Im Februar und April 2022 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2022) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.
Acker (AAy)
Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Acker landwirtschaftlich genutzt und ist daher als stark eingeschränkter Lebensraum zu betrachten. Zeitweise überstaute Senken sind im Plangebiet nicht vorgefunden worden. Auch die Auswertung alter Luftbilder deutet nicht auf solche Strukturen hin. Im Südwesten der Ackerfläche ist ein ca. 10 m breiter Streifen parallel zum Vorflutgraben aktuell vermutlich als Stilllegungsfläche temporär aus der Nutzung genommen worden. Der Streifen stellt sich als Ackerbrache dar. Es finden sich Gräser und Sauer-Ampfer in dem derzeit ungenutzten Bereich.
Ruderalflur (RHg/RHy)
Angrenzend an die vorhandene Bebauung befindet sich eine ca. 6.284 m² große Fläche, die als Ausgleichsfläche für den B-Plan Nr. 12 gewidmet ist. Gemäß Gründordnungsplan des
B-Planes Nr. 12 wurde die Fläche tiefgepflügt und eine Initialbegrünung vorgenommen (Faulbaum, Ohrweide, Ginster, Heidekraut, Zitter-Pappel). Anschließend sollte die Fläche der Sukzession überlassen werden.
Die Fläche ist ruderal ausgeprägt, obwohl vor allem in nördlichen Teilbereichen augenscheinlich Pflegemaßnahmen durch die Anlieger durchgeführt werden bzw. die Fläche für die Ablagerung von Gartenabfällen dient. Als Bewuchs dominieren Gräser, Brennnessel, Ginster, Weide (überwiegend strauchartig) und Zitter-Pappeln (Ø = ca. 25-35 cm). In den regelmäßig gemähten Bereichen sind außerdem Arten wie Spitz-Wegerich und Jakobskreuzkraut anzutreffen. Als vergleichsweise stärkere Bäume sind eine 3-stämmige Weide sowie eine Weide mit ca. 70 cm Stammdurchmesser, die ab ca. 2 m Höhe stark verastet ist, zu nennen. Ein Zustand, der nach ca. 25-jähriger Sukzession zu erwarten wäre, liegt nicht flächendeckend vor.
Knicks (HWy, §)
Im Plangebiet verlaufen mehrere Knicks, die als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG einzuordnen sind. Die Nummerierung der Knicks ist dem Bestandsplan im Anhang zu entnehmen.
Ein Knick befindet sich an der Grenze zur nördlich gelegenen Bebauung des B-Planes Nr. 20 (K1). Der Knick ist u.a. mit Haselnuss, Weiß-Dorn, Brombeere und Rot-Buche bestockt. Als nennenswerter Überhälter befindet sich eine mehrstämmige Rot-Buche auf dem Knick. Der Knick ist strukturarm ausgeprägt und stellenweise durch die angrenzende Wohnbebauung beeinträchtigt (gärtnerische Tätigkeiten, Bodenanschüttung am Knickwall). Im westlichen Abschnitt geht der Knick abschnittsweise auf eine hügelartige Struktur über, die im Rahmen des B-Planes Nr. 20 untersucht wurde und keine archäologische Relevanz aufweist.
In Nord-Süd-Ausrichtung verläuft ein vergleichsweise junger Knick (K2) über die Ackerfläche. Der Knick wurde vor wenigen Jahren als Ausgleichsknick aufgesetzt. Als junge Gehölze stocken u.a. Pfaffenhütchen, Hunds-Rose und Schlehe auf dem Ausgleichsknick. Der Knick ist durch einen niedrigen Wildschutzzaun eingefriedet.
Ein weiterer Knick begrenzt die Ausgleichsfläche nach Süden (K3). Der Knick ist mit wenig Stiel-Eiche und Rot-Buche bestockt. Überhälter sind bislang nicht vorhanden. Der Knick führt weiter in Richtung Osten, aber verläuft hier unmittelbar außerhalb des Plangebietes auf den Privatgrundstücken des B-Planes Nr. 12 (K4). Der Knick ist im Bereich der Wohngrundstücke u.a. mit Pappel, Hainbuche, Traubenkirsche, Brombeere aber auch Zwergmispel, Liguster und Lorbeere bewachsen und abschnittsweise durch die angrenzende Wohnbebauung und die gärtnerischen Nutzungen beeinträchtigt.
Ruderale Grasflur (RHg)
Am nordwestlichen Rand der Ackerfläche befindet sich ein ruderaler Saumstreifen, der überwiegend mit Gräsern bewachsen ist. Im Bereich des Saumstreifens stocken junge Bäume. Es handelt sich um Hainbuchen und Traubenkirschen. Der Saumstreifen schließt im Süden an den Wald und im Norden an einen Knick an.
Vorfluter (FGy)
Im südwestlichen Plangebiet befindet sich ein Graben, bei dem es sich um einen Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Koseler Au (Graben IIc) handelt. Der Graben ist ca. 3,0 m breit und schneidet mit steilen Böschungen ca. 2,0 m tief in das Gelände ein. Der Graben wird regelmäßig geräumt und weist dementsprechend wenig Bewuchs auf. Vereinzelt wachsen Flutender Schwaden an der Gewässersohle und Flatter-Binse an den Grabenböschungen.
Außerhalb befinden sich im Norden die Wohngrundstücke der Bebauungspläne Nr. 12 ‚Hofkamp‘ und Nr. 20 ‚Heidegarten‘. Östlich des geplanten Baugebietes verläuft der Sönderbyer Weg mit einem straßenbegleitenden Fußweg. Im Süden erstreckt sich der nicht überplante Teil der Ackerfläche. Im Südwesten befindet sich eine aufgeforstete Mischwaldfläche. Westlich des Waldes liegt eine Ruderalflur, in der im Rahmen des B-Planes Nr. 20 ein Ausgleichsgewässer als neuer Amphibienlebensraum angelegt wurde. Zudem sind hier weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Weite Teile des Plangebietes sind durch die bisherige landwirtschaftliche Ackernutzung (Bodenumbruch, Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel) geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt.
Die überplante Ausgleichsfläche bietet einen weniger eingeschränkten Pflanzenlebensraum, wenngleich die Fläche in Teilbereichen durch unzulässige Pflegemaßnahmen eingeschränkt wird. Gleiches gilt für Knicks im Plangebiet.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Südwestlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine Waldfläche, die nach LWaldG geschützt ist. Der gesetzliche Waldabstand von 30 m (§ 24 LWaldG) wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die landwirtschaftliche Nutzung des Ackers wird bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Die geschützten Knicks würden an ihren Standorten erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Die Ausgleichsfläche müsste weiterhin der Sukzession überlassen werden. Bäume würden hier nicht gerodet werden.
Auswirkung der Planung
Durch die Ausweisung der Bauflächen wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die Ackerfläche wird mit Wohngebäuden, Nebenanlagen, Verkehrsflächen und Flächen für die Ver- und Entsorgung bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.
Im Plangebiet bzw. unmittelbar außerhalb befinden sich Knicks, die entsprechend ihres Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind. Der Knick an der Grenze zum nördlich gelegenen Baugebiet ‚Heidegarten‘ (B-Plan Nr. 20) liegt zukünftig vollständig zwischen den Wohnbauflächen. Er wird daher rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopstatus erhalten. Als Ausgleich für die entwidmeten Knicks werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ Ausgleichsknicks im Verhältnis 1 : 1 zur Verfügung gestellt.
Der Knick, der als südliche Begrenzung des Wohngebietes B-Plan Nr. 12 dient, befindet sich vollständig auf den privaten Wohngrundstücken und damit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bauleitverfahrens. Eine Entwidmung ist aufgrund der Eigentumsverhältnisse an dieser Stelle nicht möglich. Der Knick wird daher mit entsprechenden Abständen in der Bauleitplanung berücksichtigt. Zum Schutz des Knicks werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan entlang des Knicks 3,0 m breite private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Knickschutz“ festgesetzt. Diese sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Baugrenze wird weitere 2,0 m entfernt festgesetzt, sodass sich die hauptbaulichen Anlagen in einem Abstand von 5,0 m zum Knickfuß befinden.
Neben der Knickentwidmung sind Knickrodungen für die sinnvolle Erschließung des Baugebietes nicht zu vermeiden. Gerodet werden der in Nord-Süd-Ausrichtung verlaufende Ausgleichsknick sowie der Knick südlich der Ausgleichsfläche. Zusätzlich ist die Aktivierung eines bereits im B-Plan Nr. 12 vorgesehenen Fußweges geplant. Dafür wird ein ca. 2,5 m breiter Durchbruch im Knick an der südlichen Grenze des B-Planes Nr. 12 notwendig. Der geplante Fußweg ist bereits ausparzelliert und befindet sich im Gemeindeeigentum, weswegen ein Knickdurchbruch an dieser Stelle möglich ist. Die Knickrodungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.
Die Ausgleichsfläche im nördlichen Plangebiet wird im Zuge der Planung nicht erhalten, da sie sich bei einem Erhalt künftig vollständig isoliert innerhalb der Wohnbebauung befinden würde, wodurch Einschränkungen in der Lebensraumeignung (Inselbiotop) und voraussichtlich auch der sukzessiven Entwicklung zu erwarten sind. Die Ausgleichsfläche wurde um 1996 mit verschiedenen Gehölzen bepflanzt und anschließend der Sukzession überlassen. Die Ausgleichsfläche wird an anderer Stelle im Verhältnis 1 : 1 ersetzt. Zur Berücksichtigung der Entwicklungszeit der Fläche wird weiterhin ein Zuschlag von 2 % je Entwicklungsjahr vorgesehen.
Der südwestlich angrenzende Wald wird entsprechend des Landeswaldgesetzes berücksichtigt. Mit den Baugrenzen wird gem. § 24 LWaldG ein Abstand von 30 m zum Wald eingehalten, um eine wechselseitige Brandgefahr oder eine Gefährdung durch Windwurf zu vermeiden. Für ein Grundstück darf der Waldabstand auf 25 m reduziert werden. Zudem werden die im Waldabstand gelegenen Bereiche der Privatgrundstücke im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 als „Hausgärten“ festgesetzt, um auch die Errichtung von Carports etc. zu unterbinden. Ein für die Planung notwendiges Regensickerbecken wird innerhalb des Waldabstandes hergerichtet. Hierdurch sind keine Beeinträchtigungen des Waldes zu erwarten. Unmittelbar angrenzend an den Wald werden nur öffentliche Grünflächen ausgewiesen, wodurch eine gewisse Pufferwirkung gegenüber den Privatgrundstücken erzielt wird.
Das Vorhaben hat Auswirkungen mit einer mittleren Erheblichkeit auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Geeignete Pflanzenlebensräume gehen vor allem durch die Überplanung der Ruderalflur (Ausgleichsfläche) verloren. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Februar und April 2022 sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden LANIS-Daten (Stand Januar 2022) geben für den direkten Planbereich keine Hinweise (siehe Karte „Arten“ im Anhang).
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald-
ohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und der wenigen Gehölzstrukturen als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist durch die bisherigen Nutzungen, die angrenzenden bewohnten Gebiete, und die Kreisstraße deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die betroffenen Knicks im Plangebiet weisen keinen dichten Gehölzbewuchs auf und sind teilweise durch Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung vorbelastet. Sie sind als Lebensraum für die Art ungeeignet. Auch die ruderal geprägte Ausgleichsfläche weist keine geeigneten, zusammenhängenden Gehölzstrukturen auf. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus liegt in Schleswig-Holstein zudem vor allem im Südosten (LLUR 2018). Unter diesen Aspekten werden Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen.
An den Gehölzen im Plangebiet wurden im unbelaubten Zustand keine Spechthöhlen, Astlöcher oder Baumspalten festgestellt, die als potenzielle Quartiere von streng geschützten Fledermäusen dienen könnten. Die vorgefundenen Gehölze weisen aufgrund ihres überwiegend geringen Alters bzw. ihrer Struktur (starke Verastung in geringer Höhe, geringe Einzelstammdurchmesser) keine besondere Eignung als Fledermaushabitat auf. Vereinzelte Tagverstecke können jedoch nicht endgültig ausgeschlossen werden.
Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im westlichen Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks, der Ausgleichsfläche sowie des angrenzenden Waldes und Siedlungsgrünes erwarten. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Bluthänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021).
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Sie finden Lebensräume im Bereich der Ausgleichsfläche sowie der Knicks. Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potentielle Lebensräume für Fasan und Baumpieper.
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen, als in der Potentialanalyse dargestellt.
Amphibien
Das Gebiet um Rieseby herum gilt als potentielles Verbreitungsgebiet des in Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichneten Laubfrosches (Hyla arborea). In den LANIS-Daten des LLUR sind aus den Jahren 2009 und 2010 bestätigte Einzelvorkommen an der ca. 440 m nördlich verlaufenden Kreisstraße 83 verzeichnet. Innerhalb des Plangebietes sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichgewässer geeignet wären. Als einziges Gewässer ist der Vorfluter im südwestlichen Plangebiet zu nennen. Dieser ist jedoch mit sehr steilen Böschungen gestaltet, unterliegt starken Wasserstandsschwankungen und weist aufgrund der regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen eine strukturarme Wasservegetation auf. Insgesamt ist das Gewässer somit wenig als Amphibienlebensraum - insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet. Im Umfeld des Plangebietes sind jedoch einzelne Gewässer vorhanden, an denen Laubfroschvorkommen nicht ausgeschlossen werden können.
Die Art findet geeignete Sommerlebensräume auf Feuchtbrachen, am Waldrand oder in blütenreichen Gebüschen. Als Winterlebensraum dienen vor allem Baumhöhlen im Bereich von Wäldern. Zwischen den verschiedenen Lebensräumen werden vorwiegend Verbundstrukturen wie Gräben oder feuchte Senken für die Wanderung genutzt. Das überwiegend als Acker genutzte Plangebiet weist keine Eignung als Landlebensraum oder Verbundstruktur auf. Auch die als Ruderalflur entwickelte Ausgleichsfläche bietet aufgrund ihrer Struktur, ihrer vergleichsweise großen Entfernung zu potentiellen Laichgewässern und ihrer isolierten Lage zwischen der Bebauung und dem Acker keine besondere Eignung als Landlebensraum. Vorkommen können auf den westlich bzw. südwestlich gelegenen Flächen (Wald, teilweise feuchte Ruderalflur, Stillgewässer) nicht endgültig ausgeschlossen werden. Geeignete Verbundstrukturen zu weiteren potentiellen Lebensräumen finden sich vor allem in Nord-Süd-Ausrichtung. Eine Nutzung des Plangebietes ist aufgrund der fehlenden Lebensraumstrukturen jedoch insgesamt nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung des Waldabstandes und öffentlicher Grünflächen wird die geplante wohnbauliche Nutzung zudem nicht bis unmittelbar an die genannten, potentiell geeigneten Lebensraumstrukturen herangeplant, weswegen kein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG im Rahmen der Planung zu erwarten ist.
Auch für andere Amphibien des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (z.B. Moorfrosch, Kammmolch) bietet das Plangebiet keine geeigneten Lebensraumstrukturen. Beeinträchtigungen sind daher auszuschließen.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen dieses Nachfalters aktuell auf den südlichen Landessteil, sodass die Region Schwansen nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art einzustufen ist (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Wohngebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackers fortgeführt. Die Ruderalflur und Gehölze im Bereich der Ausgleichsfläche blieben ebenso bestehen wie die Knicks und könnten weiterhin als potentieller Lebensraum zur Verfügung stehen. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.
Auswirkungen der Planung
Hochwertige Lebensräume von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich nicht festzustellen. An den Bäumen auf der Ausgleichsfläche sowie auf dem Knick südlich der bestehenden Bebauung ‚Heidegarten‘ sind vereinzelte Tagverstecke heimischer Fledermäuse nicht endgültig auszuschließen. Höherwertige Lebensräume sind aufgrund des Alters und der Struktur der Bäume nicht zu erwarten. Solche Quartiere sind im Bereich des Waldes oder der älteren Bäume entlang des Sönderbyer Weges zu erwarten und von den Planungen nicht direkt betroffen.
Weiterhin sind Teilhabitate von europäischen Vogelarten im Bereich des Knicks und der Ausgleichsfläche nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich vor allem um sogenannte Allerweltsarten, die am Rand des besiedelten Bereichs häufig vorkommen, wenig störungsempfindlich und nicht gefährdet sind. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit den Knicks, dem Wald und dem Siedlungsgrün vorhanden. Im Plangebiet werden zudem mit dem Siedlungsgrün und den entstehenden Gebäuden neue Lebensraumstrukturen für Brutvögel der Gilden Gehölz-, Gebüsch- und Gebäudebrüter geschaffen. Gegenüber der bisherigen intensiven Ackernutzung kann sich auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Plangebiet einstellen.
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten werden die Ruderalflur geräumt und Knicks gerodet. Da in diesen Bereichen potentielle Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten und einzelne Tagverstecke von Fledermäusen nicht auszuschließen sind, sind die Gehölzrodungen zwischen dem 01. Dezember und Ende Februar vorzunehmen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die notwendigen Gehölzrodungen tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.