Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 93 "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Erneute Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zum Schutz von Wasser- und Rastvögeln im Bereich der Schlei sind die Fensterflächen des Bistros mit reflexarmen, entspiegelten Gläsern herzustellen.

Einschränkung der Größe und Art der Beleuchtung von Werbeanlagen zur Reduzierung von Lichtimmissionen.

Nach § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Wasser

  • Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden berücksichtigt.
  • Anfallendes Niederschlagswasser wird in die Schlei abgeleitet.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Beschränkung der Gebäudehöhe auf max. 5,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe.
  • Einschränkung der Größe und Art der Beleuchtung von Werbeanlagen.
  • Verwendung von reflexarmen, entspiegelten Fensterflächen (Reflexionsgrad < 10 %).
  • Einschränkung der zulässigen Farbgebung für die Außenfassaden.
  • Verwendung von nicht glänzenden und nicht reflektierenden Dacheindeckungen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Eingriffe in die Schutzgüter, die einen Ausgleich nach sich ziehen (z.B. Bodenversiegelungen), werden im Rahmen der Planung nicht verursacht. Eine Bilanzierung entfällt damit.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

2.1 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet ‚Hafenbistro‘ darf eine Höhe von max. 5,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe nicht überschreiten.

3.1.1 Die Dacheindeckung darf nur aus nicht glänzendem und nicht reflektierendem Material bestehen.

3.2.1 Die Fenster der Gebäude im Bereich der Sondergebiete ‚Hafenbistro‘ sind zu entspiegeln (Reflexionsgrad < 10 %).

3.2.2 Die Fassaden aller Gebäude im Plangebiet sind farbig zu behandeln. Als Farbtöne sind weiß, grau bis schwarz, beige, dunkelrot, dunkelblau, hellblau und gelb zulässig.

3.3.1 Innerhalb des SO 'Hafenbistro' ist nur eine Werbeanlage zur Eigenwerbung, die nicht mehr als 0,80 m hoch und 3,00 m breit sein darf, zulässig. Unzulässig ist die Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht und transparenten Leuchtschildern. Fremdwerbung ist unzulässig.