Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Verkehr

Folgende öffentliche Verkehrswege im Umfeld des Plangebiets bilden die maßgeblichen Verkehrslärmquellen, die im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung berücksichtigt werden: Autobahn A 24, Kreisstraße K 80, Kreisstraße K 109, Erschließungsstraße Haidkrugsweg und Erschließungsstraße Am Walde.

Grundlage für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen sind die für die A 24 sowie die Kreisstraße 109 vorliegenden Verkehrszählergebnisse aus regelmäßig erfolgenden Verkehrser-hebungen und Dauerzählstellen, welche zur Berücksichtigung des Prognose-Horizonts 2025/2030 jährlich um eine allgemeine Verkehrszunahme von 0,5 Prozentpunkten ergänzt wurden. Für die Kreisstraße 80 entstammt die prognostizierte Verkehrsmenge für das Jahr 2018 aus der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe der Stadt Glinde. Darüber hinaus wurden für die Kreisstraße 109, und die Erschließungsstraßen Haidkrugsweg und Am Walde zusätzlich zu den prognostizierten Verkehrszahlen (Prognose-Nullfall) die aus der beabsichtigten Nutzung im Plangebiet induzierten Zusatzverkehre (Prognose-Planfall) berücksichtigt. Diese sind für die Kreisstraße 80 und die A 24 aufgrund der hohen vorhandenen Verkehrsbelastungen als nicht beurteilungsrelevant zu betrachten. Relevante Zunahmen sind nicht zu erwarten und daher vernachlässigbar.

Das prognostizierte Verkehrsaufkommen im Planfall wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (Stand Oktober 2015) zur Bebauungsplanänderung anhand einer angenommenen Beschäftigtenzahl im Plangebiet ermittelt. Es wird insgesamt ein Verkehrsaufkommen pro Tag von etwa 1.600 Fahrten zugrunde gelegt, die zu dem bestehenden Verkehr auf dem Glinder Weg hinzukommen. Hinsichtlich der Verteilung der Neuverkehre aus dem Plangebiet wurde von einer Verteilung von 70 % für den Haidkrugsweg und 30 % für die Straße Am Walde ausgegangen.

Nachstehende Tabelle zeigt die prognostizierten Verkehrsbelastungen auf den öffentlichen Verkehrswegen:

 

Die aufgrund der beabsichtigten Nutzung im Plangebiet resultierende Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßen führt insgesamt zu einer Zunahme der Verkehrsimmissionen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) liegen. Die Zunahme der Verkehrsimmissionen ist damit für die lärmtechnische Untersuchung als nicht beurteilungsrelevant zu beurteilen. Letztlich werden die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete am Tag und in der Nacht (59/49 dB(A)) bereits im Prognose-Nullfall überschritten. Beurteilungspegel im Bereich der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.

Innerhalb des Plangebiets führt die Verkehrsbelastung auf dem Glinder Weg im Westen des Plangebiets zu Lärmimmissionen mit Beurteilungspegeln bis zu 69 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht. Die zur Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-verordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert am 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), für Gewerbegebiete von 69/59 dB(A) tags/nachts werden damit im Nachtzeitraum um 4 dB(A) überschritten. Innerhalb der Baugrenzen werden die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete jedoch eingehalten. Gleiches gilt für die Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 (65/55 dB(A) tags/nachts).

Aktiver Schallschutz zum Schutz von Sonder- und Gewerbegebieten vor Verkehrslärm ist in der Regel nicht angemessen. Der Schutz für schutzwürdige Nutzungen im Plangebiet wie z.B. Büros oder ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen erfolgt daher durch passiven Schallschutz entsprechend der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, November 1989) mittels Festsetzung von Lärmpegelbereichen. Es wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen:

"Soweit in dem mit IV bezeichneten Lärmpegelbereich schutzwürdige Nutzungen errichtet werden sollen, müssen deren Außenbauteile die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, November 1989) erfüllen. Von den Anforderungen an die Luftschalldämmung der DIN 4109 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren." (vgl. Text (Teil B) Nr. 8)

Nachstehende Abbildung zeigt die sich ergebenden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für das Plangebiet. Für den bebaubaren Bereich wird ausnahmslos der Lärmpegelbereich IV festgesetzt.

 

Abbildung: Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109,

Pegel in dB(A)  - Lärmpegelbereich IV  66 - 70, - Lärmpegelbereich V  71 - 75

Durch die Festsetzung soll sichergestellt werden, dass bei Errichtung schutzwürdiger Nutzungen in dem mit IV bezeichneten Lärmpegelbereich die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (November 1989) berücksichtigt und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Gegebenenfalls sind aufgrund der parallel zum Glinder Weg befindlichen Bestandsbebauung, die eine Lärmpufferfunktion für die östlich gelegenen Nutzungen annehmen lässt, geringere Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen. Das kann auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens mittels Einzelfallprüfung ermittelt werden, so dass von den Anforderungen an die Luftschalldämmung gemäß Lärmpegelbereich IV abgewichen werden kann.

 

5.3.6 Altlasten, Altablagerungen, Kampfmittel

Aufgrund diverser Vornutzungen im Plangebiet wurde das Vorkommen von Altlasten im Rahmen einer historischen Erkundung und anschließenden orientierende Untersuchung näher betrachtet. Die historische Erkundung hat drei Kontaminationsverdachtsflächen ergeben, die sich im Süden und Südosten des Plangebiets befinden. Es handelt sich dabei um eine Entsorgungsstation mit angrenzender Notstromerzeugung und Treibstofflager sowie Abscheideeinrichtung, einen ehemaligen Unterflurtank sowie ehemalige Versickerungsstrecken. Zur orientierenden Untersuchung wurden mehrere Kleinrammbohrungen durchgeführt. Darüber hinaus wurden zur Beurteilung Oberbodenmischproben aus den nicht überbauten oder oberflächenversiegelten Bereichen verwendet. In der Untersuchung der Bodenproben wurden keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen festgestellt. Ein Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen und somit auf Altlasten hat sich durch die Vornutzungen nicht bestätigt.

Es bestehen keine Hinweise, dass sich im Plangebiet Kampfmittel befinden.

5.4    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, trifft die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie zur Eingrünung des Plangebiets respektive zum Schutz der vorhandenen Knicks.