Planungsdokumente: Gemeinde Steenfeld VEP B-Plan Nr. 1 "Sondergebiet Biogasanlage Thies"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5 Störfallvorsorge

Unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. j BauGB die Auswirkungen zu berücksichtigen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind.

Bei der Biogasanlage könnte es zu einem Auslaufen der Gärrestofflager kommen, das erhebliche Auswirkungen auf die Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bis d und i BauGB (u.a. Tiere, Pflanzen, Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft südöstlich des Plangebietes in Hanerau-Hademarschen, Mensch und Gesundheit) haben könnte. Zur Vorsorge wird nordöstlich des Baufensters eine sogenannte Havariefläche festgesetzt.

Bei dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Sandentnahmestelle, d.h. in dieser Grube werden bei einem Havariefall die aus den Gärreststofflagern austretenden Gärrflüssigkeiten aufgefangen. Der Untergrund dieser Havariefläche ist so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten ausgeschlossen werden kann, siehe auch Kap. 4. „Umweltbericht“ sowie den geotechnischen Kurzbericht vom 20.02.2017, Büro Boden & Lipka, Kiel, in der Anlage 4 zu dieser Begründung.

Darüber hinaus enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Biogasanlage verschiedene Auflagen im Sinne der Störfallvorsorge.

2.6 Sonstige Festsetzungen

Für den Transport von Gülle zur und für den Abtransport von Fernwärme von der Biogasanlage verlaufen zwei unterirdische Leitungen in der Trasse der Privatstraße zwischen der Hauptstraße und der Biogasanlage. Dem entsprechend wird die Privatstraße als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Sondergebietes „Bioenergie“ festgesetzt.

Die vorhandenen Überhälter innerhalb des Knicks werden als wichtige Bestandteile innerhalb dieses geschützten Biotops und als landschaftsprägende Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt.

Entlang der Plangebietsgrenzen verlaufen nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) geschützte Knicks, die dauerhaft zu erhalten sind. Für den dauerhaften Erhalt wird entlang der Knicks ein Schutzstreifen in einer Breite von 5,0 m festgesetzt. In den Knickschutzstreifen sind alle Arten baulicher Anlagen, Versiegelungen, Abgrabungen und Aufschüttungen verboten.

Die privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Sichtfelder im Einmündungsbereich der Privatstraße und der Hauptstraße liegen, sind als private Grünfläche festgesetzt.

2.6 Nachrichtliche Übernahmen

Die Knicks entlang der Plangebietsgrenzen werden in nachrichtlicher Übernahme aus dem LNatSchG zum Erhalt festgesetzt. Um den dauerhaften Erhalt der Knicks zu gewährleisten, wird neben der genannten Knickschutzstreifen auf den geltenden Knickerlass verwiesen. Die in dem Erlass beschriebenen Pflegemaßnahmen sind von den Flächeneigentümern durchzuführen. Unter diesen Voraussetzungen ist für die Knicks kein Ausgleich erforderlich.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. der besseren Einsehbarkeit in den fließenden Verkehr auf der Hauptstraße (L 131) werden als nachrichtliche Übernahme aus dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holsteins sogenannte Sichtflächen im Einmündungsbereich der Privatstraße in die Hauptstraße festgesetzt. Diese Flächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Das auf der Privatstraße anfallende geklärte oder ungeklärte Oberflächenwasser darf nicht auf die Fläche der Landesstraße L 131 geleitet werden. Für die Einleitung des zusätzlich anfallenden Oberflächenwassers in den Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.