Planungsdokumente: B-Plan 4.1, 1. Änd. Gemeinde Barsbüttel

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Barsbüttel ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 05. September 2019 als Stadtrandkern II. Ordnung festgelegt. Die Gemeinde liegt hierbei im Ordnungsraum, der um die Freie und Hansestadt Hamburg als Oberzentrum ausgewiesen ist.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (LEP) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 (LEP) stellt die Gemeinde Barsbüttel im Ordnungsraum, der um die Stadt Hamburg festgelegt ist, dar. Unter Ziffer 2.2 führt der LEP dazu aus: "In den Ordnungsräumen sollen die Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung weiter verbessert werden. Hierzu soll die Kommunikationsinfrastruktur weiterentwickelt werden und es sollen die Anbindungen an die nationalen und internationalen Waren- und Verkehrsströme über Schiene und Straße sowie über Luft- und Schiffsverkehrswege gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Wohnungsbau sollen in ausreichendem Umfang vorgehalten werden."

Zudem wird die Gemeinde Barsbüttel im LEP als Stadtrandkern II. Ordnung auf der Landesentwicklungsachse dargestellt. In Ziffer 3.6.1 wird teils als Ziel, teils als Grundsatz formuliert: „Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind die Zentralen Orte und Stadtrandkerne […] sowie die Ortslagen auf den Siedlungsachsen […] Sie werden ergänzt durch die in den Regionalplänen ausgewiesenen Gemeinden oder Ortslagen mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion […]. Die Schwerpunkte haben eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs und haben entsprechend ihrer Funktion ausreichenden Wohnungsbau zu ermöglichen." Dies trifft für die Gemeinde Barsbüttel allerdings nur für den Hauptortsteil Barsbüttel und nicht für die Ortsteile Willinghusen, Stellau und Stemwarde zu.

Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des Ordnungsraumes, wie der Ortsteil Stellau, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden bzw. Ortsteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum sind die Jahre 2022 bis 2036. Für den Ortsteil Stellau gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.

Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998 stellt östlich der bebauten Bereiche des Ortsteils Stellau einen 'regionalen Grünzug' und ein 'Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft' dar.

Die wirksame 13. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1994 stellt das Plangebiet als ''Wohnbaufläche' (W) dar, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Ausschnitt aus der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Die Gemeinde Barsbüttel besteht aus den vier Ortsteilen Barsbüttel, Stemwarde, Stellau und Willinghusen. Das Plangebiet liegt im Nordosten des besiedelten Ortsteils Stellau und weist eine Größe von ca. 1,46 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet westliche Anliegergrundstücke der 'Stellauer Hauptstraße', östliche Anliegergrundstücke der 'Stellauer Hauptstraße' nördlich des 'Möhlenredders' im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4.1.

1.4 Angaben zum Bestand

Das Plangebiet ist bereits bebaut und wird überwiegend von eingeschossigen Einfamilienhausstrukturen mit dazugehörigen Hausgärten dominiert. Auch ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus befindet sich im Plangebiet. Im Nordwesten wird das Plangebiet durch einen Knick begrenzt, hinter dem landwirtschaftlich genutzte Fläche anschließt. Umgeben ist das Plangebiet ansonsten überwiegend von Wohnbebauung. Südlich ist zudem eine gewerbliche Nutzung anzutreffen.

Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 4.1, der am 24. Dezember 1993 Rechtskraft erlangte. Es gilt die BauNVO in der Fassung aus dem Jahr 1990. Der Bebauungsplan trifft für das Plangebiet folgende zentrale Festsetzungen:

  • Art der baulichen Nutzung: Allgemeines Wohngebiet (WA);
  • ausschließlich Gebäude in offene Bauweise (o) zulässig;
  • maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ): 0,35, Ausschluss von Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO;
  • maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): 0,5;
  • zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß;
  • ausschließlich Sattel- (SD), Walm- (WD) und Krüppelwalmdach (KWD) mit einer Hauptdachneigung von 35 bis 48 Grad zulässig;
  • maximal zulässige Firsthöhe (FH): 11,50 m über der Mitte der Fahrbahn des zugehörigen Straßenabschnitts;
  • 'als zu erhalten' festgesetzte Einzelbäume entlang der 'Stellauer Hauptstraße'.

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 4.1