Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Eingriffsfolgen bei dem geplanten Vorhaben sind grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:
- Berücksichtigung der Artenschutzbelange (s. Anhang: Fachbeitrag zum Artenschutz);
- flächensparende Lagerung der Baustoffe;
- fachgerechte Entsorgung der restlichen Bau- und Betriebsstoffe;
- zur Vermeidung von Bodenverdichtung kein unnötiges Befahren des Umgebungsbereichs der Baustelle durch die Baufahrzeuge;
- Einhaltung der DIN-Norm 18920 während der Planung und Durchführung der Bau-maßnahmen zum Schutze der Knicks: Zur Vermeidung von Bodenverdichtung, Lagerung von Baustoffen und Bodenauf- bzw. -abtrag im Nahbereich der Knicks oder direkter mechanischer Beschädigung durch Baufahrzeuge ist im Abstand von 1,50 m zu den ebenerdigen Knicks ein Schutzzaun mit einer Höhe von rd. 1,80 m zu errichten;
- Einhaltung eines Mindestabstandes der geplanten baulichen Anlagen von 5 m zum Fuß der Knicks am südlichen und südöstlichen Rand;
- Errichtung des Gärrestbehälters soweit wie möglich in Richtung Südosten, um einen möglichst weiten Abstand zur Böschungsoberkante der ehem. Sandentnahmestelle zu erhalten;
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m zwischen der Gärrestetrocknung (Trocknungshalle) und des BHKW zur Böschungsoberkante der ehem. Sandentnahmestelle;
- dünnflächige Verteilung (< 20 cm Schichtdicke, keine Verfüllung von Senken) des anfallenden Aushubmaterials auf den nächstgelegenen Acker vor Ort.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Knicks werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, die im Folgenden erläutert werden.
Knicks
Knickerhaltung, -schutz und –pflege, Gehölzerhaltung
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der zu erhaltenden Knicks im Plangebiet werden textliche Festsetzungen getroffen, die im Folgenden erläutert werden (vgl. Bebauungsplan Text (Teil B).
- Baugrenzen
Bei den Knicks innerhalb der Bauflächen beträgt der Abstand der Baugrenzen zum Knickwall im Westen mindestens 5 m. Zu den weiteren Knicks werden deutlich größere Abstände gehalten.
- Baufreihalteflächen
Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen sind die Errichtung von baulichen Anlagen, von Stellplätzen und Garagen gemäß § 12 BauNVO, von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sowie Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig.
Entlang der Knicks innerhalb der Bauflächen sind in der Planzeichnung Baufreihalteflächen in mindestens 5 m Breite ab dem Knickwall festgesetzt.
Der Wurzelbereich der Knickgehölze wird so vor Beeinträchtigungen geschützt. Zudem werden die Gehölze vor verschiedenen weiteren Beeinträchtigungen wie z.B. Beschattung durch bauliche Anlagen geschützt.
- Erhaltung und Pflege der Knicks
Die naturschutzrechtlich geschützten Knicks sind auf der Grundlage des Erlasses mit den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz des Landesumweltministeriums vom 13.06.2013 i. d. jeweils geltenden Fassung dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang einzelner Gehölze ist ein gleichwertiger Ersatz in Form von heimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen.
In dem Erlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ wird die sachgerechte Pflege der Knicks beschrieben, die die Funktionen der Knicks im Naturhaushalt und im Landschaftsbild nachhaltig sichern soll.
Die Flächeneigentümer werden auf diese Pflicht hingewiesen, die Knicks zu schützen und sachgerecht zu pflegen und es werden ihnen Hinweise zur sachgerechten Pflege ausgehändigt. Die Gemeinde Steenfeld wird so dafür Sorge tragen, dass der gesetzlich verankerte Knickschutz umgesetzt wird.
Die Durchführungsbestimmungen zur Pflege werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben.
Knicks dürfen nur alle 10-15 Jahre auf den Stock gesetzt werden. Das „Auf den Stock setzen“ ist das Abschneiden von Gehölzen eine Handbreit über dem Boden oder dicht über dem Stockausschlag im Rhythmus von 10 – 15 Jahren zur nachhaltigen Pflege des Gehölzbestandes.
Das seitliche Zurückschneiden von Gehölzen ist senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Wallfuß zulässig.
Das fachgerechte „Auf den Stock setzen“ alle 10-15 Jahre sowie das seitliche Zurückschneiden von Gehölzen erfolgt im Zeitraum vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März (gesetzliche Schutzfrist aus Gründen des Artenschutzes gemäß § 27 a LNatSchG).
Diese Regeln sollen ausreichenden Entwicklungsraum der Gehölze auch als Tierlebensraum sowie die Funktionen im Landschaftsbild sichern. Die Schutzfrist zwischen 15.März und Ende September dient dem Schutz brütender Vögel und anderer wildlebender Tiere und ist im Naturschutzrecht festgelegt.
Zum Schutz der Knicks, die den Wall mit seiner gesamten Vegetation und einem Knicksaum umfassen, sind Maßnahmen untersagt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Dazu gehöaus deren u.a. das Ablagern von Material jeglicher Art einschließlich Gartenabfall, Versiegelungen einschließlich Pflasterungen, Gehwegplatten etc. und die Bepflanzung mit Gehölzen nicht heimischer Arten.
Bei Abgang einzelner Gehölze ist ein gleichwertiger Ersatz in Form von heimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen.