2.2 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
2.2.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe der Gebäude darf max. 2,00 m über NHN liegen.
2.2.2 Die Oberkante der Plattform auf dem Steg darf max. 1,80 m über NHN liegen.
2.2.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe der Gebäude darf max. 2,00 m über NHN liegen.
2.2.2 Die Oberkante der Plattform auf dem Steg darf max. 1,80 m über NHN liegen.
2.3.1 Die in der Planzeichnung festgesetzte Grundfläche gilt für Gebäude. Hierbei sind die Außenbewirtungsbereiche des Bistros nicht in die Berechnung der festgesetzten Grundfläche für die Gebäude mit einzubeziehen.
2.3.2 Die max. zulässige Grundfläche für die Plattform auf dem Steg, auf der die Gebäude errichtet werden, beträgt 370 m².