Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

Textliche Festsetzungen

2 MAẞ DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Überschreitung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

(1) Im Sondergebiet darf die Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 4.500 m² überschritten werden.

(2) In Baufeld 2 des Allgemeinen Wohngebietes darf die Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten um bis 100 % überschritten werden.

3 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Allgemeine Wohngebiete:

(1) In den Allgemeinen Wohngebieten darf die Firsthöhe der baulichen Anlagen höchstens 15,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

(2) In Baufeld 1 ist die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Dachhaut) auf max.

9,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.

(3) Bei Dächern von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Fertigfußbodenoberkante begrenzt.

3.2 Im Sondergebiet ist die Höhe der baulichen Anlagen auf 16,50 m üNN begrenzt.

4 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

4.1 Im Allgemeinen Wohngebiet darf die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens nicht mehr als 12,20 m üNN betragen.