Planungsdokumente: Gemeinde Steenfeld VEP B-Plan Nr. 1 "Sondergebiet Biogasanlage Thies"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Aufgrund der vorhandenen und geplanten Anlagen wird ein sonstiges Sondergebiet „Bioenergie“ festgesetzt. Dieses Sondergebiet dient einerseits dem Betrieb mit Anlagen und Einrichtungen zur energetischen Nutzung von Biomasse und andererseits dem Betrieb mit Anlagen zur Aufbereitung von Biogas und Anlagen zur Verwertung und Weiterleitung von Wärme, die durch den Betrieb der Biogasanlage anfällt, sowie den untergeordneten Nebenanlagen, die diesem Betrieb dienen. Die vorhandene Siloplatte und die Lagerhalle dienen zur Lagerung der in der Anlage zu verwertenden Biomasse.

In dem Sondergebiet „Bioenergie“ sind folgende Nutzungen bzw. bauliche Anlagen zulässig:

  • Anlagen für Trocknung von Biomasse;
  • Blockheizkraftwerke;
  • Büroräume;
  • Erdbecken für Oberflächenentwässerung;
  • Fermenter;
  • Feuerlöschteiche;
  • Gärreststofflager;
  • Havariefläche;
  • Maschinen- und Lagerhallen mit Containerholztrocknung;
  • Trafoanlagen;
  • Waagen.

Diese Arten der baulichen Nutzung entsprechen dem Bestand an vorhandenen sowie den geplanten Anlagen im Gebiet. Die Genehmigungen dieser Anlagen stehen unter dem Vorbehalt, dass die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen fachplanerischen Anforderungen erfüllt werden. Die Fläche der ehemaligen Sandentnahmestelle dient jetzt als sogenannte Havariefläche, siehe auch Kap. 2.5 „Störfallvorsorge“ und Kap. 4.2.1 „Schutzgut Mensch und Gesundheit“ sowie den geotechnischen Kurzbericht vom 20.02.2017, Büro Boden & Lipka, Kiel, in der Anlage 4 zu dieser Begründung.

Als Grundflächenzahl (GRZ) wird orientiert am konkreten Flächenbedarf für die geplanten Anlagen im Gebiet eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Diese überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht angemessene Erweiterungen der vorhandenen bzw. geplanten Anlagen.

Bezogen auf die vorhandene Maschinen- und Lagerhalle und das geplante Gärreststofflager als höchste Anlagen im Sondergebiet wird die Festsetzung einer Gebäudehöhe von maximal 16 m erforderlich. Als Bezugspunkt für diese Höhenfestsetzung ist in der Planzeichnung – Teil A – ein Geländehöhenpunkt in zentraler Lage innerhalb des Baufensters dargestellt. Das heißt, die Höhe jeder einzelnen baulichen Anlage bezieht sich auf das Niveau dieses Geländehöhenpunktes.

2.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Die Baugrenzen umfassen ein Baufenster, das auf den konkreten Flächenbedarf für die Biogasanlage einschließlich eines angemessenen Erweiterungsbedarfs zugeschnitten ist. Zudem wird dem Vorhabenträger für die Platzierung der baulichen Anlagen aus städtebaulicher Sicht ein geringfügiger Spielraum eingeräumt, da aufgrund von immissionsschutzrechtlichen oder anderen fachplanerischen Belangen nachträgliche Einschränkungen bezüglich der Lage einzelner baulicher Anlagen möglich sind. Unabhängig davon sind die Abstandsregelungen der Landesbauordnung (LBO) sowie die immissionsschutzrechtlichen und anderen fachplanerischen Belange zu berücksichtigen.

Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, so dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen mit mehr als 50 m Länge zulässig sind.

2.3 Verkehrsflächen

Das Plangebiet wird über eine Privatstraße erschlossen, die im Nordwesten einen Anschluss an die Hauptstraße, der Landesstraße L131, und im Süden in die Gemeindestraße „Obn Barg“ mündet. Sowohl die Hauptstraße als auch die Straße „Obn Barg“ sind als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und durch eine Straßenbegrenzungslinie gegenüber anderen Flächen abgegrenzt. Von der Straße „Obn Barg“ gibt es drei Einfahrten zum Gelände der Biogasanlage, die entsprechend festgesetzt sind. Die Straße „Obn Barg“ ist zwar als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, da aber auf dem anliegenden Ponyreiterhof Kinder ihre Freizeit verbringen, wurde zur Erschließung der Biogasanlage die Privatstraße hergestellt.