3.1 Dächer
3.1.1 Die Dächer der Gebäude im Sondergebiet 'Hafenbistro' sind nur als flach geneigte Dächern mit maximal 15° Neigung auszuführen.
Die Dacheindeckung darf nur aus nicht glänzendem und nicht reflektierendem Material bestehen.
3.1.1 Die Dächer der Gebäude im Sondergebiet 'Hafenbistro' sind nur als flach geneigte Dächern mit maximal 15° Neigung auszuführen.
Die Dacheindeckung darf nur aus nicht glänzendem und nicht reflektierendem Material bestehen.
3.2.1 Die Fenster der Gebäude im Bereich der Sondergebiete 'Hafenbistro' sind zu entspiegeln (Reflexionsgrad < 10%).
3.2.2 Die Fassaden aller Gebäude im Plangebiet sind farbig zu behandeln. Als Farbtöne sind weiß, grau bis schwarz, beige, dunkelrot, dunkelblau, hellblau und gelb zulässig.
3.3.1 Innerhalb des SO 'Hafenbistro' ist nur eine Werbeanlage zur Eigenwerbung, die nicht mehr als 0,80 m hoch und 3,00 m breit sein darf, zulässig. Unzulässig ist die Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht und transparenten Leuchtschildern. Fremdwerbung ist unzulässig.
3.3.2 Von der Wasserstraße sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue mit Natrium-Niederdruck- lampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Unzulässig sind auf die Wasserfläche, in die Umgebung bzw. in den Himmel gerichtete Beleuchtung, von außen an die Gebäudefassade gerichtete Strahler, ferner mit Ausnahme der für die Schifffahrt erforderlichen Lichtzeichen, jegliche blinkende oder flackernde Beleuchtung sowie beleuchtete Flächen und Werbeträger. (siehe auch: Nachrichtliche Hinweise)
3.3.3 Im gesamten Bereich des Sportboothafens darf nur die zur Sicherheit und zur Benutzung erforderliche Außenbeleuchtung Verwendung finden.