2.5 Störfallvorsorge
Unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. j BauGB die Auswirkungen zu berücksichtigen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind.
Bei der Biogasanlage könnte es zu einem Auslaufen der Gärrestofflager kommen, das erhebliche Auswirkungen auf die Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bis d und i BauGB (u.a. Tiere, Pflanzen, Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft südöstlich des Plangebietes in Hanerau-Hademarschen, Mensch und Gesundheit) haben könnte. Zur Vorsorge wird nordöstlich des Baufensters eine sogenannte Havariefläche festgesetzt.
Bei dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Sandentnahmestelle, d.h. in dieser Grube werden bei einem Havariefall die aus den Gärreststofflagern austretenden Gärrflüssigkeiten aufgefangen. Der Untergrund dieser Havariefläche ist so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten ausgeschlossen werden kann, siehe auch Kap. 4. „Umweltbericht“ sowie den geotechnischen Kurzbericht vom 20.02.2017, Büro Boden & Lipka, Kiel, in der Anlage 4 zu dieser Begründung.
Darüber hinaus enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Biogasanlage verschiedene Auflagen im Sinne der Störfallvorsorge.