Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

3.1.6. Kampfmittel

Bei einer luftbildtechnischen Auswertung alliierter Kriegsluftbilder und ggf. zusätzlicher historischer Daten konnten durch den Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein innerhalb des Plangebiets keine Zerstörungen durch Abwurfmunition (Bombentrichter) festgestellt werden. Hinweise auf eine militärische Nutzung innerhalb des Plangebiets konnten ebenfalls nicht erlangt werden. Es handelt sich somit um keine Kampfmittelverdachtsfläche, weiterer Handlungsbedarf besteht für die Erschließung der Flächen nicht.

Aufgrund der Kampfhandlungen im Zweiten Weltkrieg kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nie gänzlich ausgeschlossen werden. Die Stadt Reinbek zählt zu den Kommunen mit bekannten Bombenabwürfen. Vor dem Beginn von Erdarbeiten sind aus diesem Grund Untersuchungen durchzuführen, die das Vorhandensein von Bombenblindgängern ausschließen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

3.1.7. Störfallbetriebe

Störfallbetriebe sind Betriebe, die schwere Unfälle im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 96/82 EG vom 09. Dezember 1996 („Seveso-Richtlinie)“ auslösen können. Die Seveso-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Flächenausweisungen so vorzunehmen, dass zwischen den betreffenden Betrieben bzw. Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Der Begriff „Betriebsbereiche“ ist in § 3 Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) definiert. Es ist daher zu prüfen, inwieweit Nutzungsausschlüsse bzw. Ausschlüsse bestimmter Betriebsbereiche erforderlich sind. In das deutsche Recht umgesetzt wurde die Seveso-Richtlinie mit § 50 BImSchG. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen (...) hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Empfehlungen zu angemessenen Schutzabständen zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Nutzungen enthält der von der Kommission für Anlagensicherheit herausgegebene „Leitfaden für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung“ (Leitfaden KAS-18).

3.1.8. Anbauverbotszone

Das Plangebiet grenzt nördlich an die Sachsenwaldstraße (K26) an. Diese Straße ist als Kreisstraße mit der Ordnungsnummer 26 klassifiziert. Das Plangebiet befindet sich in einem Straßenabschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrt. Gemäß § 29 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ist in einem Korridor von 15 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn eine Anbauverbotszone einzuhalten. Innerhalb dieser Zone dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen.