8.1 Dächer
(1) Die zulässige Dachneigung für die Hauptdächer in Baufeld 1 beträgt 30° bis 55°.
Die zulässige Dachneigung für die Hauptdächer in den Baufeldern 2 und 3 beträgt 3° bis 55°.
(2) Die Hauptdächer im Sondergebiet 'Wohnmobilstellplatz' sind als flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von max. 25° herzustellen.
(3) Die zulässige Dachneigung für freistehende Garagen, Carports und Nebenanlagen beträgt max. 25°.
(4) Flach geneigte Dächer (mit Dachneigungen bis 25°) sind als begrünte Dachflächen (Gründächer) zu gestalten. Eine Kombination mit Photovoltaik und Solaranlagen ist zulässig.
(5) Solaranlagen auf Dachflächen sind zulässig.