2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Plan – Teil A / Zeichenerklärung Ziff. 1.1, und Text – Teil B Ziff. 1.1
Aufgrund der vorhandenen und geplanten Anlagen wird ein sonstiges Sondergebiet „Bioenergie“ festgesetzt. Dieses Sondergebiet dient einerseits dem Betrieb mit Anlagen und Einrichtungen zur energetischen Nutzung von Biomasse und andererseits dem Betrieb mit Anlagen zur Aufbereitung von Biogas und Anlagen zur Verwertung und Weiterleitung von Wärme, die durch den Betrieb der Biogasanlage anfällt, sowie den untergeordneten Nebenanlagen, die diesem Betrieb dienen. Die vorhandene und die geplante Siloplatte sowie die Lagerhalle dienen zur Lagerung der in der Anlage zu verwertenden Biomasse.
In dem Sondergebiet „Bioenergie“ sind folgende Nutzungen zulässig:
- Blockheizkraftwerke;
- Anlagen für Trocknung von Biomasse;
- Blockheizkraftwerke;
- Büroräume;
- Erdbecken für Oberflächenentwässerung;
- Fermenter;
- Feuerlöschteiche;
- Gärreststofflager;
- Gruben für Sandentnahmen;
- Maschinen- und Lagerhallen mit Containerholztrocknung
Diese Arten der baulichen Nutzung entsprechen dem Bestand an vorhandenen sowie den geplanten Anlagen im Gebiet. Die Genehmigungen dieser Anlagen stehen unter dem Vorbehalt, dass die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen fachplanerischen Anforderungen erfüllt werden.
Plan – Teil A / Zeichenerklärung Ziff. 1.2
Als Grundflächenzahl (GRZ) wird die Obergrenze gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GRZ 0,8 voll ausgeschöpft, um dem Betrieb für künftige Erweiterungen aus städtebaulicher Sicht einen ausreichenden Spielraum zu gewährleisten. Unabhängig davon sind die Abstandsregelungen der Landesbauordnung (LBO) sowie die immissionsschutzrechtlichen und anderen fachplanerischen Belange zu berücksichtigen.
Plan – Teil A / Zeichenerklärung Ziff. 1.3 und Text – Teil B Ziff. 1.2
Bezogen auf die vorhandene Maschinen- und Lagerhalle und das geplante Gärreststofflager als höchste Anlagen im Sondergebiet wird die Festsetzung einer Gebäudehöhe von maximal 16 m erforderlich. Als Bezugspunkt für diese Höhenfestsetzung sind in der Planzeichnung – Teil A – mehrere Geländehöhenpunkte dargestellt. Für jede einzelne bauliche Anlage gilt der jeweils nächstgelegene Geländehöhenpunkt als Bezugspunkt, der dem höchsten Punkt der baulichen Anlage am nächsten liegt. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass jeder einzelnen Anlage ein einziger Bezugspunkt eindeutig zugeordnet werden kann.