Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.1 Private Grünflächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Gegenwärtig wird das Plangebiet in den Randbereichen überwiegend durch Grün- und Gehölzstrukturen gekennzeichnet, die einen harmonischen Übergang zur umgebenden Landschaft gewährleisten. Im Rahmen der 3. Änderung soll die grüne Säumung des Plangebiets erhalten werden. In diesem Zusammenhang wird die bereits nach geltendem Planrecht vorhandene private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" im Westen des Plangebiets im Rahmen der 3. Änderung aufgegriffen und durch weitere private Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Knickschutz" sowie Anpflanz- und Erhaltungsgebote ergänzt. Es ist beabsichtigt, die private Grünfläche "Parkanlage" im Bereich des Löschwasserteichs in der bereits vorhandenen Breite festzusetzen, lediglich entlang des westlichen Knicks soll die Grünfläche zukünftig in einer Breite von 6 m die Zweckbestimmung "Knickschutz" erhalten. Abweichend vom geltenden Planrecht reduziert sich die Grünfläche im Nord- und Südwesten auf etwa 6 bzw. 7 m, um Flächen für die Anlage von Stellplätzen im Westen des Plangebiets vorsehen zu können.

Um den vorhandenen Charakter der westlichen Grünfläche "Parkanlage" zu erhalten wird folgendes festgesetzt:

"Die private Grünfläche "Parkanlage" ist mit Ausnahme der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern als Rasen-/Wiesenfläche mit mindestens 10 Parkbäumen zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten heimischen Laubbaumarten vorzunehmen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 6)

Im geltenden Bebauungsplan wird für die vorhandene Grünfläche "Parkanlage" die Anpflanzung von insgesamt 35 Bäumen vorgesehen. Mit Erhalt von mindestens 10 Bäumen kann der Eingriff, der dadurch entsteht, dass die vollständige Anzahl der Baumpflanzungen gemäß geltendem Planrecht nicht mehr umgesetzt wird, reduziert werden.

Neben der westlichen Grünfläche "Knickschutz werden entsprechend dieser Zweckbestimmung auch im Norden und Süden des Plangebiets entlang der vorhandenen und zu erhaltenden Knickstrukturen private Grünflächen "Knickschutz" festgesetzt, um die vorhandenen Biotopstrukturen zu schützen. Auf den Grünflächen zum Knickschutz wird überlagernd eine Maßnahmenfläche festgesetzt, um eine entsprechende Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zu gewährleisten. Es wird folgende textliche Festsetzung getroffen:

"Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Private Grünfläche "Knickschutz") sind mit Ausnahme der Knicks als naturnahe Rasen- oder Wiesenfläche extensiv zu unterhalten und gegenüber dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet sowie der privaten Grünfläche "Parkanlage" einzuzäunen und von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Ein Ablagern von Materialien, ständiges Befahren oder Abgrabungen sowie Aufschüttungen jeder Art sind unzulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 7)

Die Festsetzung gewährleistet, dass ein Übergreifen der geplanten Nutzungen durch die Einzäunung der Knickschutzflächen ausbleibt und die Knickfunktionen ausreichend gesichert werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahmen zur Unterhaltung der Grünfläche "Knickschutz" lediglich auf die Bereiche außerhalb des Knicks beziehen, die fachgerechte Pflege des Knickwalls somit weiter gewährleistet ist.

Darüber hinaus werden Pflegehinweise für Knicks und private Grünflächen unter Hinweise der Bebauungsplanänderung hinzugefügt, um auch den Schutz der Grünflächen während der Bauphase hinreichend zu berücksichtigen.

5.4.2 Erhaltungsgebote

Das nach geltendem Planrecht im Osten des Plangebiets festgesetzte Anpflanzgebot in einer Breite von 5 m zur östlichen Eingrünung des Plangebiets im Übergang zur umgebenden Landschaft wird im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 durch ein Erhaltungsgebot ersetzt. Es ist beabsichtigtes Ziel den Charakter des Gehölzstreifens als abschirmender Gehölzsaum aus Bäumen und Sträuchern zu erhalten. Es wird dazu folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

"Der innerhalb der Umgrenzung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gelegene Gehölzstreifen ist in seinem Charakter als abschirmender naturnaher Gehölzstreifen aus standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Durch Abgang entstehende Lücken sind durch Neupflanzungen auszufüllen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 10)

5.4.3 Anpflanzgebote

Durch die Erweiterung von Baugrenzen und Stellplatzflächen werden mit der 3. Planänderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 "Haidkrugsweg" die Kronentraufbereiche bzw. Wurzelräume von zwei landschaftsprägenden Knicküberhältern geringfügig überplant. Die Eichen (Stammdurchmesser 70 cm und 80 cm) stehen östlich der nördlichen und südlichen Zufahrt zum Plangebiet. Da nur die äußeren Randbereiche der Eichen betroffen sind, sind die Bäume nicht unmittelbar gefährdet. Diese potenzielle Beeinträchtigung wird berücksichtigt, in dem im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans vorsorglich Ausgleichspflanzungen festgesetzt werden. Der Ausgleichsbedarf wurde auf insgesamt 6 Baumneupflanzungen beziffert. Der Ausgleich erfolgt über die Anpflanzung von 2 Bäumen im Bereich des im Nordwesten geplanten 50 m langen Gehölzstreifens (Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern). Damit wird optisch eine knickähnliche Situation wieder hergestellt. Die weiteren 4 Bäume werden aufgrund der eingeschränkten Größe der Anpflanzfläche im Bereich des Gewerbegebiets vorgesehen. Darüber hinaus wird im Südosten des Plangebiets eine nach Baumschutzsatzung geschützte Kastanie (Stammdurchmesser 35 cm) durch die Festsetzung der überbaubaren Fläche zukünftig überplant, wodurch eine zusätzliche fünfte Ersatzpflanzung innerhalb des Gewerbegebiets erforderlich wird. Es werden folgende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen:

"Innerhalb der Umgrenzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein abschirmender Gehölzsaum aus standortgerechten heimischen Gehölzen zu entwickeln. In der nördlichen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind 2 standortgerechte heimische Laubbäume mit einer Pflanzqualität von mindestens Hochstamm, 3 x verpflanzt und 14-16 cm Stammumfang zu integrieren. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 9.1)

"Im Gewerbegebiet sind 5 standortgerechte heimische Laubbäume mit der Pflanzqualität "Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang mindestens 16-18 cm" zu pflanzen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 9.3)

Die mit 5 m Breite festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Nordwesten des Plangebiets gewährleistet nach dem straßenausbaubedingten Wegfall des Knicks auch zukünftig die vollständige Eingrünung des Plangebiets im Bereich des Haidkrugswegs. Darüber hinaus gewährleistet eine weitere 3 m breite Anpflanzfläche im Westen des Plangebiets die Eingrünung im Bereich der vorhandenen Bushaltstelle im Glinder Weg. Für die Anpflanzung sind standortgerechte heimische Gehölzarten zu verwenden, damit sich die Neupflanzungen und Ersatzpflanzungen in den Bestand einfügen und optimal entwickeln können. Zudem dienen die Gehölze somit auch als Nahrungsgrundlage und Lebensraum für die heimische Tierwelt.

Für eine angemessene Durchgrünung innerhalb des Plangebiets ist pro 6 angefangene Stellplätze mindestens ein Baum zu pflanzen ist. Zur Sicherung der Begrünung von Stellplatzanlagen wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

"Im Bereich der ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je angefangene 6 Stellplätze ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit der Pflanzqualität "Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang mindestens 16-18 cm" zu pflanzen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 9.2)

Die festgesetzten Baumpflanzungen tragen insbesondere zur optischen Gliederung und Einbindung der Verkehrsflächen bei und geben dem Plangebiet ein Mindestmaß an Grüncharakter. Zudem übernehmen sie kleinklimatische Ausgleichsfunktionen.

Für alle Baumpflanzungen innerhalb künftig befestigter Flächen müssen gute Wuchsbedingungen durch folgende Festsetzung sichergestellt werden:

"Für anzupflanzende Bäume innerhalb versiegelter Flächen ist pro Baum eine unversiegelte, luft- und wasserdurchlässige Baumscheibe von mindestens 12 m² vorzusehen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 9.4)

Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind Mindestpflanzqualitäten vorgegeben, um möglichst kurzfristig den gewünschten Durchgrünungseffekt zu erzielen.