4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind so geschnitten, dass das Plangebiet gut bebaubar ist und die zulässige Grundfläche auch innerhalb des Baufensters realisiert werden kann.
Im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 7 A wird in der 2. Änderung und Erweiterung die südwestliche und nordöstliche Baugrenze begradigt und auf den Erweiterungsbereich ausgedehnt. Zudem werden diese Baugrenzen näher an die Grundstücksgrenzen herangerückt, um eine bessere Ausnutzbarkeit zu gewährleisten. Sie halten an der südwestlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von 3 m ein, wobei die Abstandsvorschriften der LBO (Schl.-H.) weiterhin zu berücksichtigen sind. An der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Bildungszentrums. Es dient dem „Bildungszentrum“ zur Erschließung der Waldfläche im nordwestlichen Bereich.
Dem Rettungszentrum wird gemäß dem Planungsziel der Nachverdichtung ein größtmöglicher Spielraum für die Bebaubarkeit eingeräumt.
Der Abstand an der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Landesstraße L 71 wird im Vergleich zum B-Plan 7 A begradigt und beträgt 10,0 m. Die abgerückte Baugrenze fungiert hier auch als Schutzabstand zur Landesstraße. Auch die Lage der nordwestlichen Baugrenze wird aus dem Bebauungsplan Nr. 7 A übernommen. Da sich auf dem benachbarten Grundstück Wald gem. dem Landeswaldgesetz befindet, muss hier ein Schutzabstand eingehalten werden. Ein Gebäudeteil wird in dem Zusammenhang als künftig fortfallend markiert, da er sich außerhalb der Baugrenze befindet. Das Gebäude genießt aber weiterhin Bestandsschutz.