Bestand
In Begehungen im Frühjahr 2016 durch den Verfasser des Umweltberichtes wurde der Biotopbestand im Bereich des Plangebietes erfasst. Für die Bestandsdarstellung wird zudem der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Dez. 2016) sowie der Fachbeitrag zum Artenschutz (Dez. 2016) herangezogen.
Das Betriebsgelände der Biogasanlage ist an allen Seiten von Knicks umgeben. Die Knicks weisen Knickwälle auf und sind mit Laubgehölzen weitgehend heimischer Arten bewachsen. Sie werden im LBP wie folgt beschrieben:
- Knick am westlichen Rand:
Der Wall ist stabil bis degradiert und mit zweireihigem, weitgehend dichtem Gehölzbestand ausgestattet. Im Einzelnen lassen sich folgende Arten unterscheiden: Ahorn, Feld- (Acer campestre); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Erle, Schwarz- (Alnus glutinosa); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Pappel, indet. (Populus sp.); Schlehe (Prunus spinosa); Stechpalme (Ilex aquifolium); Weißdorn, indet. (Crataegus sp.).
- Knick am südlichen Rand:
Der Wall ist stabil bis degradiert und mit einem zweireihigen, lückig bis dichten Gehölzbestand bewachsen. Im Einzelnen kommen folgende Arten vor: Birke, Hänge- (Betula pendula); Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eberesche (Sorbus aucuparia); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Pappel, Zitter- (Populus tremula); Stechpalme (Ilex aquifolium).
- Knickabschnitt am südöstlichen Rand:
Im Bereich südlich der nach Osten abgehenden Straße liegt ein Knickabschnitt im Plangebiet, der mit einem östlich parallel verlaufenden weiteren Knickabschnitt einen Redder bildet. Dazwischen liegt ein derzeit verkrauteter Weg.
Als Redder-Komplex ist der Gehölzbestand weitgehend dicht entwickelt, hingegen sind bei Betrachtung der Einzelknicks Lücken zu erkennen. Bei dem im Plangebiet liegenden Knick ist der Wall stabil bis degradiert. Er ist dicht, teilweise auch nur stark lückig bewachsen.
Bei dem östlich parallelen Knick weist der degradierte bis stabile Wall einen etwas lückigen, überwiegend einreihigen Gehölzbestand auf. Im Einzelnen wurden folgende Arten festgestellt: Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra).
- Knick am nordöstlichen Rand:
Der degradierte bis stabile Wall zeigt einen dichten, zweireihigen Gehölzbestand auf, wobei lokal einige Lücken auftreten. Im Einzelnen sind folgende Arten anzutreffen: Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Weißdorn, indet. (Crataegus sp.).
- Knick am nordöstlichen Rand:
Der Knick zeichnet sich durch einen stabilen bis degradierten Wall mit einem ein- bis zweirei-higen, dichten bis lückigen Gehölzbestand aus. Bestandsbestimmend ist die Hainbuche. Im Einzelnen sind folgende Arten vorzufinden: Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana)
Das Betriebsgelände ist im Bestand zum überwiegenden Teil versiegelt und bebaut.
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine ehemalige Sandentnahmestelle. Im Rahmen des Vorhabens wird dieser Bereich für den Fall einer Havarie eingeplant. Folgende Ausführungen dazu sind im LBP enthalten:
„Im Falle einer Havarie würde sich das auslaufende Substrat aufgrund der Geländeneigung in die ehemalige Sandentnahmestelle ergießen. Aufgrund ihrer Größe verfügt die Sandgrube über eine ausreichende Aufnahmekapazität.
Die behördliche Genehmigung zur Sandentnahme wurde im November 2010 erteilt. Während der Zeit der Nutzung entstanden durch den Abbau kontinuierlich frische sandige Abbruchkanten, die von der Uferschwalbe besiedelt wurden. Inzwischen sind durch den Abbau die Sandvorräte erschöpft, der verbleibende Boden ist stark lehmanteilig.
Als behördliche Auflage nach Einstellung der Nutzung ist die Sandgrube dauerhaft als Brutstätte für Uferschwalben zu erhalten und darf nicht verfüllt, auch nicht teilverfüllt werden. Allerdings findet laut Angabe des Antragstellers eine Uferschwalbenbrut bereits seit einigen Jahren nicht mehr statt. Die Aussage ließ sich sowohl Rahmen einer Besichtigung der Kiesgrube (Anfang April 2016), als auch während einer Bestandsaufnahme (Anfang Mai 2016) stützen. Zu keinem der Termine ließen sich noch Hinweise auf eine Uferschwalbenbesiedlung (keine Brutröhren, kein Vorkommen der Schwalbenart) feststellen.“
(Zitat LBP Kap. 5.2.7.2 Seite 10)
Zur ökologischen Bewertung der Sandabbaustelle wurde seitens des Verfassers des LBP im Anfang Mai 2016 eine Bestandsaufnahme mit Vegetationskartierung durchgeführt. Sie wurde für den Bereich der Grubensohle und die Steilhängen differenziert vorgenommen. Im Ergebnis wurden keine Hinweise auf eine besondere Vegetationsausprägung gefunden. Es wurden nur wenige schwachzehrende Arten gefunden, so dass kein Trocken- oder Magerrasen vorliegt. Die Vegetation entspricht sowohl im Bereich der Sohle als auch an den Hängen eher einer Ruderalvegetation.
Hinsichtlich des Eingriffes wird die Bereitstellung der ehemaligen Sandabbaugrube als Havarieraum naturschutzfachlich als vergleichsweise weniger gravierend erachtet. Als naturschutzrechtlicher Ersatz ist die als Ausgleichsfläche festgesetzte Sandabbaugrube durch den Erwerb von Ökopunkten zu kompensieren. (Zitat LBP Kap. 5.2.7.2 Seite 12)
Das Plangebiet hat mit Ausnahme der Knicks insgesamt geringe bis allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).
Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotop- und Nutzungsstruktur sowie vorliegender Unterlagen im Plangebiet nicht zu erwarten.
Knicks sind naturschutzrechtlich gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG besonders geschützt.
Zur Fauna enthält der Fachbeitrag Artenschutz zum Vorhaben eine Potenzialabschätzung für den Bereich des Plangebietes, in der die Lebensraumeignung für Tierarten bewertet wird.
Die Angaben des Fachbeitrages Artenschutz zu möglichen Tierartenvorkommen sind in den folgenden Ausführungen zu den Artengruppen enthalten.
- Säugetiere:
Waldbirkenmaus: Aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen im Bereich des Biogas-Betriebsgeländes ist ein Vorkommen der Waldbirkenmaus im Plangebiet nicht zu erwarten.
Haselmaus: Konflikte mit den Zugriffsverboten gemäß § 44 BNatSchG sind aus folgenden Gründen nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete in Schleswig-Holstein. Gehölzstrukturen werden nicht beseitigt oder beeinträchtigt. Störungen durch bau- und betriebsbedingte Wirkprozesse sind von untergeordneter Bedeutung, da die Haselmaus dämmerungs- und dunkelaktiv ist und akustische Vorbelastungen bereits durch die benachbarte Hoflage bestehen.
Fledermäuse: Für viele Fledermausarten, für die das Plangebiet in deren Verbreitungsgebiet liegt, lässt sich für den Bereich des Plangebietes aufgrund des weiten Aktionsradius der Arten zumindest ein temporäres Auftreten oder die Nutzung als Korridor auf dem Weg zu Jagdgebieten nicht ausschließen. Zudem können die im Nahbereich des geplanten Bauvorhabens vorkommenden Altbäume bzw. Überhälter der Knicks Tagesquartiere und Wochenstuben aufweisen. Da diese Altbäume teilweise Stammdurchmesser von über 0,5 m aufweisen, können sie ebenfalls mit geeigneten Winterquartierhöhlungen ausgestattet sein.
Amphibien und Reptilien:
Ein Vorkommen von Amphibien des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Bereich des Plangebietes und der direkten Umgebung kann ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist die Nichteignung als Lebensraum aufgrund der Bebauung, Versiegelung und intensiven Nutzung des Plangebietes, fehlender geeigneter Reproduktionshabitate und Straßennähe.
Nachweise der Reptilienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Zauneidechse und Ringelnatter liegen für das Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung nicht vor. Auch wurden während der Bestandsaufnahme (Mai 2016) keine Tiere festgestellt. Darüber hinaus deutet die angetroffene Vegetation auf stark eutrophierte Verhältnisse hin, die nicht den Habitatansprüchen benannter Reptilienarten entspricht. Eine artenschutzrechtliche Relevanz ist somit nicht gegeben.
Wirbellose: Da geeignete Reproduktionsstätten fehlen bzw. eine Verbreitung im Bereich des Plangebietes nach vorliegenden Unterlagen nicht gegeben ist, ist eine artenschutzrechtliche Relevanz für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie aus den Artengruppen Libellen und Käfer nicht gegeben. Aus der Gruppe der Schmetterlinge ist für die Art Nachtkerzenschwärmer zu erwähnen, dass sich diese sich seit einigen Jahren in Schleswig-Holstein ausbreitet. Zur Entwicklung benötigen die Raupen wärmebegünstigte Standorte mit schütterer Vegetation und dem Vorkommen von Raupennahrungspflanzen wie Nachtkerze (Oenothera spec.) oder Weidenröschen-Arten (Epilobium spec.). In den letzten Jahren wurde diese Art vermehrt im südöstlichen Schleswig-Holstein und im Hamburger Raum gefunden, konnte aber auch schon bei Plön nachgewiesen werden. In dem für die Bebauung vorgesehenen Eingriffsbereich sind keine für die Schwärmerart geeigneten Futterpflanzen anzutreffen. Eine Prüfungsrelevanz ist somit nicht gegeben.
Vögel:
Der Fachbeitrag Artenschutz zum Vorhaben enthält für Vogelarten folgende Potenzialabschätzung.
Das Umfeld des Betriebsgeländes zeichnet sich neben für Vögel nur bedingt bedeutsame Landschaftselemente wie intensive Grünland- und Ackerflächen ebenso durch höherwertige Strukturen wie die nahegelegen Fischteiche, dem kleineren Waldbereich, der ehemaligen Sandgrube und den Knicks aus.
Der zur Bebauung vorgesehene Teilbereich des Biogasgeländes stellt für Brutvögel keinen essenziellen (Teil-)Lebensraum dar.
Eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz ist gemäß Fachbeitrag Artenschutz aufgrund des potenziellen Vorkommens im Bereich des Plangebietes gegeben für die Arten Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Trauerschnäpper, Dohle, Star, Steinkauz, Schleiereule und Turmfalke sowie für weitere Arten der Gilden der Bodenbrüter, der Brüter bodennaher Gras- und Staudenfluren, der an menschliche Siedlungen gebundene Arten und der Gehölzbrüter.
Diese artenschutzrechtliche Prüfung wird im folgenden Abschnitt ‚Prognose‘, hier ‚Artenschutz‘, wiedergegeben.
Schutzgebietsnetz Natura 2000
In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).
Die Entfernung des Plangebietes zum nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet (FFH DE 1821-304 „Gieselautal“) beträgt rund 3,8 km.
Gebiete für den Biotopverbund
Südöstlich anschließend an das Plangebiet liegt ein Gebiet, das im Landschaftsrahmenplan als Schwerpunktbereich für den Biotopverbund dargestellt ist. Dieser Bereich ist Teil des Fließgewässersystems der Rodenbek, das sich weiter nordöstlich erstreckt. Im Regionalplan ist dieser Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt.
Prognose
Durch die Planung wird eine Fläche von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz in Anspruch genommen. Eine besondere Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum ist nicht gegeben.
Die Knicks als naturschutzrechtlich geschützte Elemente von besonderer Bedeutung werden erhalten.
Der Knickschutz wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (Biotopschutz für Knicks gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen können, sind demnach verboten.
Für das südöstlich an das Plangebiet anschließende Gebiet für den Biotopverbund bzw. mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft, wie auch allgemein für das Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen, sind bei einem Havariefall keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Zur Vorsorge wird nordöstlich des Baufensters eine sogenannte Havariefläche festgesetzt (siehe oben Inanspruchnahme der ehemaligen Sandentnahmestelle). Der Untergrund dieser Havariefläche ist gemäß dem geotechnischen Kurzbericht (Anlage 4 zu dieser Begründung) so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten und somit auch ein Eindringen in benachbarte Gewässer ausgeschlossen werden können. Da bei einer Havarie die ausgelaufene Flüssigkeit umgehend abgepumpt wird, besteht demnach keine Gefahr für die Umgebung.
Artenschutz
Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem
1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,
2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,
3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie
4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten
verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).
Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogelarten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist. Für das Verbot Nr. 1 gilt dasselbe bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Bestandsgefährdete Arten gemäß Rechtsverordnung sind nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht.
Gemäß dem Fachbeitrag Artenschutz kommt die Konfliktanalyse zu den relevanten Arten zu folgenden Ergebnissen.
Fledermäuse:
Verstöße gegen die Eingriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG wären im Falle eines (temporären) Auftretens von Fledermäusen aus folgenden Gründen nicht zu befürchten:
- Potenzielle Quartiere (Gebäudestrukturen, Altbäume oder sonstige ältere Gehölze) bleiben von dem Bauvorhaben unberührt.
- Ein Vorkommen von lärmempfindlichen Arten wie dem Braunen Langohr im näheren Um-feld des vorgesehenen Eingriffsstandortes ist aufgrund der bereits bestehenden Lärmvorbelastung nicht zu erwarten. Daher ist durch die zusätzliche bauliche Lärmemission mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen der Populationen zu rechnen.
- Mit dem Bauvorhaben sind keine zusätzlichen Lichtimmissionen eingeplant. Auch kommt es zu keinen erstmaligen Landschaftszerschneidungen infolge der Planumsetzung.
Vögel:
Für die relevanten Arten sind Verstöße gegen die Eingriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG nicht zu erwarten, da jeweils
- keine als Brutplatz geeignete Strukturen (Gehölze) beseitigt werden und daher gegen das Tötungsverbot (Verbot Nr. 1) nicht verstoßen wird,
- keine erhebliche Beeinträchtigung essenzieller Lebensräume, etwa durch Lärm oder Versiegelung, zu erwarten sind und daher gegen das Störungsverbot (Verbot Nr. 2) nicht verstoßen wird,
- keine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester z.B. in Gehölzen) zu erwarten ist, die dem Verbot Nr. 3 entsprechen würde.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Planung die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.