6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
6.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht LR1 erfolgt zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes der Angelner Auen und der Gemeinde Brodersby-Goltoft.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrechte LR2 erfolgen zugunsten der Gemeinde Brodersby-Goltoft.