C Sonstige Hinweise
1. Artenschutz
Die Beseitigung von Gebäuden ist zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen bezüglich heimischer Brutvögel und Fledermäuse in der Zeit vom 01.12. bis 28./29.02 durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.
2 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 84 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO-SH) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gestalterischen Festsetzungen Ziff. B 1 bis B 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einer Geldbuße geahndet werden.