Planungsdokumente: 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Dörphof für das Gebiet "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher und Blockheizkraftwerk am Kindergarten" (für zwei Teilgebiete)

Begründung

1.4.4 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dörphof aus dem Jahr 1974 stellt die Planbereiche als landwirtschaftliche Flächen dar.

Östlich des Teilbereiches 1 befindet sich ein Dorfgebiet und eine Umformer-Station. Südwestlich grenzt das Plangebiet der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes an. Diese stellt das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ dar.

In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 wird das Plangebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „BHKW“ festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Östlich des Teilbereiches 2 grenzt der Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes an, die die Fläche als Sondergebiet „Biogasanlage“ darstellt.

In der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 wird das Plangebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Die damit notwendige 8. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, mit Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2024 der Gemeindevertretung der Gemeinde Dörphof, im Parallelverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich werden die Bebauungspläne aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

1.4.5 Landschaftsplanung

Der Landschaftsplan der Gemeinde Dörphof stellt die im Jahr 1998 vorhandenen Nutzungen und den bestehenden Bewuchs dar.

Der Plan stellt den Knick im Westen des Teilbereiches 1 als Bestand dar. Für die angrenzende Fläche ist eine Anreicherung und Schutz der vorhandenen Grünstrukturen im Ort vorgesehen.

Im Teilbereich 2 sind die Knicks im Süden, Osten und Westen des Plangebietes dargestellt.

Da 1998 die Errichtung der Biogasanlage noch nicht vorhersehbar war und die Erweiterung zur nachhaltigen Energieversorgung beiträgt, sind Abweichungen vom Landschaftsplan vertretbar.

1.4.6 Schutzverordnungen

Innerhalb der Plangebiete gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedlichen Gesetzten. Stichpunktartig sind hier zu nennen:

  • Die Gebiete befinden sich nach § 27 BNatSchG im Naturpark Schlei.
  • Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 sind nicht gegeben.
  • Knicks sind nach § 21 LNatSchG geschützt.
  • Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das ca. 1,8 -2,2 km südwestlich gelegene Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“, das FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgewässer“ ca. 2,1 km westlich sowie das Gebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,5 km östlich des Teilbereiches 1.

Aufgrund der großen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren ist nicht von Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete auszugehen.

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