2 MAẞ DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Überschreitung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
(1) Im Sondergebiet darf die Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 4.500 m² überschritten werden.
(2) In Baufeld 2 des Allgemeinen Wohngebietes darf die Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten um bis 100 % überschritten werden.