reitplatz abgezäunt. Der Reitplatz ist als Sandplatz gestaltet (SXs).

Außerhalb der Plangebietes befindet sich im Norden und Osten eine größere Ackerfläche, die durch den überplanten Hof bewirtschaftet wird. Südlich schließt Grünland an, welches ebenfalls als Weide bzw. Wiese durch den Hof genutzt wird. Westlich des Eiskellerweges ist ein Gewerbebetrieb angesiedelt, der sich aus einem landschaftlichen Betrieb heraus entwickelt hat.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der Geltungsbereich ist durch die vorhandene Bebauung geprägt und bereits zu weiten Teilen versiegelt. Die Freiflächen im Zusammenhang mit dem Gebäudebestand sind überwiegend als Rasen gepflegt bzw. mit Ziergehölzen bepflanzt. Die vorhandenen Einzelbäume sind bislang nicht als landschaftsbestimmend einzustufen. Der unbebaute nördliche Planbereich ist durch seine Nutzung als Pferdeweide und Reitplatz als Pflanzenstandort eingeschränkt. Auch der überplante Teil einer Ackerfläche ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (regelmäßiger Bodenumbruch, Aussaat und Ernte von Kulturpflanzen, Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln) kein besonders geeigneter Pflanzenstandort.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung würden weite Teile des Plangebietes weiter wie bisher genutzt werden. Eine Veränderung der Eignung als Pflanzenlebensraum entstünde dadurch nicht. Der Wohnmobilstellplatz könnte nicht weiter genutzt werden und würde gegebenenfalls zurückgebaut, wodurch neue Pflanzenstandorte entstehen könnten.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung ist keine wesentliche Veränderung des Vegetationsbestandes im Plangebiet zu erwarten. Der Gebäudebestand wird erhalten und teilweise umgebaut und -genutzt. Die Bäume im Plangebiet werden erhalten. Der Wohnmobilstellplatz wird in seiner jetzigen Form ebenfalls nicht verändert werden.

Im nordöstlichen Plangebiet wird durch die geplante Herstellung einer Ovalbahn eine Ackerfläche aus der Nutzung genommen. Die Bereiche, die nicht als Bahn mit Sand hergerichtet werden, werden voraussichtlich mit Gras angesät und zu einem Weidegrünland entwickelt. Dadurch entstehen gegenüber der bisherigen Ackernutzung dauerhafte Vegetationsbestände.

Das Plangebiet soll im Norden, Osten und Südosten eingefriedet werden, da bislang keine strukturellen Abgrenzungen zur freien Landschaft hin vorliegen. Im Bereich der für den Pferdesport genutzten Flächen soll diese Abgrenzung als Knick hergestellt werden, der entsprechend den gültigen Vorgaben gepflegt wird. Entlang der Wohnmobilstellplätze wird dagegen eine zweireihige Hecke mit heimischen Gehölzen gepflanzt. Es wird explizit von einer Knickanlage abgesehen, da hier eher mit Gehölzrückschnitten und Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Wohnmobilstellplätze zu rechnen ist.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit auf das Schutzgut, da die vorhandenen Strukturen und Versiegelungen im Wesentlichen erhalten werden. Neue Pflanzenlebensräume entstehen mit der Hecke bzw. dem Knick sowie ggf. im Bereich der neu anzulegenden Ovalbahn.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden LANIS-Daten zu bekannten Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Abfrage Januar 2022) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.

Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze und Gebäude des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über die Artenvorkommen zu treffen. Zudem wurde die Möglichkeit eines Vorkommens streng geschützter Arten hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.

Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als durchschnittlich bewertet werden. Ein großer Teil des Plangebietes wird bereits baulich genutzt und ist deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Die nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützte Haselmaus (Muscardinus avellanarius) präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Solche Strukturen sind im baulich geprägten Plangebiet mit seinen gepflegten Grünstrukturen nicht vorhanden. Zudem liegt das bekannte Hauptverbreitungsgebiet dieser Art vor allem im Südosten von Schleswig-Holstein (LLUR 2018), weswegen keine Betroffenheit zu erwarten ist.

Konkrete Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes nicht vor. Stammausrisse, Astlöcher oder Spechthöhlen wurden an den Bäumen innerhalb des Plangebietes nicht festgestellt. Ein Großteil der vorhandenen Gehölzstrukturen weist aufgrund seines Alters und seine Gestalt keine Eignung als Fledermaushabitat auf. Mit den Gebäuden in Plangebiet sind potentielle Quartierstrukturen für gebäudebewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorhanden. Die Quartiereignung variiert entsprechend der Bauweise und dem Zustand der Gebäude.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wald-Birkenmaus, Biber, Fischotter oder Wolf) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume im Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist in dem baulich vorgeprägten und vergleichsweise kleinflächigen Plangebiet auszuschließen.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002). Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze und Gebäude nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin dargestellt sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2010RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
ElsterPica picaGB++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HausrotschwanzPhoenicurus ochrurosB++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MehlschwalbeDelichon urbicumB+3b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RauchschwalbeHirundo rusticaG+Vb
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
TurmfalkeFalco tinnunculusB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Feldsperling und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Mehlschwalbe, Hänfling und Star eingestuft. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.

Nester von koloniebrütenden Schwalben (Mehl- und Rauchschwalbe) wurden im Zuge der Bestandaufnahme nur im Bereich des nördlichen Gebäudes, welches als Pferdestall und Maschinenhalle genutzt wird, vorgefunden. Im Bereich der Wohngebäude, der Ferienhäuser sowie innerhalb und außerhalb des ehemaligen Kuhstalls wurden dagegen keine Schwalbennester vorgefunden.

Am ehemaligen Kuhstall befindet sich ein Nistkasten, der laut Aussage der Inhaberin regelmäßig durch einen Turmfalken für sein Brutgeschäft genutzt wird. Weitere Gebäudebrüter sind nicht vorhanden.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).

Die streng geschützten, totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem lässt die aktuell bekannte Verbreitungssituation (BfN 2019) ein Vorkommen im Raum Brodersby als unwahrscheinlich erscheinen.

Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potentielle Arten bestehen in Störungen durch die aktuelle landwirtschaftliche, wohnbauliche und touristische Nutzung im Plangebiet. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhandenen Tierarten an die Nähe zum Menschen gewöhnt sind und eine geringe Empfindlichkeit gegenüber der anthropogenen Nutzung aufweisen. Aufgrund der vorgefundenen Lebensräume im Planbereich ist mit dem Vorkommen heimischer Brutvögel sowie Fledermäusen zu rechnen. Weitere streng geschützte Arten sind im Rahmen der Potentialanalyse auszuschließen und werden daher nicht weiter berücksichtigt.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes. Aufgrund der Nutzung und der vorhandenen Bebauung ist das Plangebiet nur eingeschränkt als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Die vorhandenen Arten sind an die räumliche Nähe zum Menschen und die damit verbundenen Störungen gewöhnt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung werden die Gebäude und Gehölze im Plangebiet in ihrer jetzigen Form erhalten. Eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht.

Auswirkungen der Planung

Die Gehölzstrukturen im Plangebiet werden erhalten. Lebensräume heimischer Brutvögel und ggf. heimischer Fledermäuse gehen an dieser Stelle nicht verloren. Mit der Neuanlage eines Knicks sowie einer Hecke werden zusätzlich neue Gehölzstrukturen geschaffen, die künftig als Lebensraum zur Verfügung stehen werden. Aufgrund der Störungen durch den Betrieb des Hofes werden sich vor allem störungsresistente Arten ansiedeln.

Die Gebäude im Plangebiet werden im Wesentlichen in ihrer jetzigen Form erhalten und zum Teil umgebaut. Die Eignung des Gebäudebestandes für koloniebrütende Schwalben wird nicht verändert. Die vorhandenen Niststandorte am nördlichen Gebäude werden nicht verändert. Der Nistkasten, der bekannterweise durch einen Turmfalken genutzt wird, soll außerhalb der Brutzeit im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar an eines der nördlichen Gebäude umgehängt werden, um Störungen während der geplanten Bautätigkeiten am ehemaligen Kuhstall zu vermeiden. Eine erhebliche Veränderung der Lebensraumeignung ist hierdurch nicht zu erwarten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfolgt bei Berücksichtigung des Zeitraumes für das geplante Umhängen des Kastens nicht. Innerhalb des ehemaligen Kuhstalles sind keine Nistplätze vorhanden.

Die Gebäude werden überwiegend in ihrer jetzigen Form erhalten, sodass potentielle Fledermaushabitate erhalten bleiben. Im Obergeschoss des ehemaligen Kuhstalles sollen Ferienwohnungen eingebaut werden. Der Dachboden ist bislang in offener Bauweise hergestellt und bietet abgesehen von den Dachbalkenkonstruktionen kaum geeignete Fledermausquartiere. Die Gebäudehülle soll im Wesentlichen jedoch erhalten werden, das Erdgeschoss weiterhin landwirtschaftlich nutzbar bleiben und das Dach nicht vollständig ausgebaut werden. Eine Nutzung des Gebäudes als Quartier ist somit auch zukünftig gegeben. Insgesamt bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Um ein Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden, sind die Arbeiten im Obergeschoss des Kuhstalles außerhalb der Wochenstubenzeit und außerhalb der Winterschlafphase zu beginnen und möglichst ohne größere Unterbrechungen zum Abschluss zu bringen. Die Bautätigkeiten sind in den Zeiträumen vom 15.3.-30.4. bzw. vom 15.8.-10.10. zu beginnen, da die ggf. vorkommenden Fledermäuse in diesem Zeitraum die höchste Aktivität aufweisen und regelmäßig die Quartiere wechseln.

Die Auswirkungen der Planung sind mit einer mittleren Erheblichkeit zu bewerten. Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Die vorhandenen Habitatstrukturen können im Wesentlichen erhalten und fortgenutzt werden. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Baumaßnahmen am ehemaligen Kuhstall tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die geplanten Nutzungen sind im Plangebiet bereits vorhanden. Der Planbereich umfasst den Standort des landwirtschaftlichen Betriebes mit seinen Gebäuden und versiegelten Flächen. Der Wohnmobilstellplatz ist ebenso vorhanden wie vier Ferienhäuser. Der nördliche Geltungsbereich ist bislang unversiegelt und wird zum Teil für den Reitsport beansprucht. Mit dem nordöstlichen Plangebiet wird ein Teil einer größeren zusammenhängenden Ackerfläche überplant.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden Teile des Plangebietes weiter genutzt werden wie bisher. Der bestehende Wohnmobilstellplatz dürfte nicht weiter genutzt werden und müsste zurückgebaut werden bzw. bliebe ungenutzt. Auch die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, die für die moderne Landwirtschaft nicht mehr sinnvoll zu nutzen sind, blieben voraussichtlich ungenutzt und würden voraussichtlich verfallen. Ein weiteres touristisches Angebot in der Gemeinde Brodersby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort voraussichtlich zu einem Flächenverlust führen.

Auswirkungen der Planung

Im Plangebiet werden die vorhandenen Nutzungen im Wesentlichen rechtlich und langfristig gesichert. Entsprechende Gebäude und Versiegelungen sind hierfür vorhanden. Ein Flächenverlust wird durch die Überplanung dieser Flächen nicht verursacht.

Im nordöstlichen Plangebiet wird eine bislang unbebaute Ackerfläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und künftig für den Reitsport genutzt. Ein erheblicher Flächenverlust entsteht durch die geplante Nutzung als Ovalbahn und Weide jedoch ebenfalls nicht.

Im nördlichen Plangebiet wird mit der Bauleitplanung die Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Reitplatz zukünftig zu überdachen. Auch hierdurch wird kein erheblicher Flächenverlust verursacht.

Durch die Bauleitplanung werden im Planbereich zusätzliche Versiegelungen in geringem Maße möglich. Diese erfolgen im Wesentlichen durch die geplante Überdachung des Reitplatzes.

Größe des Geltungsbereiches ca. 1,36 ha

Inanspruchnahme bislang nicht baulich vorgeprägter Flächen ca. 0,54 ha

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind aufgrund der Überplanung bereits genutzter und entsprechenden gestalteter Flächen mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Ein geringer Flächenverbrauch entsteht durch die Überplanung eines Ackerteiles für den Reitsport. Dieser Verbrauch ist in der strukturellen Ausrichtung des Hofes begründet und nicht als erheblich zu bezeichnen.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Gemeinde Brodersby liegt in der Jungmoränenlandschaft des Östlichen Hügellandes im Nahbereich der Ostsee. In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR).

Der Hauptbodentyp wird in der Bodenübersichtskarte (1 : 250.000) des Landwirtschafts- und Umweltatlasses als Parabraunerde dargestellt. Die Bodenartschichtung bis ca. 2 m Tiefe wird als Lehmsand über Sandlehm angegeben. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der bindigen Böden hoch und es ist eine geringe Grundwasserneubildung gegeben. Der Bodentyp ist der Gemeinde Brodersby und für Teile der Region Schwansen typisch und großflächig vorhanden. Seltene Böden sind nicht vorhanden.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Die Gemeinde Brodersby gehört gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein (KampfmV SH 2012) nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Plangebiet liegt in einer bewegten Landschaft mit Höhen zwischen 7 m über NHN an der östlichen Planbereichsgrenze und ca. 10 m über NHN im Nordwesten des Plangebietes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes ebenso fortgeführt wie ein Teil der touristischen Nutzung. Bestandsgebäude, die nicht mehr für die Landwirtschaft nutzbar sind, stünden voraussichtlich leer. Der Wohnmobilstellplatz könnte nicht weiter betrieben werden. Die vorhandenen Versiegelungen blieben vorerst bestehen und würden gegebenenfalls zurückgebaut. Zusätzliche Eingriffe in den Boden wären vorerst nicht zu erwarten.

Auswirkungen der Planung

Das Plangebiet ist baulich vorgeprägt und bereits flächig versiegelt. Die Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes sind ebenso vorhandenen wie die Ferienhäuser im westlichen Plangebiet und die Wohnmobilstellplätze im östlichen Plangebiet.

Zusätzliche Versiegelungen sind lediglich im nördlichen Plangebiet zu erwarten, wo die Überdachung eines bestehenden Reitplatzes geplant ist. Die vorhandene und die geplante Bebauung wirkt sich weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:

- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,

- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,

- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,

- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Versiegelungen

Das Plangebiet wird künftig im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet ‚Landwirtschaft und Tourismus‘ sowie als Grünfläche ‚Reitbahn‘ ausgewiesen.

Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 wird das Sondergebiet in drei Teilbereiche unterteilt, für die unterschiedliche überbaubare Grundflächen festgesetzt werden. Der Teilbereich 1 umfasst die Hofanlage mit seinem Gebäudebestand, die zum Betrieb gehörigen Wohngebäude sowie die vier vorhandenen Ferienhäuser. Der Bereich ist bereits großflächig versiegelt. Die überbaubare Grundfläche wird im Teilbereich 1 auf 0,16 ha beschränkt. Die zulässige Grundfläche darf im Teilbereich 1 durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 0,30 ha überschritten werden.

Der Teilbereich 2 umfasst den genehmigten Wohnmobilstellplatz. Für diesen Teil des Plangebietes wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von 0,075 ha vorgesehen. Diese darf explizit nicht für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen überschritten werden.

Im Teilbereich 3 soll die Überdachung eines vorhandenen Reitplatzes ermöglicht werden. Die überbaubare Grundfläche wird entsprechend der notwendigen Größe der Anlage auf 0,13 ha beschränkt. Eine Überschreitung für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen wird auch für den Teilbereich 3 ausgeschlossen.

Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet somit eine zulässige Gesamtversiegelung von 0,505 ha.

Im Plangebiet sind bereits großflächige Versiegelungen vorhanden, die im Rahmen der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Im Teilbereich 1 sind bereits ca. 0,289 ha versiegelt bzw. befestigt angelegt. Im Teilbereich 2 ca. 0,064 ha Fläche für die vorhandenen Wohnmobilstellplätze befestigt angelegt. Im Teilbereich 3 liegen bislang keine Versiegelungen vor.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens mit einer geringen Erheblichkeit einzustufen. Im Plangebiet sind bereits großflächige Versiegelungen vorhanden, die fortgenutzt werden können. Zusätzliche Versiegelungen sind im Wesentlichen durch die Überdachung des Reitplatzes zu erwarten. Die überplanten Böden zählen nicht zu den seltenen Bodentypen. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.