4.2.4 Schutzgut Wasser
Bestand
Der mittlere Abstand des oberen Grundwasserleiters liegt bei rd. 6 m unter Flur.
Vorbelastungen des Grundwassers sind im Bereich des Eingriffsstandortes nicht dokumentiert.
Für die Fläche, in der im Havariefall die ausgelaufene Gärflüssigkeit aufgenommen werden soll, ist eine Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben worden (Geotechnischer Kurzbericht vom 20.02.2017, Büro Boden & Lipka, Kiel, siehe Anlage 4 zu dieser Begründung). Ziel des Gutachtens war es, festzustellen, ob im Havariefall die aufgefangene Gärflüssigkeit zu einer Verunreinigung des Boden bzw. des Grundwassers führen würde.
Im Ergebnis stehen in der Grube Böden mit stark verminderter Wasserdurchlässigkeit an. Selbst eingeleitetes Wasser würde nur sehr langsam versickern. Die Versickerung einer zähflüssigen Güllemasse (mit einer sehr viel höheren Viskosität als Wasser) würde noch um Größenordnungen langsamer erfolgen. Da bei einer Havarie die ausgelaufene Flüssigkeit umgehend abgepumpt wird, besteht keine Gefahr für die Umgebung. Daher sind im Ergebnis der Bodenuntersuchung Maßnahmen zur Abdichtung des Bodens im Bereich der Havariefläche bzw. entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Prognose
Das durch den Betrieb der Biogasanlage verschmutzte Niederschlagswasser wird in das vorhandene Erdbecken im nördlichen Bereich des Plangebietes eingeleitet.
Im Bereich der Havariefläche ist gemäß der Bodenuntersuchung aufgrund der stark verminderten Wasserdurchlässigkeit des Bodens keine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers durch Verunreinigungen zu erwarten. Der Untergrund dieser Havariefläche ist demnach so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten ausgeschlossen werden kann.
Oberflächenbefestigungen wirken sich auch auf den Wasserhaushalt im Boden aus, indem die Versickerungsfähigkeit des Bodens in den betreffenden Flächen verringert wird. Die Auswirkungen in diesem Schutzgut sind durch geeignete Maßnahmen analog zu Ziffer 4.2.3 auszugleichen.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Grundwassers durch das bauliche Vorhaben ist nicht zu erwarten.