9.1.2.2 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
Die Planung zielt auf eine Nachnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes ab. Insoweit wird in den Sondergebieten die zulässige Grundfläche entsprechend der jeweiligen Gebäudegröße, aufgerundet auf volle 10 m² festgesetzt. Im Sondergebiet liegen die Gebäudegrößen zwischen 230 und 450 m².
Innerhalb des Sondergebietes bestehen im Umfeld der Gebäude in erheblichen Umfang Erschließungsflächen. Darüber hinaus bestehen in untergeordnetem Umfang Nebenanlagen, die vermessungstechnisch nicht alle erfasst wurden.
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Grundfläche in den Sondergebieten entsprechen dem Umfang der bestehenden Bebauung und Versiegelung durch den Gebäudebestand und die vorhandene Erschließungsinfrastruktur. Die mögliche Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO und Erschließungsflächen ist hier jeweils einbezogen.
Um bei den Übungen der BOS verschiedene Übungsszenarien herzustellen (Häuserkampf), werden Kulissen, insbesondere Stellwände und Containern, verwendet. Dies soll auch im Plangebiet grundsätzlich möglich sein. Die Container werden nicht fest installiert und sind jederzeit ortsveränderlich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sie längerfristig an einer Stelle stehen. Es handelt sich insoweit nicht um Fliegende Bauten sondern um bauliche Anlagen.
Neben den bestehenden Gebäuden dürfen daher gemäß textlicher Festsetzung Übungseinrichtungen für BOS-Zwecke (insbesondere die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken) innerhalb des Sondergebietes mit einer zulässigen Grundfläche von 400 m² errichtet werden. Dies schließt sonstige Nebenanlagen ein.
Zur Gebäudehöhe wird entsprechend den bestehenden Gebäuden eine maximale Firsthöhe von 6,5 m festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden überwiegend durch Baugrenzen definiert. Sie werden entsprechend eng um die Gebäude gelegt. Bauliche Erweiterungen sollen nicht zulässig sein, lediglich für das Sozialgebäude bestehen geringfügige Erweiterungsoptionen.
Ein auf dem Gebiet der Gemeinde Welmbüttel liegendes kleines Holzhaus kann inner-halb des Waldabstandsstreifens nicht erhalten bleiben, sondern soll versetzt werden. Hierzu wird eine Baugrenze mit ca. 50 m² Grundfläche im südöstlichen Bereich von Sondergebiet 1 neu festgesetzt. Das Gebäude kann hierhin versetzt rspt. hier neu aufgebaut werden.