Planungsdokumente: 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Dörphof für das Gebiet "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher und Blockheizkraftwerk am Kindergarten" (für zwei Teilgebiete)

Begründung

2.3 Standortalternativen

Für die Überplanung des Teilbereiches 1 hat die Gemeinde eine Standortalternativenprüfung erstellt.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Standortalternativenprüfung (s. Anhang) zunächst alle Flächen zu berücksichtigen, für die schon ein verbindliches Baurecht besteht. Solche Flächen sind in Dörphof nicht vorhanden. Auch ältere landwirtschaftliche Bausubstanz, die in absehbarer Zeit umgenutzt werden könnte und den unter Kap. 3.4 (der Standortalternativenprüfung) genannten Anforderungen entspricht, ist ebenso wie innerörtliche Freiflächen nicht vorhanden.

Durch die Auswertung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Änderungen und der Bebauungspläne, durch die Durchsicht der topographischen Karten sowie durch Gespräche mit der Gemeinde ergaben sich Flächen, die auf ihre Eignung als alternative Standorte für das BHKW geprüft wurden.

Analog werden die Flächen im Plan 'Standortalternativen' dargestellt.

Aus der Flächenbetrachtung ergibt sich, dass es zur beabsichtigten Planfläche im Westen der Ortslage Dörphof (Fläche 3) zwei vertretbare Alternativen gibt, um dem mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgten vorrangigen Ziel der Gemeinde Dörphof zu entsprechen, die Rahmenbedingungen für die Errichtung des für den Ausbau des Fernwärmenetzes im Ortsteil Dörphof erforderlichen BHKWs zu schaffen.

Fläche A1 liegt jedoch deutlich im Außenbereich ohne Siedlungszusammenhang. Zudem befinden sich die Hauptabnehmer in relativ großer Distanz.

Die Fläche A2 liegt auf demselben Flurstück wie die Fläche A3. Allerdings wird der Bereich der Fläche A2 als Koppelzufahrt genutzt. Alternative Zufahrten gibt es aktuell nicht. Dem Landwirt muss jedoch weiterhin die Möglichkeit der Bewirtschaftung seiner Flächen ermöglicht werden.

Aus diesen Gründen bietet sich in zentraler Lage nahe der KiTa und des Neubaugebietes nur die Fläche A3 für den Bau des BHKWs an.

Für den Teilbereich 2, der als Erweiterungsfläche für die bestehende Biogasanlage dient, bieten sich nur die unmittelbar an den Betrieb angrenzenden Flächen an. Aufgrund der erforderlichen Abstände zu bestehenden Wohngebäuden sowie innerhalb der Anlage zwischen den einzelnen Komponenten kann das geplante Gaslager nur westlich der Anlage errichtet werden.

Alternative Standorte ergeben sich durch die o.g. Rahmenbedingungen für die Erweiterung der Biogasanlage (Teilbereich 2) nicht.

Bezüglich der konkreten Lage des Gasspeichers in der Umgebung der bestehenden Biogas-anlage wurden in Absprache mit dem Gutachter (vgl. Kap. 3.6) folgende Belange berücksichtigt:

  1. Der externe Gasspeicher muss aus Sicht des Gutachters einen größeren Abstand zu den bestehenden Anlagen einhalten, um die Gefahr zu verringern, dass sich das Feuer im Brandfall von einem Gaslager zum nächsten Gaslager ausbreitet.
  2. Aktuell wird in die Wärmeversorgung der umliegenden Dörfer der Gemeinden Dörphof, Karby und Brodersby geplant; mit dem Bau mit einem Kostenvolumen von ca. 8 Mio. € wurde inzwischen begonnen. Damit wird der Betreiber der Biogasanlage zu einem öffentlichen Grundversorger. Insofern fällt der Sicherstellung des Anlagenbetriebes eine enorme Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gegen mögliche Havarien, hier z.B. Feuergefahr, aus betrieblichem und gemeindlichem Interesse bestmögliche Vorkehrungen zu treffen. Dies soll im Rahmen dieser Planung mit einem größeren Abstand, der auch den gesetzlichen Achtungsabstand von mind. 200 m einhält, erfolgen. Der gesetzliche Achtungsabstand sollte keinesfalls unterschritten werden, wenngleich dies ggf. mit gutachterlichem Nachweis möglich wäre.
  3. Für die vorhabenbezogene Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 erfolgt die Zustimmung und der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde Dörphof in Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes und der Anwohner im Ortsteil Schuby nur vor dem Hintergrund des nun-mehr gewählten Standortes. Es wird für einen näher gelegenen Gasspeicher keine Zu-stimmung der Gemeinde geben. Der große Gasspeicher ist aber zwingend nötig, um die langfristigen Betrieb der Anlage und damit der Wärmeversorgung der umliegenden Dörfer zu gewährleisten.
  4. Das durch die 1. Änderung des B-Planes geplante vergrößerte Baufeld zwischen dem geplanten Gasspeicher und der derzeitigen Anlage wird mittelfristig benötigt, weil dort weitere technische Einrichtungen für die Versorgung der umliegenden Dörfer mit Wärme benötigt werden. So soll in absehbarer Zeit die Notheizung für das Wärmenetz, die aktuell noch mit Heizöl betrieben wird, auf CO2-neutrale Hackschnitzelheizung umgestellt werden. Die Anlagen hierfür sind mittelfristig für das erweiterte Baufeld geplant.
  5. Zukünftig müssen für die konstante Wärmeversorgung im regionalen Fernwärmenetz weitere Erzeugungsalternativen bereitgestellt werden. Dazu soll z.B. der Überschussstrom von den in wenigen Jahren geplanten Windenergieanlagen im Vorranggebiet PR2_RDE _001 für die H2-Produktion genutzt werden. Das H2 wird dann mit dem CO2 aus dem Gasspeicher fusioniert, wodurch das benötigte CH4 entsteht. Damit wird die Biogasanlage in Schuby zur CO2-Senke. Zudem kann so der zukünftige Maiseinsatz reduziert werden, weil das CH4 auch ohne Maisvergärung selbst erzeugt werden kann.

Hierfür sind dann weitere technische Einrichtungen nötig, die ebenfalls mittelfristig auf dem Baufeld entstehen sollen.

  1. Würde das große Gaslager direkt neben der Biogasanlage gebaut werden, wären die weiteren technischen Einrichtungen für die Wärmeproduktion baulich nicht mehr in der Nähe der Biogasanlage unterzubringen. Diese müssten dann wiederum auf der jetzt geplanten Gasspeicherfläche errichtet werden.

Für den Betriebsablauf und die Betriebssicherheit wäre das die falsche Reihenfolge, wes-halb bereits heute das Gaslager mit dem erhöhten Gefährdungspotential in weiterer Entfernung gebaut werden soll.

Neben diesem betriebsbedingten Gründen sprechen auch landschaftsplanerische Gründe für den gewählten Standort. Der geplante Gasspeicher wird aus der Ortslage des Ortsteils Schuby kaum sichtbar sein, da sich dieser in ausreichendem Abstand zur restlichen Bebauung des Dorfes befindet. Auch von der B 203 ist der Standort nur gering einsehbar, da entlang der Bundesstraße durch Knicks, Hecken und weiteren Pflanzen ein natürlicher Sichtschutz besteht.

3 Planinhalt und festsetzungen

3.1 Art der Nutzung

Der Teilbereich 1 wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Blockheizkraftwerk“ dargestellt.

Das Sondergebiet dient ausschließlich der Errichtung baulicher Anlagen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes funktionstechnisch erforderlich sind. Insbesondere können Wärmepuffer/Wasserspeicher, Notheizungen und Trafos errichtet werden.

Der Teilbereich 2 wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ dargestellt.

Das Sondergebietes dient ausschließlich der Errichtung baulicher Anlagen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage funktionstechnisch erforderlich sind. Insbesondere können Anlagen für die Erzeugung, Speicherung und Abgabe von Biomethan errichtet werden.

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