3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
3.1 Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem vorhandenen Gelände im Bereich des jeweiligen Gebäudes liegen.
3.1 Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem vorhandenen Gelände im Bereich des jeweiligen Gebäudes liegen.
4.1 Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
5.1 Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material wie Schotterrasen, Betongrassteine oder Pflaster in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.
5.2 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
5.3 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwen-den. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.