8.3. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Gem. § 47 f der Gemeindeverordnung (GO) „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ müssen Gemeinden bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Die Gemeinden müssen daher besondere Verfahren entwickeln, die geeignet sind, die Interessen der Kinder und Jugendlichen aufzudecken. Da sich die (z. T. abstrakten) Instrumente und Strukturen der Welt der Erwachsenen nur bedingt auf Kinder und Jugendliche übertragen lassen, sind insbesondere projektbezogene Beteiligungen, die sich auf konkrete Vorhaben erstrecken, sinnvoll.
Die Beteiligung hat auch bei entsprechenden Bauleitplanungen zu erfolgen, sofern Interessen von Kindern und Jugendlichen betroffen sind und diese sich auf konkrete Projekte und Vorhaben beziehen.
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist für die Gestaltung des Kinderspielplatzes östlich des Plangebietes vorgesehen.
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 101 wurden von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am ................................... gebilligt.
Bad Oldesloe, ............................ Bad Oldesloe
- Der Bürgermeister -
Siegel
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(Bürgermeister)