1.2 Sportboothafen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauNVO)
Die Wasserfläche 'Sportboothafen' dient der Unterbringung eines Sportboothafens.
Zulässig sind:
- Stege, Bootsliegeplätze
Die Wasserfläche 'Sportboothafen' dient der Unterbringung eines Sportboothafens.
Zulässig sind:
- Stege, Bootsliegeplätze
Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet 'Hafenbistro' darf eine Höhe von max. 5,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe nicht überschreiten.