Im Dezember 2024 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Kartieranleitung und Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Die entsprechenden Codes sind in Klammern angegeben. Ein „§“-Symbol deutet auf einen gesetzlichen Schutz des jeweiligen Biotops hin.
Artenarmes Grünland (GAy/GAe)
Das südliche Plangebiet wird aktuell intensiv als Mahdgrünland genutzt. Bei den nördlichen Flächen handelt es sich um Acker, der mit Gras eingesät wurde. Als Bewuchs sind Weidelgras, Löwenzahn und Weiß-Klee vorzufinden. Vereinzelt treten Jakobskreuzkraut, Kriechender Hahnenfuß und Ackerkratzdistel auf.
Knick (HWy, §)
Die landwirtschaftlichen Flächen sind durch Knicks begrenzt, die als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG einzuordnen sind. Die Knicks sind mit heimischen Gehölzen wie Hasel, Hundsrose, Weiß-Dorn, Schlehe und Brombeere bewachsen. Z.T. stocken starke Stiel-Eichen und Rot-Buchen als Überhälter auf den Knicks.
Die Knicks im nördlichen Plangebiet weisen abgesehen von den Überhältern keinen Gehölzbewuchs auf.
Vorflutgraben (FGy)
Das Plangebiet wird in Nord-Süd-Ausrichtung von einem Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby gequert. Der Vorfluter ist ca. 3,0 m breit und weist eine Tiefe von 1,5 - 2,5 m auf. Die Böschung sind steil ausgeprägt. Der Graben weist keinen Bewuchs auf. Die Grabenböschungen sind mit Gras bewachsen.
Saumstreifen (RHy)
An der westlichen Grenze des Flurstücks 440 ist keine begrenzende Struktur vorhanden. An dieser Stelle hat sich ein ruderaler Saumstreifen etabliert. Es sind Gräser und Brennnessel vorzufinden. Einzelne Weiß-Dorne stocken im Bereich des Saumstreifens. Für eine Einstufung als geschützte Feldhecke ist der Gehölzbewuchs jedoch nicht durchgängig genug. Eine Wallstruktur, die eine Einstufung als Knick bedeuten könnte, liegt ebenfalls nicht vor.
Außerhalb grenzen im Norden, Nordweste, Osten und Süden weitere landwirtschaftlich Nutzflächen an. Östlich verläuft ein Feldweg, über den das Plangebiet erschlossen ist. Westlich befindet sich ein ca. 3,0 m hoher Erdwall, der mit heimischen Gehölzen bewachsen ist. Westlich des Walles befinden sich ein weiterer Strommast, der Panellenweg sowie die Bahnstrecke Flensburg-Neumünster.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es ist insgesamt als eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen, da regelmäßige Pflege- bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen (regelmäßige Mahd, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Bodenumbruch) durchgeführt werden. Die vorhandenen Knicks sind als geschützte Biotope zu berücksichtigen. Z.T. stocken starke Überhälter auf den Knicks.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würde die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Die Knicks würden nicht beeinträchtigt werden.
Auswirkung der Planung
Durch die Umsetzung der Planung werden die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen überstellt. Die Flächen unterhalb der Anlage werden als Grünland entwickelt bzw. erhalten und künftig extensiv gepflegt. Die Verschattung wird das sich entwickelnde Artenspektrum beeinflussen. Im Gegensatz zur bisherigen intensiven Nutzung (teilweise Acker) entsteht jedoch eine dauerhafte Vegetationsstruktur. Die Extensivierung bedingt ggf. die Entwicklung einer höheren Artenvielfalt.
Die Knicks innerhalb der Plangebiete sind überwiegend als geschützte Biotope erhalten. Entsprechende Schutzmaßnahmen werden in der verbindlichen Bauleitplanung vorgesehen. Notwendige Knickdurchbrüche werden in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Die Bilanzierung des Knickausgleichs erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19.
Das Vorhaben ist weder nachteilig noch vorteilhaft für das Schutzgut zu bewerten. Die vorhandenen Knicks werden mit der Planung weitestgehend berücksichtigt. Die Flächen unterhalb der Solarmodule werden als Grünland entwickelt und extensiv gepflegt. Hierdurch entstehen neue Pflanzenstandorte, die gegenüber einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weniger stark eingeschränkt sind.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Im Rahmen der Planung wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (BioConsult SH 2025) basierend auf faunistischen Kartierungen für die Brutvögel und Reptilien sowie einer Potenzialabschätzung bezüglich aller weiteren Arten durch das Büro BioConsult SH aus Husum erstellt. Die Ergebnisse der faunistischen Kartierungen sind in einem separaten Ergebnisbericht aufgeführt.
Das Untersuchungsgebiet umfasste den Vorhabenstandort zuzüglich eines Puffers von 100 m. Im Zuge der Relevanzprüfung im Artenschutzfachbeitrag kann für folgende Arten(gruppen) eine vorhabenbedingte Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden:
- Fledermäuse (potenziell vorkommend):
Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus
- Brutvögel (nachgewiesen):
- Die Untersuchung zeigt eine Brutvogelgemeinschaft der offenen und halboffenen Habitate und der Gehölze. Dabei verteilen sich die Reviere schwerpunktmäßig entlang der Gehölz- und Knickstrukturen. Es wurden keine Arten festgestellt, die einer Einzelartbetrachtung unterliegen.
- Sämtliche Arten der Gehölzbrüter benötigen Gehölzbestände als essenzielle Habitatstrukturen. Die Grünlandflächen im Vorhabengebiet sind zu großen Teilen von Knickstrukturen mit Überhältern umrandet. Hier wurden zahlreiche Reviere der Vertreter der Brutvögel der Gehölze festgestellt.
- Das Vorhabengebiet besteht hauptsächlich aus gemähtem Intensivgrünland. Weiterhin gibt es Grasfluren am Graben und Saumstrukturen entlang der Knicks. Sowohl auf den offenen Flächen als auch in den Säumen wurden Brutvögel der offenen und halboffenen Habitate nachgewiesen (Goldammer, Graugans, Jagdfasan, Rebhuhn und Sumpfrohrsänger).
- Die erfassten Brutvogel-Reviere im Vorhaben- und Untersuchungsgebiet sind in nachfolgender Tabelle und in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Auswirkungen auf den Vogelzug werden ausgeschlossen, da das Vorhabengebiet außerhalb der Hauptzugachse des Wasservogelzuges liegt und keine vertikalen Strukturen erbaut werden sollen, womit eine Ausdehnung des Vorhabens in den Luftraum damit ausbleibt.
Das Vorhabengebiet befindet sich außerhalb der ausgewiesenen Nahrungsgebiete für Gänse, Sing- und Zwergschwäne und außerhalb der Gebietskulisse der Rastgebiete dieser Arten.
Die Reptilienkartierung im Jahr 2025 hat kein Vorkommen von Zauneidechsen im Vorhaben- und Untersuchungsgebiet festgestellt. Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten kann aufgrund der aktuell bekannten Verbreitungssituation bzw. fehlender Lebensräume ausgeschlossen werden, sodass keine artenschutzrechtliche Betroffenheit vorliegt.
Übersicht über die Anzahl der erfassten Brutvogel-Reviere im Vorhaben- und Untersuchungsgebiet (Quelle: BioConsult SH, 2025).



Darstellung der auf Gildenebene zu betrachtenden Brutvogel-Reviere im Vorhaben- und Untersuchungsgebiet (100 m Puffer) (Quelle: BioConsult SH)
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Die vorhandenen Knicks blieben als potenzielle Lebensräume erhalten.
Auswirkungen der Planung
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Fledermäuse und Brutvögel (Brutvögel offener und halboffener Habitate und Brutvögel der Gehölze) untersucht.
Artenschutzrechtliche Konflikte entstehen durch die Baufeldfreimachung, den Baubetrieb sowie den Habitatverlust und ggf. betriebsbedingte Licht- und Ultraschallemissionen während der Nacht.
Im Folgenden werden die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgeführt.
Brutvögel offener und halboffener Habitate
- Auswirkungen sind zu erwarten, da die offenen Flächen im Vorhabengebiet mit PV- und Batteriemodulen bebaut werden sollen und auch die Saumbereiche von den Wirkfaktoren des Vorhabens betroffen sein werden.
- Bei einem Baubeginn während der Brutzeit (Baufeldfreimachung und Baumaßnahmen) kann es zu einer Betroffenheit von im Baufeld und der Umgebung brütenden Adulten, von Nestlingen und von Gelegen kommen.
- Tötungen von am Boden brütenden Vögeln sind durch die notwendige Pflege des Grünlandes im Bereich der PVA und der damit einhergehenden Mahd nicht auszuschließen.
- Es sind Maßnahmen zur Vermeidung (siehe Kap. 3.1) notwendig.
Brutvögel der Gehölze
- Im Zuge des Vorhabens sind ggf. Eingriffe in Gehölzstrukturen notwendig (Stand: Mai 2026). Deshalb kann eine baubedingte Schädigung/Tötung von Individuen der Gilde der Gehölzbrüter nicht ausgeschlossen werden.
- Durch die große Nähe der Bauarbeiten und der Anlage zu den Gehölzstrukturen kann eine vorhabenbedingte Betroffenheit nicht sicher ausgeschlossen werden.
- Es sind Maßnahmen zur Vermeidung (siehe Kap. 3.1) notwendig.
Fledermäuse
- Nach aktuellem Stand der Planung (Mai 2026) werden für die Umsetzung des Vorhabens keine potenziellen Quartierbäume entfernt, so dass eine Tötung von Fledermäusen ausgeschlossen werden kann.
- Sollten nächtliche Bauarbeiten erforderlich sein, kann es zur Schädigung von Fledermäusen kommen, wenn Gehölzstrukturen (Quartierbäume) angestrahlt und Fledermäuse dadurch am Ausfliegen und an der Nahrungssuche gehindert werden.
- Das Nahrungsangebot in den Saumstrukturen kann verändert werden, wenn Bauarbeiten zu dicht an Gehölze heranreichen.
- Wenn nächtliche Ultraschallemissionen mit Reichweiten bis an die Quartierbäume und umgebende Gehölzstrukturen emittiert werden, kann eine Schädigung der ökologischen Funktion potenzieller Flugstraßen und Quartierbäume nicht ausgeschlossen werden.
- Gleiches gilt ggf., sollte eine permanente bzw. nächtliche Beleuchtung der Anlage notwendig sein.
- Es sind Maßnahmen zur Vermeidung (siehe Kap. 3.1) und ggf. zum Ausgleich (siehe Kap. 3.2 und Kap. 3.4 notwendig
Das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen und der weiteren Maßnahmen zur Vermeidung und ggf. zum Ausgleich tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig eingestuft werden.