1.2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Da Solaranlagen im Außenbereich außerhalb einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind, sind zur Errichtung die Aufstellung eines Bebauungsplanes (vorhabenbezogen) und eine entsprechende Änderung des Flächennutzugsplans (FNP) erforderlich. Erstere erfolgt im Parallelverfahren.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Einspeisung von elektrischer Energie in das überörtliche Versorgungsnetz. Die derzeitige Planung stimmt mit den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Grundsätzen überein und entspricht den von der Gemeinde formulierten energiepolitischen Planungsgrundsätzen, regenerative Energieformen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zu unterstützen. Weiterhin ist die Gemeinde bestrebt, bestehende und neue Unternehmen bei ihren Bemühungen standortsichernde Entwicklungsmaßnahmen voranzutreiben, zu fördern. Ziel der jetzt getroffenen Flächenausweisungen ist es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Darüber hinaus hofft die Gemeinde auf eine weitere Stärkung wirtschaftlicher Aktivitäten und weitere Gewerbesteuereinnahmen, die dann der Allgemeinheit zugutekommen.
Die Gemeinde folgt dem Antrag des Vorhabenträgers und wird die Fläche für die Realisierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen entwickeln. Die Photovoltaiksysteme sollen auf Freiflächen (Freiflächenphotovoltaikanlage) errichtet, also nicht auf Dächern oder an Gebäuden untergebracht werden. Die nach Abschluss der Bauarbeiten extensiv genutzte Grünfläche soll zudem naturnah entwickelt werden.
Mit der Bauweise der aufgeständerten Modultische entstehen mikroklimatisch drei Zonen, Vollschatten, Wanderschatten und ganztägig Sonne, was ein sehr artenreiches Vegetationsmosaik entstehen lässt. Dieses bietet gerade für Insekten, wie z.B. Wildbienen über die gesamte Wuchssaison ein attraktives Nahrungsangebot. Insbesondere Singvögel profitieren von dem erhöhten Nahrungsangebot.
Die Inhalte und Zielsetzung dieser 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf werden über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 konkretisiert und verbindlich festgeschrieben.
Der ca. 6,2 ha große Geltungsbereich soll zukünftig überwiegend als sonstiges Sondergebiet ‚Photovoltaik‘ dargestellt werden. Die Lage des Plangebietes ist auf das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) abgestimmt. Das Plangebiet befindet sich zum Teil innerhalb der privilegierten Flächen entlang der mehrgleisigen Eisenbahnstecke Neumünster-Flensburg. Um keine zerstückelten, uneffektiven Teilbereiche zu erhalten, werden die gesamten Flächen überplant. Der gesamte Geltungsbereich befindet sich innerhalb eines Abstandes von 500 m zur Bahnstrecke.