Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Textliche Festsetzungen

6 ANLAGEN FÜR DEN PRIVATEN RUHENDEN VERKEHR (§ 84 Abs. 1 Nr. 8 LBO-SH)

Je Wohnung sind mindestens zwei Stellplätze oder Garagen bzw. zwei überdachte Stellplätze zu erstellen.

7 GEH-, FAHR- UND LEIZTUNGSRECHTE (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Das in der Planzeichnung festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der anliegenden Grundstücke Nrn. 15 und 16.

Das in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrechte LR 1 und LR 2 erfolgen zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde Dörphof.

8 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)

8.1 Dachform und Dachneigung

8.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 25 Grad Neigung zulässig.

8.1.2 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassendächer und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Gründächer sowie Nebendachflächen bis zu 15% der Grundfläche des Hauptgebäudes sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

8.2 Dacheindeckung

8.2.1 Als Dacheindeckungen der Hauptdachflächen der Hauptgebäude sind nur Pfannen- oder Schindeldächer in dunkler Farbgebung (z.B. dunkelgrau, dunkelbraun, anthrazit, schwarz) oder begrünte Dachflächen (Gründächer) zulässig.

8.2.2 Die Dachflächen von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind als extensiv begrünte Dachflächen herzustellen.

8.2.3 Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.

8.3 Außenwandgestaltung

8.3.1 Als Außenwandgestaltung sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas zulässig.

8.3.2 Garagen, angebaut oder freistehend, erhalten bei Sichtmauerwerk die Farbgebung des jeweiligen Hauptgebäudes.

8.3.3 Für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO gelten v.g. Bestimmungen nicht.