Artenschutz
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeiten und vorsorgenden Maßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden können und eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für keine der geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich wird. Belange des Artenschutzes stehen der Bebauungsplanänderung somit nicht entgegen.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind im Rahmen der Planumsetzung zu beachten:
Die Beseitigung von Gehölzen erfolgt aus artenschutzrechtlichen Gründen nur außerhalb der Monate Mitte März bis Ende September (Kernbrutzeiten der heimischen Vogelarten) bzw. im Bereich der Knicks Mitte März bis Ende Oktober (Sommerlebensraum der Haselmaus). Anderenfalls ist dieses nur möglich, wenn anhand von Ortsbesichtigungen ein Vorkommen von Vogelniststätten oder Haselmäusen ausgeschlossen werden kann.
Die Beseitigung von Knickwällen oder Abschieben von Bodenmaterial auf der Fläche des Knicks erfolgt nur in einer Zeit, in der ein Aufenthalt von Haselmäusen in ihren Winterquartieren ausgeschlossen werden kann. Dieses ist in den Monaten Mai bis September der Fall. Dabei ist zu beachten, dass vorangehend die Gehölze bereits beseitigt wurden und nicht wieder hochgewachsen sind.
Falls die Aufeinanderfolge von Gehölzschnitt im Winterhalbjahr und darauf anschließende Bodenarbeiten im folgenden Frühjahr/Sommerzeitlich nicht eingehalten werden können, ist es gegebenenfalls auch möglich die Bodenarbeiten im September durchzuführen, wenn zuvor vorhandene Haselmäuse durch Absammeln oder Vergrämen aus dem Vorhabengebiet entfernt werden können. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 Nr.2 BNatSchG (Gehölzschnittzeiten) sind zu beachten.
Die Bauzeiten für Haselmäuse können vernachlässigt werden, wenn zuvor aufgrund einer fachlich qualifizierten Kartierung das Vorkommen von Haselmäusen ausgeschlossen werden kann.
Beseitigungen von Gehölzen ab 10 cm Stammdurchmesser sind nur im Zeitraum 01. Dezember bis 28/29. Februar zulässig. Wenn dieses nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Fledermäuse vorhanden sind.
Bei Abriss von Gebäuden und baulichen Veränderungen an Gebäudefassaden ist die Baumaßnahme im Zeitraum 01. Dezember bis 28/29. Februar zu beginnen. Anderenfalls ist vor Baubeginn auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse durch die Baumaßnahme gefährdet werden.
Die Vermeidungsmaßnahmen sind unter Hinweise auf der Planzeichnung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 aufgeführt und sind bei der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen entsprechend zu beachten.