Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Im Fachbeitrag werden Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch besonders oder streng geschützte Arten getroffen.
Als „besonders geschützte Arten“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten nach der Begriffsbestimmung des § 7 BNatSchG die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder in der Anlage 1 (Spalte 2 und 3) der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind sowie die europäischen Vogelarten der VSchRL (in Europa natürlich vorkommende Vogelarten).
„Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Potentialabschätzung zu den möglichen Vorkommen der beschriebenen Arten durchgeführt.
Um die möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die potentiell vorkommenden Arten zu analysieren, wurden die Auswirkungen beschrieben und definiert. Aufbauend darauf erfolgte die Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz des Vorhabens auf die jeweilige Art.
Zusammengefasst können folgende Aussagen zu den Auswirkungen und der potentiellen Beeinträchtigungen getroffen werden.
Bei einer eventuell noch bevorstehenden Beseitigung von Gehölzen, welche als potentielle Habitate für Vögel anzusprechen sind, ist zwecks artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahme der Schutzzeitraum gemäß § 39 (5) BNatSchG zu beachten. Dieser umfasst den Zeitraum vom 01. März bis 30. September eines Jahres. Mit der Beachtung dieser Vorschrift wird dem Störungs-, Tötungs- und Verletzungsverbot Rechnung getragen.
Sind Gehölze innerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September zwecks Er-schließungsmaßnahmen zu entfernen, ist das Benehmen mit der UNB herzustellen und ggf. gutachterlich der Nachweis zu führen, dass die Belange von Gehölzbrütern nicht betroffen werden.
Dies betrifft ebenfalls die Apfelbäume im Westen des Plangebietes.
Bezüglich der Baufeldräumung wird darauf hingewiesen, zum Schutze von wildlebenden Tieren und Vögeln, den oben genannten Schutzzeitraum ebenfalls zu berücksichtigen.
Von einem Vorkommen von Arten der Offenlandschaften (z.B. Kiebitz, Rotschenkel, Blaukehlchen und Feldlerche) im Geltungsbereich ist nicht auszugehen. Mit allgemeinen und häufigen Vogelarten ist allerdings zu rechnen.
Fällt der Maßnahmenbeginn in die Zeit zwischen dem 01. März und 15. August (Schwerpunkt der Brutzeit der heimischen Bodenbrüter), sind rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bauflächen sind vor Baubeginn zu begutachten und ein geeigneter Nachweis, dass keine Brutstätten durch das Vorhaben betroffen sind, zu erbringen. Damit kann ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 1 (Tötung) und Nr. 2 (erhebliche Störung) ausgeschlossen werden.
Zum Schutz von Reptilien sollten eventuell noch vorhandene Baumstubben bis zum 30. April entfernt werden.
Eine Zunahme von Störungen durch Licht- und Lärmemissionen sowie Bewegungen innerhalb des Plangebietes führt nicht zu einer erheblichen Störung oder einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten. Im räumlichen Zusammenhang wird die ökologische Funktion hinsichtlich der potentiell betroffenen Arten weiterhin erfüllt.
Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) zum Artenschutz nicht berührt werden.“
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind insoweit folgende Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
Reptilienschutz:
Nach Abräumen des Tannengrüns hat die Baufeldräumung mit der Entfernung der Baumstubben bis zum 30. April zu erfolgen.
Vogel- und Fledermausschutz:
Sollte eine Rodung oder Kappung von Bäumen und anderen Gehölzbeständen erfolgen, darf diese nur außerhalb der Brutzeiten (Brutzeit: 1. März bis Ende September) stattfinden. Wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden kann, ist Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu halten.
Es ist eine Bauzeitenregelung unter Berücksichtigung der Brut- und Setzzeiten von Bodenbrütern (von 01. März bis 15. August) vorzunehmen. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen (z. B. Flatterband) zu erbringen.