Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet "Zur Heide" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.9.7 Artenschutz

Im Zuge der Planumsetzung sind Gehölzrodungen (Knicks) nicht zu vermeiden. Da in diesen Bereichen potenzielle Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind, sind die Gehölzrodungen und die Räumung der Ausgleichsfläche zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar vorzunehmen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können.

3.10 Hinweise

3.10.1 Denkmalschutzrechtliche Hinweise

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Zudem befinden sich mehrere Objekte der Archäologischen Landesaufnahme (Verdacht auf Grabhügel) innerhalb der überplanten Fläche. Auf der überplanten Fläche ist daher mit archäologischer Substanz, d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Eine Abstimmung mit dem archäologischen Landesamt bzgl. erforderlicher Voruntersuchungen ist erfolgt. Die Voruntersuchungen werden zeitnah erfolgen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

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