Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet "Zur Heide" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.9.1 Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in nach § 21 LNatSchG geschützte Knicks nicht zu vermeiden. Der Knick entlang der südlichen Grenze des Plangebietes kann als Abgrenzung zur offenen Landschaft hin erhalten bleiben. Der Knick wird in der Planung mit einem entsprechenden Schutzstreifen von 3 m Breite berücksichtigt, der als private Grünfläche festgesetzt wird. Die Baugrenze wird um einen weiteren Meter entfernt festgesetzt.

Ein das Plangebiet querender Ausgleichsknick muss gerodet werden. Die Knickrodung wird im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Der Knickausgleich wird im weiteren Verfahren konkret ermittelt und festgesetzt.

3.9.2 Grünflächen

Im Plangebiet wird zur Durchgrünung des künftigen Wohnquartiers ein Grünzug mit zentral liegender, großer Parkanlage geschaffen. Diese zentrale Parkanlage, die als Bürgerpark gestaltet wird, zieht sich von Nordwesten über den großen zentralen Bereich bis an die südliche Planbereichsgrenze durch das Baugebiet und bietet durch die Anlage von entsprechenden Fußwegen eine begeh- und erlebbare Grünzäsur durch das Gebiet.

Die zentrale Fläche des Bürgerparks soll künftig als öffentliche Begegnungsstätte dienen. Die Gemeinde plant die Herstellung eines Spielplatzes sowie ggf. weiter Anlagen wie Bolz- oder Bouleplatz. Aktuell wird für die gesamte Fläche, die etwa zur Hälfte im Geltungsbereich des B-Planes 26 liegt, ein Gesamtkonzept erstellt. Zur Begrünung und Schaffung eines Parkcharakters ist zudem die Pflanzung von verschiedenen Bäumen und Sträuchern angedacht. Hierfür sind vorranging blüten- und beerenreiche Gehölzarten zu verwenden, die als Nahrungsquelle für Insekten und heimische Vogelarten dienen können.

Für die Bereiche im Westen des Planbereiches, in denen Waldabstandsflächen auf den Baugrundstücken liegen, werden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgärten‘ festgesetzt. Dies betrifft die Grundstücke im äußersten Westen des Plangeltungsbereiches. Der das Plangebiet im Westen säumende Grünzug wird hierdurch verbreitert. Eine bauliche Nutzung dieser privaten Grünflächen ist innerhalb der Waldabstandsgrenzen nicht zulässig.

3.9.3 Wald

Westlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit den Baugrenzen eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt und dürfen nicht bebaut werden. Als Puffer zwischen den Privatgrundstücken und dem Wald werden zudem öffentliche Grünflächen festgesetzt.

Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich zudem ein ca. 1.850 m² großes entwässertes Feuchtgehölz (Erlen, Weiden, verbuscht), das im Umweltportal SH als Gehölzfläche eingetragen ist. Aufgrund der geringen Größe und des fehlenden Baumbestandes wird hier nicht von einer Waldfläche im Sinne des LWaldG ausgegangen. Der Bereich jedoch wird aufgrund des Bestandes als geschütztes Biotop eingestuft.