2.1.4 Schutzgut Boden
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht vor allem aus glazifluviatilen Schmelzwassersanden, die sich nach dem Abschmelzen der Gletscher in weiten Teilen Schwansens abgelagert haben. Westlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Geotop Os von Rieseby (Os 003), eine wallartige Geländeerhebung aus Sand und Kies, die sich aus Schmelzwassersedimenten der letzten Eiszeit entwickelt haben.
Das Plangebiet weist als Bodentyp entsprechend der Bodenübersichtskarte (Maßstab 1 : 250.000) eine Braunerde aus weichselzeitlichem Sand auf. Der Bodentyp ist in der Landschaft Schwansen weit verbreitet und nicht als seltener Boden einzuordnen. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden sandigen Böden hoch und es ist eine hohe Grundwasserneubildung gegeben.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Gelände ist stark bewegt. Es steigt von ca. 22 m über NHN im Westen auf ca. 29 m über NHN. Zum Sönderbyer Weg hin fällt die Geländehöhe wieder auf ca. 26 m über NHN ab.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen. Die Sukzessionsfläche würde ebenfalls nicht überplant und an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich einer bislang unversiegelten Ackerfläche sowie einer bislang als Ausgleichsfläche dienenden Ruderalflur vorgenommen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:
Wohnbauflächen | ca. 4,68 ha |
Grünflächen ‚Parkanlage‘ | ca. 0,92 ha |
Regensickerbecken | ca. 0,29 ha |
Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt:
Im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 26 werden voraussichtlich zwei Baufelder mit einer erhöhten GRZ von 0,4 (= 40 %) festgesetzt, um ausreichend Raum für kleinteiliges Wohnen zu schaffen. Diese überbaubare Grundfläche darf z.B. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Dadurch ergibt sich für diese Flächen eine maximale Versiegelung von 60 % der Fläche.
Ein Großteil der Flächen wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer ortstypischen GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt werden. Bei einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 45 % der Fläche versiegelt werden.
In zwei Bereichen des Plangebietes wird eine GRZ von 0,35 (= 35 %) festgesetzt. Dies ist u.a. durch Einschränkungen durch den Waldabstand sowie die Schaffung von Hausgruppen begründet. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, sodass maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden dürfen.
Innerhalb des Plangebietes wird ein neues Regensickerbecken geschaffen, für das keine Versiegelungen angenommen werden.
Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 2,27 ha Neuversiegelung zulässig:
Gesamtfläche | Versiegelung | |
Wohnbaufläche GRZ 0,30 (45 %) | ca. 3,30 ha | ca. 1,49 ha |
Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %) | ca. 0,68 ha | ca. 0,36 ha |
Wohnbaufläche GRZ 0,40 (60 %) | ca. 0,70 ha | ca. 0,42 ha |
Gesamtversiegelung = | ca. 2,27 ha |
Eine überschlägige Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Fläche wird bislang als Acker genutzt bzw. dient als Ausgleichsfläche. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.