Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A der Stadt Reinfeld für den Bereich des Rettungszentrums

Begründung

4.4. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind so geschnitten, dass das Plangebiet gut bebaubar ist und die zulässige Grundfläche auch innerhalb des Baufensters realisiert werden kann.

Im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 7 A wird in der 2. Änderung und Erweiterung die südwestliche und nordöstliche Baugrenze begradigt und auf den Erweiterungsbereich ausgedehnt. Zudem werden diese Baugrenzen näher an die Grundstücksgrenzen herangerückt, um eine bessere Ausnutzbarkeit zu gewährleisten. Sie halten an der südwestlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von 3 m ein, wobei die Abstandsvorschriften der LBO (Schl.-H.) weiterhin zu berücksichtigen sind. An der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Bildungszentrums. Es dient dem „Bildungszentrum“ zur Erschließung der Waldfläche im nordwestlichen Bereich.

Dem Rettungszentrum wird gemäß dem Planungsziel der Nachverdichtung ein größtmöglicher Spielraum für die Bebaubarkeit eingeräumt.

Der Abstand an der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Landesstraße L 71 wird im Vergleich zum B-Plan 7 A begradigt und beträgt 10,0 m. Die abgerückte Baugrenze fungiert hier auch als Schutzabstand zur Landesstraße. Auch die Lage der nordwestlichen Baugrenze wird aus dem Bebauungsplan Nr. 7 A übernommen. Da sich auf dem benachbarten Grundstück Wald gem. dem Landeswaldgesetz befindet, muss hier ein Schutzabstand eingehalten werden. Ein Gebäudeteil wird in dem Zusammenhang als künftig fortfallend markiert, da er sich außerhalb der Baugrenze befindet. Das Gebäude genießt aber weiterhin Bestandsschutz.

4.5. Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Garagen und Carports sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch mit Ausnahme von Einfriedungen nicht im Wurzelbereich (= Kronenbereich zuzüglich 1,5 m) des zum Erhalt festgesetzten Baumes.

Diese ausgeschlossenen Bereiche dienen dem Schutz des erhaltenswerten Baums. Damit wird der Baumschutz gem. der DIN 18 920 bereits im Bebauungsplanverfahren festgeschrieben.

Auch Stellplätze und ihre Zuwegungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Wurzelbereich (= Kronenbereich zuzüglich 1,5 m) des zum Erhalt festgesetzten Baumes ist jedoch die Wurzelrichtlinie zu beachten (RAS LP 4). In den RAS LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wildlebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt.

Einfriedungen sind ebenfalls Nebenanlagen. Sie werden üblicherweise direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Es obliegt den Grundstückseigentümern dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken die verfügbare Straßenbreite auch auf längere Sicht gesehen nicht eingeschränkt wird. Daher muss bei der Pflanzung das künftige Wachstum der Hecke berücksichtigt und ein ausreichender Abstand von der Grundstücksgrenze gewählt werden.

4.6. Freizuhaltende Flächen

Im Bereich der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen dürfen Einfriedungen, gärtnerische Anlagen und sonstige Nebenanlagen max. 70 cm hoch sein, gemessen von der Fahrbahnoberkante.

Diese Fläche dient dazu, den Sichtbereich (Sichtdreiecke) einer künftigen Erschließungsfläche (festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 7 A, jedoch noch nicht verwirklicht) in die Ahrenböker Straße freizuhalten und die Gefährdung der auffahrenden PKW zu minimieren. Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 7 A übernommen.