1 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 82 Abs. 1 LOB handelt ordnungswidrig, wer gegen die gestalterischen Festsetzungen 8.1 und 8.2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 82 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
Nach § 82 Abs. 1 LOB handelt ordnungswidrig, wer gegen die gestalterischen Festsetzungen 8.1 und 8.2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 82 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die im Text (Teil B) angesprochenen DIN-Vorschriften können bei der Stelle, bei der dieser Bebauungsplan eingesehen werden kann, ebenfalls eingesehen werden.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar zu erfolgen.