Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch die Eingriffe in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen sowie die Beeinträchtigung geschützter Biotope ausgelöst werden.
Zum Schutz der vorhandenen Knicks im Norden und Osten des Plangebietes wird ein insgesamt 6 m breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dieser Streifen ist als Gras- und Staudenflur naturnah zu entwickeln. Die Maßnahmenfläche ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Beeinträchtigungen des Knicks südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen durch die heranrückende Bebauung können nicht endgültig ausgeschlossen werden. Daher wird der Knick entlang der Gewerbeflächen rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist für eine Knickentwidmung ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 150 m Knick entwidmet. Die verbleibende Grünstruktur ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes mit einem Meter Abstand zum Knickfuß vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Anstelle des in der Planzeichnung festgesetzten entwidmeten Knicks (Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern) entlang der Straße Hof Louisenlund ist je Grundstück auch eine Grundstückszufahrt in einer Breite von max. 8 m Breite zulässig. Diese Knickabschnitte sind zusätzlich zur v.g. Entwidmung im Verhältnis 1 zu 1 auszugleichen. Derzeit geht die Gemeinde von ca. 5 Grundstückszufahrten aus.
Insgesamt wird damit eine Knickneuanlage von 150 m + 40 m = 190 m für Knickbeseitigung und -entwidmung notwendig. Der konkrete Ausgleich wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird an der westlichen Grenze des Plangebietes eine Gehölzanpflanzung vorgenommen. Diese erfolgt zweireihig auf einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Anpflanzung'. Die zu bepflanzende Grünfläche weist eine Breite von ca. 3 m auf. Die Reihen werden in Abständen von ca. 1 m versetzt zueinander gepflanzt. Gepflanzt werden heimische, standortgerechte Laubbäume 1. und 2. Ordnung sowie Sträucher.
Zur Erhaltung eines möglichst natürlichen Wasserhaushaltes soll das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern. Zudem sind fensterlose Fassaden je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen. Durch die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen wird auch die Verdunstungsrate im Plangebiet gefördert.
Auf den Gewerbegrundstücken ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahme soll zum einen zur Eingrünung der gewerblich genutzten Flächen beitragen. Zum anderen soll die Verdunstung im Plangebiet erhöht und die Luftqualität verbessert werden.
Gepflanzt werden mittel- bis großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm. Folgende Arten können für die Pflanzung in Betracht kommen:
Stiel-Eiche (Quercus robus), Rot-Buche (Fagus sylvatica), Sandbirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides) oder Eberesche (Sorbus aucuparia). Bei dieser Aufzählung handelt es sich um eine Auswahlliste.