Planungsdokumente: Auslegung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Burg für das Gebiet „der ehemaligen Gärtnerei, zwischen Adolfstraße und Königsweg, jeweils hinter den Bebauungen“ nach § 3 Abs.2 BauGB

Begründung

3.3.1 Versickerung von Niederschlagswasser

Die durch ein Baugebiet entstehende Versiegelung des Bodens entzieht dem Wasserkreislauf die Möglichkeit Niederschlagswasser zurück zu führen. Eine dezentrale Versickerung, wie sie grundsätzlich für die vorliegenden Planung vorgesehen ist, trägt dazu bei, durch direkte Rückführung des Niederschlagswassers einen naturnahen Wasserhaushalt zu erhalten.

Gemäß Bodengutachten sind die im überwiegenden Plangebiet angetroffenen schluffigen bis schwach schluffigen Sande für eine Versickerung geeignet. Demnach ist das auf den jeweiligen Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser innerhalb des jeweiligen Grundstückes zu versickern.

Ist eine ordnungsgemäße Versickerung auf dem jeweiligen Grundstück nicht möglich (vgl. insbesondere Bohrpunkt 4 und 6), ist ausnahmsweise ein Anschluss an die vorhandene bzw. geplante Regenwasserleitung zulässig.

3.3.2 Artenschutz

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Im Fachbeitrag werden Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch besonders oder streng geschützte Arten getroffen.

Als „besonders geschützte Arten“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten nach der Begriffsbestimmung des § 7 BNatSchG die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder in der Anlage 1 (Spalte 2 und 3) der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind sowie die europäischen Vogelarten der VSchRL (in Europa natürlich vorkommende Vogelarten).

„Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Potentialabschätzung zu den möglichen Vorkommen der beschriebenen Arten durchgeführt.

Um die möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die potentiell vorkommenden Arten zu analysieren, wurden die Auswirkungen beschrieben und definiert. Aufbauend darauf erfolgte die Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz des Vorhabens auf die jeweilige Art.

Zusammengefasst können folgende Aussagen zu den Auswirkungen und der potentiellen Beeinträchtigungen getroffen werden.

Bei einer eventuell noch bevorstehenden Beseitigung von Gehölzen, welche als potentielle Habitate für Vögel anzusprechen sind, ist zwecks artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahme der Schutzzeitraum gemäß § 39 (5) BNatSchG zu beachten. Dieser umfasst den Zeitraum vom 01. März bis 30. September eines Jahres. Mit der Beachtung dieser Vorschrift wird dem Störungs-, Tötungs- und Verletzungsverbot Rechnung getragen.

Sind Gehölze innerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September zwecks Er-schließungsmaßnahmen zu entfernen, ist das Benehmen mit der UNB herzustellen und ggf. gutachterlich der Nachweis zu führen, dass die Belange von Gehölzbrütern nicht betroffen werden.

Dies betrifft ebenfalls die Apfelbäume im Westen des Plangebietes.

Bezüglich der Baufeldräumung wird darauf hingewiesen, zum Schutze von wildlebenden Tieren und Vögeln, den oben genannten Schutzzeitraum ebenfalls zu berücksichtigen.

Von einem Vorkommen von Arten der Offenlandschaften (z.B. Kiebitz, Rotschenkel, Blaukehlchen und Feldlerche) im Geltungsbereich ist nicht auszugehen. Mit allgemeinen und häufigen Vogelarten ist allerdings zu rechnen.

Fällt der Maßnahmenbeginn in die Zeit zwischen dem 01. März und 15. August (Schwerpunkt der Brutzeit der heimischen Bodenbrüter), sind rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bauflächen sind vor Baubeginn zu begutachten und ein geeigneter Nachweis, dass keine Brutstätten durch das Vorhaben betroffen sind, zu erbringen. Damit kann ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 1 (Tötung) und Nr. 2 (erhebliche Störung) ausgeschlossen werden.

Zum Schutz von Reptilien sollten eventuell noch vorhandene Baumstubben bis zum 30. April entfernt werden.

Eine Zunahme von Störungen durch Licht- und Lärmemissionen sowie Bewegungen innerhalb des Plangebietes führt nicht zu einer erheblichen Störung oder einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten. Im räumlichen Zusammenhang wird die ökologische Funktion hinsichtlich der potentiell betroffenen Arten weiterhin erfüllt.

Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) zum Artenschutz nicht berührt werden.“

Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind insoweit folgende Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen:

Reptilienschutz:

Nach Abräumen des Tannengrüns hat die Baufeldräumung mit der Entfernung der Baumstubben bis zum 30. April zu erfolgen.

Vogel- und Fledermausschutz:

Sollte eine Rodung oder Kappung von Bäumen und anderen Gehölzbeständen erfolgen, darf diese nur außerhalb der Brutzeiten (Brutzeit: 1. März bis Ende September) stattfinden. Wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden kann, ist Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu halten.

Es ist eine Bauzeitenregelung unter Berücksichtigung der Brut- und Setzzeiten von Bodenbrütern (von 01. März bis 15. August) vorzunehmen. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen (z. B. Flatterband) zu erbringen.

3.3.3 Vermeidung, Minimierung, Ausgleich

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist allerdings die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter. U.a. sind die folgenden Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen geplant:

  • Zur Verminderung der Beeinträchtigung des Ortsbildes und im Hinblick auf das Einfügen in die nähere Umgebung wird die Höhe der Gebäude und Anlagen auf maximal 9,0 m gemessen vom Höhenbezugspunkt begrenzt.

  • Die Grundflächenzahl, durch die der maximal zulässige Versiegelungsgrad bestimmt wird, liegt mit 0,3 bzw. 0,35 in dem für allgemeine Wohngebiete im Innenbereich üblichen Bereich.

  • Durch die Planung werden Innenbereichspotenziale genutzt, wodurch der Verbrauch von Außenbereichsflächen vermieden werden kann. Dies trägt dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung.

  • Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen nach Ziffer 3.3.2 sind zu berücksichtigen.

Aufgrund der möglichen Neuversiegelung von bisher für den Gartenbau genutzter Fläche, ist ein Eingriff in das Schutzgut Boden zu erwarten. Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB ist ein gesonderter Flächenausgleich für die vorliegende Planung nicht erforderlich.

Die maximal zulässige Versiegelung auf den Baugrundstücken beträgt bei der festgesetzten GRZ von 0,3 bzw. 0,35 (inklusive der Überschreitung nach § 19 (4) BauNVO) rund 2.700 m². Die Größe der neu herzustellenden Erschließungsinfrastruktur beträgt ca. 900 m², woraus sich eine maximale Versiegelung im Plangebiet von 3.600 m² ergibt.