2.7 Darstellungen ohne Normcharakter
Diese Darstellungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern haben nur erläuternden Charakter.
Hierunter fallen die Planzeichen für die vorhandenen und die geplanten baulichen Anlagen, die Gemarkungs- und Gemeindegrenzen sowie die Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen.
Die Flurstücksgrenzen wie auch alle anderen kartographischen Darstellungen entsprechen der aktuellen Kartengrundlage, wie sie vom Landesvermessungsamt zur Verfügung gestellt wurde. Die Flurstücke können aber jederzeit - auch nach der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes - geteilt bzw. verschmolzen werden, solange keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, siehe auch § 19 BauGB.