Planungsdokumente: B-Plan 4.1, 1. Änd. Gemeinde Barsbüttel
Begründung
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend werden, wie in der Ursprungsfassung, zwei 'Allgemeine Wohngebiete' (WA 1 und WA 2) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, die vorwiegend dem Wohnen dienen. Allgemein zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen. Mit dieser Ausweisung wird sichergestellt, dass sich die zukünftige Bebauung nach ihrer Art der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen wird. Entsprechend der dörflichen Strukturen werden ebenfalls wohnaffine Nutzungen zugelassen, die das Wohnen nicht stören.
Um den Charakter des Siedlungsgebietes nicht zu stören und weil die Wohnnutzung weiterhin im Vordergrund stehen soll, werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sowie die ansonsten allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für diese Nutzungen sollen geeignetere Standorte im Gemeindegebiet vorbehalten sein, da diese Nutzungen ein für dieses Wohngebiet ungewolltes Verkehrsaufkommen mit sich bringen würden. Zudem widersprechen sie hinsichtlich ihrer teilweise extensiven Platzansprüche und ihres Erscheinungsbildes den Schutzansprüchen und Zielsetzungen der Planung.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Es wird, wie in der Ursprungsfassung, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Hierdurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, die bebaubare Fläche ins Verhältnis zur Größe der Baugrundstücke zu setzen. Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Mindestgrundstücksgrößen für Einzelhäuser mindestens 600 m² und für Doppelhäuser mindestens 400 m² zu betragen haben. Anders als der Ursprungsplan schließt der Bebauungsplan die Möglichkeit zur Überschreitung der jeweils zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht aus, so dass diese für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO um bis zu 50 % überschritten werden darf. Eine Überschreitungsmöglichkeit wurde in der Ursprungsfassung ausgeschlossen. Mit der Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Grundstücke z. T. durch Zufahrten und Stellplätze die in der Ursprungssatzung festgesetzte GRZ ohne Überschreitungsmöglichkeiten bereits heute überschreiten. Zudem sind künftig ausreichend Stellplätze auf den Baugrundstücken vorzuhalten, die ebenfalls entsprechende zusätzliche Versiegelungen erfordern.
Darüber hinaus ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) ausnahmsweise zulässig, wenn diese durch Flächen von ebenerdigen, mindestens zweiseitig offenen Terrassen direkt an Wohngebäuden hervorgerufen wird. In diesem Fall ist die Überschreitung der festgelegten Grundflächenzahl bei der Ermittlung der Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO unberücksichtigt zu lassen und nur bei der Ermittlung der Grundfläche i. S. d. § 19 Abs. 4 BauNVO zu ermitteln. Ermächtigungsgrundlage für die textliche Festsetzung 02 b ist § 31 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 5 und 6 BauNVO. Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden. Von diesem Recht wird mit der genannten Festsetzung Gebrauch gemacht Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Terrassen nicht pauschal als Bestandteil der Hauptanlage betrachtet werden können. Ob Terrassen im planungsrechtlichen Sinn als Nebenanlage oder als Teil des Gebäudes (Hauptanlage) anzusehen sind, hängt von der baulichen Ausführung im Einzelfall ab. Hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit ist beispielsweise anzunehmen, dass eine einfache Pflasterung mit Bodensteinen oder Holzbeplankung kein hinreichend prägendes Gewicht hat, die bauliche Anlage als Teil des Hauptgebäudes erscheinen zu lassen (vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Juli 2012 - 2 K 368/11). Mit der getroffenen Festsetzung Nr. 02 b soll diesem Umstand Rechnung getragen werden und Terrassen, unabhängig der Zuordnung als Haupt- oder Nebenanlage, im Baugenehmigungsverfahren einheitlich bei der Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) berücksichtigt werden.
Während das Plangebiet überwiegend direkt über die öffentliche Verkehrsfläche erschlossen werden, erfolgt die Erschließung der Flurstücke 68/32 und 68/35 ('Stellauer Landstraße 3 a und 3 b') über Flächen mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten (GFL). Ohne entsprechende ergänzende Festsetzung wäre die Zufahrt bei der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) mitzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass für das Wohngebäude und die erforderlichen Nebengebäude deutlich weniger Fläche gegenüber den anderen Grundstücken zur Verfügung stehen würde. Um im Hinblick auf die zulässige GRZ für dieses Grundstück keine Sonderregelung treffen zu müssen, ist festgesetzt, dass die Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) bei der Ermittlung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne des § 19 BauNVO unberücksichtigt zu lassen sind.
Die Baugrenzen sorgen dafür, dass eine gegenseitige Rücksichtnahme in Bezug auf eine Beschattung der Nachbargrundstücke ermöglicht wird. Es wird eine Abfolge der einzelnen Baukörper gewährleistet, so dass ungestörte und besonnte Gartenflächen und hausnahe Terrassen entstehen können. Die Lage und Größe der bebaubaren Flächen ist so koordiniert, dass deren Schattenwurf und Wirkung hinsichtlich der Nachbargrundstücke auf bestimmte Bereiche begrenzt ist und so grundstücksübergreifende, unbebaute Garten- und Ruhezonen möglich sind. Zudem wird durch die Baugrenzen die Größe der zukünftigen Gebäude dahingehend beschränkt, dass sichergestellt wird, dass sich die neuhinzukommenden Gebäude im Hinblick auf ihre Kubatur in den Bestand einfügen. Gleichzeitig soll die Anlage von Stellplätzen im Vorgartenbereich ermöglicht werden, damit möglichst keine langen Zufahrten mit damit verbundenen hohen Versiegelungen entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Großteil der jetzigen bestehenden Gebäude entlang der 'Stellauer Hauptstraße' in seiner jetzigen Form künftig fortfallend ist.
Im Plangebiet sind ausschließlich Einzel- (E) und Doppelhäuser (D) in offener Bauweise (o) zulässig, um einer ortsuntypischen Verdichtung entgegenzuwirken. Denn gerade Reihenhäuser entsprechen nicht dem typischen dörflichen Charakters des Ortsteils.
Zur Begrenzung der Verdichtung sind darüber hinaus Mindestgrund-stücksgrößen festgesetzt. Diese betragen für Einzelhäuser pro Wohngebäude 600 m² und für Doppelhäuser pro Wohngebäude 400 m².
Um einen für dieses Wohngebiet untypischen Charakter eines Geschosswohnungsbaus mit einer Vielzahl von Wohnungen zu verhindern, wird deren Anzahl begrenzt. Je Einzelhaus sind im WA 1 maximal zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte maximal eine Wohnung zulässig. Je Einzelhaus sind im WA 2 maximal sechs Wohnungen und je Doppelhaushälfte maximal zwei Wohnungen zulässig. Mit der Differenzierung soll zum einen die lockere Bebauungsstruktur, die von Einfamilienhäusern dominiert wird, erhalten bleiben und zugleich Raum für kleinere Mehrfamilienhäuser geschaffen werden.
Im gesamten Plangebiet gelten, wie in der Vorgängerfassung, zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß. Weiterhin wird das Maß der baulichen Nutzung durch die maximal festgesetzte Firsthöhe (FH) begrenzt. Hierdurch wird erreicht, dass eine an das Geländeniveau angepasste Bebauung erfolgt. Die maximal zulässige Firsthöhe (FH) beträgt, wie in der Ursprungssatzung, 11,50 m. Bezugshöhe für die festgesetzte Firsthöhe (FH) sind die in der Planzeichnung eingetragenen grundstücksbezogenen Höhenbezugspunkte (HBP).
Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Firsthöhe (FH) um max. 2,00 m überschreiten.
Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Firsthöhe (FH) aber nicht überschreiten. Unzulässig sind selbständige oder freistehende Solaranlagen.
Zudem ist festgesetzt, dass die nutzbaren Dachflächen der Hauptgebäude zu mindestens 40 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten sind (Solarmindestfläche). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind vollständig flächendeckende und dauerhaft begrünte Dächer.
Mit der sogenannten Klimaschutznovelle von 2011 hat die Bundesregierung die schon zuvor enthaltenen städtebaulichen Belange des globalen Klimaschutzes besonders hervorgehoben. Auch in der Gemeinde Barsbüttel gewinnt der Klimaschutz zunehmend an Bedeutung.
Die Solarfestsetzung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz. Mit der Klimaschutznovelle 2011 ist in dieser Rechtsgrundlage klargestellt worden, dass Festsetzungen für den verbindlichen Einsatz der Solarenergie zulässig sind. Danach können Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Baugebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB verbindlich festgesetzt werden. PV-Anlagen haben den Vorteil, dass von ihrem Betrieb keinerlei Emissionen ausgehen. Bei der Stromerzeugung durch PV-Anlagen entstehen im Gegensatz zur Stromerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder CO² noch andere Luftschadstoff-Emissionen.
Die Festsetzung betrifft die nutzbaren Dachflächen. Sie berücksichtigt, dass nicht alle Teile des Daches technisch oder wirtschaftlich mit einer Solaranlage genutzt werden können. Nutzbar ist derjenige Teil der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Der nutzbare Teil der Dachfläche ist in einem Ausschlussverfahren zu ermitteln. Danach sind von der Dachfläche die nicht nutzbaren Teile abzuziehen. Dabei kann es sich beispielhaft um ungünstig ausgerichtete Dachflächen nach Norden oder erheblich verschattete Dachflächen durch Großbäume oder Nachbargebäude handeln. Nicht nutzbar sind ebenfalls Bereiche, die mit anderen Nutzungen belegt sind. Darunter fallen z. B. Dachfenster, Gauben, Dacheinschnitte, Dachaufbauten wie Schornsteine oder Entlüftungsanlagen. Im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungs-verfahrens ist die theoretisch nutzbare Dachfläche nachzuweisen.
Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind im Plangebiet aus optischen Gründen und denen des Immissionsschutzes unzulässig. Zulässig sind ausschließlich nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Grundstücksgrenze hinaus.
Die Flurstücke 68/32 und 68/35 ('Stellauer Landstraße 3 a und 3 b') werden nicht direkt über die öffentliche Verkehrsfläche erschlossen. Zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung sind Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) festgesetzt. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) sind festgesetzt zugunsten der Anlieger, der öffentlichen und privaten Ver- und Entsorger und Medienträger sowie der Gemeinde Barsbüttel.
Unter Beachtung des Gebotes zur planerischen Zurückhaltung sind lediglich Mindestregelungen als örtliche Bauvorschriften aufgenommen worden. Diese betreffen Dächer, Doppelhäuser, Garagen und Carports, Einfriedungen sowie Stellplätze.
Die Dachneigung im Plangebiet muss mindestens 30 Grad betragen. Zulässig sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer. Die festgesetzten Dachformen und Dachneigungen beziehen sich jeweils nur auf die Hauptgebäude. Für Wintergärten, Gauben, Nebenanlagen, Garagen und Carports sind auch abweichende Dachformen und Dachneigungen zulässig. Die Dacheindeckung ist im gesamten Plangebiet nur in den Farben rot bis rotbraun und anthrazit bis schwarz zulässig. Ausgenommen davon sind Wintergärten. Für diese sind auch Glasdächer zulässig. Im Plangebiet sind spiegelnd glasierte Materialien als Dacheindeckung, mit Ausnahme von Solaranlagen, unzulässig. Gründächer sind im Plangebiet zulässig. Bei Gründächern darf von den Festsetzungen zur Dachform, -neigung und -farbgestaltung abgewichen werden.
Um ein harmonisches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sind Doppelhäuser in Bezug auf ihre Außenwände, Dachform und -eindeckung sowie Traufhöhe jeweils einheitlich zu gestalten.
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Die Begrünung ist in Form einer extensiven Dachbegrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtstärke von 8 cm und einer standortgerechten, nachhaltig insekten- und bienenfreundlichen Vegetation (Kräuter, Gräser und ausdauernde Stauden, z. B. Sukkulenten) zu bepflanzen. Ausnahmsweise kann von einer Begrünung abgesehen werden, wenn diese im ausdrücklichen Widerspruch zum Nutzungszweck steht.
Gründächer puffern hohe Niederschlagsmengen ab. Es handelt sich um eine an Bedeutung gewinnende Funktion auf die aufgrund des Klimawandels zukünftig absehbar häufiger auftretenden Starkregenereignisse. Gründächer leisten weiter einen Beitrag zur Verminderung der Aufheizung von Siedlungsräumen, wirken sich positiv auf das Kleinklima aus und können innerörtliche Insektenpopulationen fördern.
Entsprechend des Stellauer Gestaltungskonzeptes sind Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinie nur bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig. Bezugshöhe ist die Oberkante der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Sichtschutz in Vorgärten ist nur als Hecke zulässig.
Pro Wohnung mit einer Wohnfläche < 50 m² ist mindestens ein Pkw-Stellplatz und pro Wohnung ab 50 m² Wohnfläche sind mindestens zwei Pkw-Einstellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellen. Die Wohnfläche ist nach der 'Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche' (Wohnflächenverordnung - WoFlV) zu ermitteln. Hintergrund ist ein realistisch einzuschätzender hoher Motorisierungsgrad der vorhandenen und zukünftigen Haushalte, der hohe Pendleranteil in der Gemeinde Barsbüttel, die wenigen öffentlichen Parkplatzflächen im Planbereich und in dessen Umgebung und der Wunsch nach Vermeidung städtebaulicher Missstände infolge nicht ausreichender Stellplätze und Parkplatzflächen. Die Differenzierung ergibt sich aus der Annahme, dass in kleineren Wohnungen tendenziell auch eher kleinere und weniger mobile Haushalte wohnen.
3.2 Landschaftspflege und Artenschutz
Bei Bebauungsplänen, die die Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) zum Inhalt haben, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Ferner ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich, z. B. für zusätzliche Flächenversiegelungen, ist somit nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Landschaftsrahmenplan (2020)
Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet die folgenden Ausweisungen:
- Trinkwasserschutzgebiet
- Trinkwassergewinnungsgebiet
- Knicklandschaft
Landschaftsplan (2017)
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet bereits als Siedlungsfläche dargestellt. Im Norden sind die Grenze des Landschaftsschutzgebietes Stellau sowie ein Knick dargestellt.
Abbildung 1: Ausschnitt aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Barsbüttel
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Biotope.
Das Plangebiet besteht derzeit aus einem bereits bebauten Siedlungsgebiet, das durch Einzelhäuser mit ihren Hausgärten gekennzeichnet ist. Geschützte Biotope befinden sich hier nicht. Im Norden grenzt jedoch ein Knick an das Plangebiet an. Der Knick ist nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Da der Knick sich außerhalb des Geltungsbereiches befindet, kann dieser nicht festgesetzt werden. Zum Schutz erhält er jedoch einen 3,0 m breiten Knickschutzstreifen. Es wurde sich im vorliegenden Fall für einen 3,0 m breiten Knickschutzstreifen entschieden, da es sich bei der angrenzenden Wohnbebauung bereits um Bestand handelt. Durch die Ausweisung eines 3,0 m breiten Knickschutzstreifens wird bereits ein größerer Schutz des angrenzenden Knicks erreicht, als es bisher der Fall war. Zudem wird die Baugrenze weiter vom Knickfuß abgerückt, sodass künftige Gebäude nicht mehr so nah an den Knickfuß herangebaut werden können, sondern mindestens 10 m Abstand einhalten. Dies bereitet einen zusätzlichen Schutz des Knicks für die Zukunft vor. Die Planung bedingt damit einen größeren Schutz des Knicks für die Zukunft, als es bisher der Fall ist.
Innerhalb des festgesetzten Knickschutzstreifens ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege des Knicks zu beachten, auch wenn dieser außerhalb des Geltungsbereiches liegt.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich einige größere Bäume. Fünf Laubbäume werden als zu erhalten festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Planung sieht die Beseitigung von Bäumen vor. Eine große Linde mit einem Stammdurchmesser von 1,00 m und einem Kronendurchmesser von 19,00 m kann aufgrund der notwendigen Baufenster nicht erhalten werden. Ebenfalls müsste ein weiterer Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von 0,3 m und einem Kronendurchmesser von 8,00 m beseitigt werden. Im Rahmen der Beseitigung der Bäume ist die die Baumschutzsatzung der Gemeinde Barsbüttel zu beachten. Die Gemeindevertretung Barsbüttel hat am 14. September 2022 eine Baumschutzsatzung erlassen (Satzung der Gemeinde Barsbüttel zum Schutz des Baumbestandes). Damit sind im Geltungsbereich alle von der Satzung erfassten Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 95 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, sowie Ersatzpflanzungen nach § 8 der Baumschutzsatzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang geschützt. Diese Bäume sind zu erhalten.
Das Plangebiet ist umgeben von Wohnbebauung, im Norden bzw. Nordwesten grenzt das Landschaftsschutzgebiet Stellau an.
Abbildung 2: Blick ins Plangebiet auf die 'Stellauer Hauptstraße' aus Richtung Nordwesten (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 3: Blick ins Plangebiet aus Richtung Nordwesten mit angrenzendem Knick (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 4: Blick ins Plangebiet aus Richtung Südosten (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Neue Bebauung wird zu weiteren Flächenversiegelungen führen. Durch die Schaffung von Stellplatzflächen oder anderen Bauvorhaben werden Flächenversiegelungen vorbereitet. Durch Flächenversiegelungen werden die Bodenfunktionen zerstört. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.
Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Überschüssiger Boden ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Belastete Böden sind fachgerecht zu entsorgen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet Lehmsande über Reinsanden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Im Plangebiet gibt es kein natürliches Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Aufgrund der anstehenden Lehmsandböden über Reinsanden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet bedingt gewährleistet. Es ist festgesetzt, dass das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen über grundstückseigene Versickerungsanlagen zu beseitigen ist. Die Regenwasseranlagen sind nach den allgemeinen Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers in Zisternen/Teichen mit einem Anschluss an die Versickerungsanlagen ist zulässig. Im Ergebnis führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Neue Bebauung könnte zu der Beseitigung von Gartenflächen und Gehölzen führen, hat aber aufgrund der bereits vorhandenen Versiegelung und der geringen Flächengröße nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Versiegelte Flächen und Gebäudestrukturen verstärken jedoch lokalklimatisch eine Wärmereflexion. Es ist davon auszugehen, dass in dem WA-Gebiet über 45 % der Wohngebietsfläche als Grün- bzw. Gartenflächen ausgebildet bleiben, da hier eine GRZ von 0,525 nicht überschritten werden darf.
Es ist davon auszugehen, dass auf dem unversiegelten Anteil der 'WA-Flächen' geschlossene Vegetationsdecken in Form von Rasenflächen überwiegen werden, da flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen unzulässig sind bzw. in den rückwärtigen Grundstücksbereichen auf maximal 2 % der Baugrundstücke begrenzt sind. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen.
Die Berücksichtigung von Klimagesichtspunkten ist möglich, z. B. ist eine Energiegewinnung durch erneuerbare Energien oder die Errichtung von Gründächern allgemein zulässig. Hierfür darf auch von der vorgegebenen Dachform, -neigung und -farbe abgewichen werden. Gründächer sind für Carports und Garagen sogar verbindlich vorgegeben.
Die nutzbaren Dachflächen der Hauptgebäude sind zu mindestens 40% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Firsthöhe (FH) aber nicht überschreiten. Selbständige Anlagenstandorte sind im Plangebiet nicht zulässig.
Es sind nur nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Grundstücksgrenze hinaus zulässig. Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind nicht zulässig.
Außerdem sind die Stellplätze und deren Zuwegungen wasser- und luftdurchlässig herzustellen.
Es werden außerdem fünf Bäume als zu erhalten festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es handelt sich dabei um folgende als zu erhalten festgesetzte Bäume:
- eine Linde mit einem Stammdurchmesser von 0,7,
- eine Walnuss mit einem Stammdurchmesser von 0,4 m,
- eine Eiche mit einem Stammdurchmesser von 0,3 m sowie
- zwei weitere Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von 0,4 m.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei der Umsetzung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.
Da das Plangebiet bereits vorhanden und vollständig eingegrünt ist, sind keine Eingrünungsmaßnahmen erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.
Die randlichen Gehölzstrukturen, die vorhandenen Bäume und die in der Umgebung stockenden Bäume und Knicks bieten Brutplätze für mehrere Vogelarten. In den Gehölzen sind Arten wie Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle sowie verschiedene Grasmücken-Arten zu erwarten. In den Bäumen können sowohl Vogelarten vorkommen, die im Geäst brüten (Buchfink, Ringeltaube, Elster), als auch Vogelarten, die in Baumhöhlen brüten (Kohlmeise, Blaumeise, Buntspecht, Kleiber). Die zu erwartenden Vogelarten sind allesamt weit verbreitet und allgemein häufig. Sie weisen daher einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die vorgenannten Vogelarten zählen zu den europäischen Vogelarten und unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.
Sollte es erforderlich werden, einzelne Gebäude abzureißen oder Großbäume zu beseitigen (> 40 cm Stammdurchmesser), ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden und Großbäumen befinden. Sollte der Abriss in den Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln.
Wenn die genannten Fristen und Auflagen eingehalten werden, sind Auswirkungen auf die im Plangebiet vorkommenden Vogel- und Fledermausarten nicht zu erwarten.
Die Gartenflächen dienen verschiedenen Tierarten, insbesondere Säugetieren und Vögeln, als Nahrungshabitat. Gartenflächen stellen eher weniger ein Bruthabitat für Offenlandbrüter (u. a. Kiebitz, Feldlerche) dar. Die Eignung einer Fläche hängt hierbei von verschiedenen Faktoren ab. Im vorliegenden Fall schränken die vorhandenen Gehölze auf den Flächen sowie die umliegende Bebauung die Eignung der Fläche als Bruthabitat für Offenlandbrüter stark ein. Offenlandbrüter meiden sowohl die Nähe zu Gebäuden, als auch die Nähe zu hohen Gehölzstrukturen wie Knicks. Sie besiedeln weiträumige, offene Landschaftsbereiche. Wenn man berücksichtigt, dass die Feldlerche einen Abstand von 50 m bis 100 m zu Gebäuden oder Knicks einhält, so wird deutlich, dass die Gartenflächen nur sehr eingeschränkt als Bruthabitat für diese Art geeignet sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Gartenflächen ein Vorkommen der Feldlerche oder des Kiebitz ausgeschlossen ist.
Zum Schutz der Insekten sind Festsetzungen zu Schottergärten getroffen. Flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- oder Schottergärten oder -schüttungen sind innerhalb des Bereiches zwischen den straßenseitig zugewandten Baugrenzen, einschließlich ihrer auf die seitlichen Grundstücksgrenzen projizierte Verlängerungen und den straßenseitigen Grundstücksgrenzen, unzulässig. Von der Regelung ausgenommen ist die Anlage von Zufahrten und Stellplätzen. In den rückwärtigen Bereichen ist diese Freiflächengestaltung auf maximal 2 % der Grundstücksfläche zu begrenzen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen.
Zielsetzung dieser Regelung ist, insbesondere in Bezug auf die Vorgartenbereiche, eine Gestaltung der unbebauten Flächen der Wohngrundstücke in Form von Schottergärten zu unterbinden und eine biologische Artenvielfalt zu stärken. Vermehrt setzen Gartenbesitzer auf die vermeintlich pflegeleichtere Gartengestaltung mit Kies und Steinen. Schottergärten wirken sich aber negativ auf das Kleinklima aus und zerstören Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Durch die zunehmende Versiegelung der Böden ist es vor allem für Vögel und Insekten nicht möglich, ausreichend Nahrung zu finden. Darüber hinaus sorgen Schottergärten für eine Aufheizung der Böden und fungieren als Wärmespeicher. Durch die Abdichtung mit Folien kann es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen. Auf Grün- und Gartenflächen mit Bepflanzungen werden die Regenmassen hingegen gepuffert.
Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind Lampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger). Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen wie z. B. Außenwandlampen überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Laut dem digitalen Atlas Nord befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Wohngebiet einwirken, als auch dadurch, dass sie vom Wohngebiet ausgehen.
Es sind passive Schallschutzfestsetzungen aufgenommen worden, die in Kapitel 3.3 näher erläutert werden. Wenn diese eingehalten werden, wird es zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' kommen.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Ermittlung des Eingriffs
a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Es ist die Überplanung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' (WA) vorgesehen. Das Wohngebiet ist bereits vorhanden und wird über die Straße 'Stellauer Hauptstraße' erschlossen. Für die Wohngrundstücke ist, wie im Ursprungsplan, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Es wird jedoch zugelassen, dass diese gem. § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden darf. Es ist festgesetzt, dass die Stellplätze und deren Zuwegungen wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind.
b) Schutzgut Boden
Die Planung führt zu weiteren Flächenversiegelungen durch die Errichtung bzw. Erweiterung der Gebäude und die Anlage von befestigten Hofflächen.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
Versiegelungen im WA
Es ist eine GRZ von 0,35 festgesetzt, die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden darf.
GRZ 1: 0,35
GRZ 2: 0,35 x 0,5 = 0,175
Flächengröße WA: 11.890 m²
11.890 m² x (0,35 + 0,175) = 5.161 m²
Summe zulässige versiegelbare Fläche 5.161 m²
Im Ursprungsplan ist ebenfalls eine GRZ 0,35 festgesetzt, allerdings wurde die Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % ausgeschlossen.
Zulässige Flächenversiegelungen durch den Ursprungsplan:
11.890 m² x 0,35= 4.162 m²
Summe versiegelbare Fläche aus Ursprungsplan 4.162 m²
Zulässige versiegelbare Fläche durch diese 1. Änderung 5.161 m²
./.. bereits zulässige Versiegelungen durch den Ursprungsplan 4.162 m²
Summe neu versiegelbare Fläche 999 m²
Die Straßenverkehrsfläche wird verbreitert:
Flächengröße Straßenverkehrsfläche insgesamt: 2.480 m²
./.. bereits vorhandene Straßenfläche 1.937 m²
./.. zulässige Versiegelung im ursprünglichen WA
im jetzigen Bereich der zukünftigen Straße 190 m²
Summe neu versiegelbare Straßenfläche 353 m²
Summe neu versiegelbare Fläche insgesamt: 1.352 m²
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es ist festgesetzt, dass Stellplätze und deren Zuwegungen wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind.
Da im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Stellplätze letztendlich geschaffen werden (mindestens 1 Stellplatz/Wohnung mit einer Wohnfläche < 50 m² und mindestens 2 Stellplätze/Wohnung mit einer Wohnfläche ab 50 m² ist vorgegeben), wird im vorliegenden Fall komplett von Vollversiegelungen ausgegangen. Die Berechnung ist daher dem Punkt 'Vollversiegelungen' zu entnehmen.
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.
Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für Teilversiegelungen wäre ein Verhältnis von 1 : 0,3 zu veranschlagen. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 676 m² ergeben (1.352 m² x 0,5).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
c) Schutzgut Wasser
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet Lehmsande über Reinsanden an. Diese Böden weisen nicht überall eine gute Versickerungsfähigkeit auf. Da jedoch festgesetzt ist, dass das Niederschlagswasser im Plangebiet zu versickern ist, werden die Flächenversiegelungen keine Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate haben. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
d) Schutzgut Klima/Luft
Für die Planung muss eine Linde mit einem Stammdurchmesser von 1,0 m und einem Kronendurchmesser von 19,00 m beseitigt werden. Der Verlust des Großbaumes und der Gartenflächen wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Klimagesichtspunkte sind bei der Errichtung der zukünftigen Gebäude möglich und zum Teil verbindlich vorgegeben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verluste von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
Gartenflächen z. T. mit Gehölzen.
Die Beseitigung des oben aufgeführten Biotoptyps stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Da keine geschützten Biotope von der Planung betroffen sind, ist im vorliegenden Fall kein weiterer Ausgleich erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
f) Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet besteht bereits und ist vollständig eingegrünt. Damit ist das Plangebiet wirksam gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Zur Durchgrünung sind fünf Bäume festgesetzt, die erhalten werden müssen. Ein Großbaum (Linde, Kronendurchmesser 19,00 m) muss für die Planung beseitigt werden. Dies wird sich auf die Durchgrünung des Plangebietes negativ auswirken.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Das 'Allgemeine Wohngebiet' (WA) birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenmäßig einwirken könnten.