Der Vorhabenträger schließt mit den Gemeinden Gaushorn und Welmbüttel einen Durchführungsvertrag. Der Durchführungsvertrag regelt u. a. die Kostenübernahme. Der Gemeinde entstehen durch das Vorhaben keine Planungskosten. Er setzt Fristen für die Durchführung des Vorhabens fest und verpflichtet den Vorhabenträger zur Einhaltung des Nutzungskonzeptes und selbstredend der Regelungen des Bebauungsplans.
Der Durchführungsvertrag regelt zudem die Zulässigkeiten der Lagernutzung, da sich der Vorhabenträger verpflichtet, ausschließlich solche Güter zu lagern, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergeben.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zum Schutz von Natur und Landschaft und dem angrenzenden Naturraum nur eine nicht störende Lagernutzung in Frage kommt. Es ist deshalb nur eine solche Lagerhaltung zulässig, die durch einen geringen Güterumsatz gekennzeichnet ist. Dieser zeichnet sich insbesondere durch eine mindestens viertel- bis halbjährige Lagerperiode aus.
Zulässig sind deshalb nur die folgenden Lagernutzungen:
- Landwirtschaftliche Güter und Geräte,
- Zwischenlagerung von Saatgut,
- Winterlagerung von Booten,
- Oldtimer,
- Winterlagerung von Wohnwagen und Wohnmobilen,
- Zwischenlagerung von Möbeln,
- Container,
- Anhänger.
Die Vertragsparteien sind sich auch darüber einig, dass die Lagergebäude nicht jederzeit zugänglich sein sollen, sondern die Zugänglichkeit auf das Ein- und Auslagern zu begrenzen ist. Insbesondere sollen in den Lagergebäuden keine Reparaturarbeiten an Lagergütern durchgeführt werden. Reparaturarbeiten aller Art an Lagergütern sind insoweit unzulässig.
Die Ein- und Auslagerung von Booten, Oldtimern, Wohnwagen und Wohnmobilen sowie Anhängern ist zeitlich zu begrenzen. Sie darf nur im Zeitraum Oktober / November bzw. März / April erfolgen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde durch geeignete organisatorische und vertragliche Regelungen eine geringe Frequenz der Lagernutzung sicherzustellen. Die Zugangsbegrenzungen für die Lagernutzung sind durch entsprechende Klauseln in Miet- oder Pachtverträgen sicherzustellen. Der Gemeinde ist auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Maßnahmen zu gewähren.
Unter Zustimmung der Gemeinden können weitere Lagergüter zugelassen werden, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Die Auflistung der Lagergüter regelt die zulässige Lagerung entsprechend nicht abschließend. Die Umsetzung dieser Maßnahme bedarf einer Änderung des Durchführungsvertrages. Vor einer möglichen Änderung des Durchführungsvertrag stellt die Gemeinde das Benehmen mit der Unteren Bauaufsicht des Kreises Dithmarschen her.