Planungsdokumente: 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Dörphof für das Gebiet "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher und Blockheizkraftwerk am Kindergarten" (für zwei Teilgebiete)

Begründung

2 Ziel und zweck der planung

2.1 Allgemeine Ziele der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für die o.g. Plangebiete die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Sie trifft innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches Darstellungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde notwendig, um dem vorhandenen Biogas-Unternehmen ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und den Ausbau von erneuerbaren Energien zu fördern. Auf einer Gesamtfläche von ca. 2,2 ha sollen die für den Betrieb der Biogasanlage notwendige bauliche Anlagen langfristig gesichert sowie dessen Erweiterung ermöglicht werden.

Die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Schuby wurde ursprünglich als privilegierte Anlage mit 440 kW neben dem zugehörigen, alteingesessenen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet. Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Jahr 2011 erfolgte die Erweiterung des Betriebes auf 800 kW Leistung.

Im Zuge der Ressourcen-Schonung mittels Nutzung der anfallenden Abwärme wurde in den vergangenen Jahren durch den ortsansässigen Betreiber der Ausbau eines Fernwärmenetzes für die angrenzende Wohnbebauung vorbereitet, an die einzelne Wohngebäude bereits angeschlossen sind.

Aktuell ist eine deutliche Vergrößerung dieses Fernwärmenetztes geplant. So sollen zukünftig neben den Bestandsgebäuden in den Ortsteilen Schuby, Dörphof und Karlberg auch die in Dörphof geplante KiTa des KiTa-Verbandes Nordschwansen und das neue Baugebiet in Dörp-hof (B-Plan Nr. 5) vollständig durch die Biogasanlage in Schuby mit Fernwärme versorgt werden.

Für die konstante Bereitstellung ausreichender Wärmeversorgung eines so großen Gebietes ist zum einen der Bau eines Zwischenlagers nötig, in das in den Sommermonaten bei geringem Wärmebedarf die überschüssigen Gasmengen einlagert und in den Wintermonaten bei erhöhtem Bedarf wieder entnommen werden können. Hierzu soll westlich des Betriebsstandortes eine entsprechend große Fläche zur Verfügung gestellt werden. Durch den Bau eines Zwischenlagers ist eine Erhöhung der Gesamtleistung der Biogasanlage nicht erforderlich. Außerdem wird ein Blockheizkraftwerk mit Wasserspeicher in der Nähe der Hauptabnehmer im Ortsteil Dörphof erforderlich, um die in der Biogasanlage produzierte Wärme konstant den angeschlossenen Haushalten und der KiTa bereitstellen zu können.

Im Teilbereich 1 soll auf einer Fläche von ca. 3.000 m² der für die Versorgung des angrenzenden Wohngebietes und der geplanten KiTa mit Fernwärme notwendige Stützpunkt in Form eines Blockheizkraftwerkes sowie dazu benötigten Anlagen ermöglicht werden.

Im 1,9 ha großen Teilbereich 2 ist die Errichtung eines Gasspeichers sowie eines Wasserlagers geplant. Hierdurch soll das Leistungsspektrum der bestehenden Biogasanlage durch eine weitere Komponente zukunftsorientiert ergänzt werden. Geplant ist die Speicherung des Biogases, zu Zeiten, in denen weniger Strom benötigt wird, um bei höherem Bedarf das gespeicherte Gas nutzten zu können. Dadurch wird bei weniger Stromnachfrage auch weniger Strom erzeugt. Dies war bislang nicht möglich, da hierfür eine Speicherung des Biogases nötig ist.

Die Lage des geplanten Speichers liegt zukünftig zwischen der bestehenden Biogasanlage westlich des Ortsteiles Schuby und der Bundesstraße B 203, von der der Standort ca. 400 m Abstand einhält.

Ca. 200 m westlich der B 203 liegt das Vorranggebiet für Windenergieanlagen PR2_RDE_001 sowie eine Weißfläche (Uneingeschränkte Potenzialflächen) für Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Die durch diese Lage langfristig realisierbare Kopplung der drei regenerativen Energiequellen Biogas, Windenergie und Photovoltaik bietet zukünftig weitere Potenziale für den Klimaschutz und die Versorgung der Bevölkerung mit erneuerbaren Energien.

Ziel der Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit die nachhaltige Weiterentwicklung des vorhandenen Anlagenstandortes, die Stärkung der Gemeinde Dörphof auf dem Bioenergiesektor, die Schaffung von zusätzlichen Einkommens- und Entwicklungsperspektiven für die örtliche Landwirtschaft sowie die standortverträgliche Einbindung der Sondergebiete in das Orts- und Landschaftsbild.

2.2 Ziele übergeordneter Rechtsbestimmungen

Durch die Umsetzung der Planung wird eine bestehende Biogasanlage weiterentwickelt und langfristig am Standort erhalten. Ziel ist die Förderung regenerativer Energien und die Minderung von Treibhausimmissionen im Hinblick auf den anthropogenen Klimawandel.

Die Planung erfüllt demnach die Grundsätze folgender Rechtsbestimmungen und Gesetze:

1) Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 1 Abs. 6 :Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

Nr. 7f): die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

  • § 1 (1):Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
  • §1 (2): Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
  • § 1 (3): Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
  • § 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

3) Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

  • § 3 (4): Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.

Dieses Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete und 2023 überarbeitete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans des Landes Schleswig-Holstein von 2021 werden bereits konkrete Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt.

4) Landesentwicklungsplan (LEP 2021)

  • Ziff. 2.3 (ländliche Räume), 7 G: Die Landwirtschaft ist ein prägender Wirtschaftsbereich der ländlichen Räume. Die Voraussetzungen für eine leistungsfähige, flächenbezogen nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft sollen erhalten und weiter verbessert werden. Eine besondere Rolle für die Landwirtschaft wird die Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien spielen.
  • Ziff. 4.5 (Energieversorgung), 3 G: Planungen und Maßnahmen der Energiewende, insbesondere die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, liegen im öffentlichen Interesse und sollen dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit dienen. 4 G: Die energietechnische und energiewirtschaftliche Verbindung der Bereiche Strom, Wärme und Mobilität sowie deren jeweiliger Infrastrukturen soll mit dem Ziel der Umstellung fossiler Energieträger auf Erneuerbare Energien bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Energienutzung in den verschiedenen Sektoren verwirklicht werden. Die Sektorenkopplung sowie die Speicherung und Umwandlung von erneuerbarem Strom sollen insbesondere die Nutzung von erneuerbarem Strom in den Sektoren Strom, Wärme und Mobilität erleichtern und erhöhen.

8 G: Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen, bei dem möglichst auch die anfallende Abwärme einer Nutzung zugeführt wird, soll unterstützt werden, soweit eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist.

  • Ziff. 4.8 (Landwirtschaft), 1 G: Die Landwirtschaft soll in allen Teilen des Landes als ein raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und nachhaltig weiterentwickelt sowie in ihrer ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktion gesichert werden.

2 G: Die Landwirtschaft soll insbesondere […] zur Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien beitragen.

  • Ziff. 6.1 (Klimaschutz), 1 G: Eine nachhaltige Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen, zur Verringerung des Energieverbrauchs und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen.

5) Regionalplan für den Planungsraum V (2002)

  • 7.4 (3): Der Bau weiterer Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen soll neben den bereits vorhandenen Blockheizkraftwerken verstärkt vorangetrieben werden […]. Neben den bisher eingesetzten Antriebsstoffen Diesel, Rapsöl und Erd-, Faul- oder Deponiegas soll insbesondere der Einsatz von Biomasse verstärkt und gefördert werden. […].“
  • Fortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I (2023):
  • Kapitel „Klimawandel“: Der Klimawandel und der Anstieg des Meeresspiegels sind zunehmend spürbar. Die aus der globalen Erderwärmung resultierenden Folgen sind eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit, die es mit konsequentem Klimaschutz zu mildern gilt. Zum globalen Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen muss auch im Planungsraum ein Beitrag geleistet werden. Im Vordergrund steht dabei der Ausbau der Erneuerbaren Energien und des dafür notwendigen Leitungsnetzes, der Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung sowie der Umstieg auf eine klima- und umweltfreundliche Mobilität.

Die Belange der Regionalplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)“ zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll gesteigert werden auf 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und 100 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050. Diese Ziele sollen nach § 4 Abs. 4 EEG 2023 u.a. durch eine jährliche installierte Leistung von 8.400 Megawatt bis zum Jahr 2030 erreicht werden.

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