Der Landesentwicklungsplan LEP - Fortschreibung 2021, die sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036 bezieht, weist Brunsbüttel wie bisher als Mittelzentrum mit einem Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum aus. Die Mittelzentren bieten Versorgungsmöglichkeiten für Güter und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs. Sie sind darüber hinaus regionale Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren mit einem breit gefächerten Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Brunsbüttel ist als Standort für Häfen mit überregionaler Bedeutung und Kanalhäfen ausgewiesen.
Als wichtig wird die Anbindung des Wirtschaftsraumes an das überörtliche Straßennetz sowie eine Steigerung der Attraktivität und Erreichbarkeit der Westküste angesehen (Ausbau der Bundesautobahn 23 / Bundesstraße 5 als Westküstenachse) und die überregionale Bedeutung der Häfen wird herausgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Nord-Ostsee-Kanals ist zu verbessern (Schleusenneubau und –sanierung). An der Elbe soll das erste LNG Importterminal entstehen, weil der industrielle Bedarf am Energieträger Gas insbesondere im Raum Brunsbüttel und Umgebung hoch ist. Zum Ausbau der Energieleitungsinfrastruktur sollen ab bzw. in Brunsbüttel Höchstspannungsleitungen sowie die erforderlichen Erweiterungen oder Neubauten von Nebenanlagen errichtet werden (SuedLink, Westküstenleitung). Büttel im Osten von Brunsbüttel gelegen bietet außerdem einen wichtigen Netzeinspeisepunkt für Offshore-Windkraftanlagen. Die entlang des Nord-Ostsee-Kanals zwischen Brunsbüttel und Kiel festgelegte Biotopverbundachse soll weitgehend freigehalten werden.
Abb. 2 Ausschnitt aus dem LEP – Fortschreibung 2021, unmaßstäblich
Quelle: LEP_Hauptkarte zum Landesentwicklungsplan 2021
Im Jahr 2020 ist bereits eine Teilfortschreibung zum Thema Windenergie in Kraft getreten, die für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 aber unerheblich ist.
Im Regionalplan IV „Schleswig-HolsteinSüd-West“ wird in der am 18. April 2005 in Kraft getretenen Fortschreibung Brunsbüttel als wichtigster Industriestandort im Planungsraum und als wesentlicher Eckpfeiler des Wirtschaftsstandortes Schleswig-Holstein bezeichnet. Die auf Grund der Lage am Nord-Ostsee-Kanal und der Elbe gegebenen guten Standortbedingungen sollen verstärkt für eine industriell-gewerbliche Weiterentwicklung genutzt werden. Im Regionalplan sind die Gebiete nordöstlich und östlich der Wohnbebauung des Mittelzentrums Brunsbüttel als gewerblicher Bereich ausgewiesen.
Die Landesregierung hat am 30. Mai 2023 den Entwürfen für die drei neuen Regionalpläne im Land zugestimmt. Sie sollen künftig die noch geltenden Regionalpläne für die ehemals fünf Planungsräume in Schleswig-Holstein ersetzen. Vom 10. Juli bis 9. November 2023 fand ein erstes Beteiligungsverfahren zu den Regionalplanentwürfen statt, zurzeit werden die Planentwürfe überarbeitet.
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 11.04.2024 bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Brunsbüttel grundsätzlich keine Bedenken bestehen, insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den verfolgten Planungsabsichten eines Gewerbegebietes nicht entgegen. Allerdings sind, um eine den Zielen der Raumordnung zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive Einzelhandelsansiedlungen auszuschließen, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zwingend Festsetzungen zu treffen, die jeglichen selbstständigen Einzelhandel ausschließen. Ausnahmen für selbstständigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten im Einzelfall sind grundsätzlich möglich.
Auszug aus dem Schreiben der Landesplanung vom 11.04.2024
Die Regionalpläne für den Bereich Windenergieflächen wurden bereits neu aufgestellt. Sie sind Ende 2020 in Kraft getreten.
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III - Neuaufstellung 2020 trifft keine Aussagen zum Plangebiet, außer dass es in einem Hochwasserrisikogebiet für Küstenhochwasser (§§ 73, 74 WHG) liegt.
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Brunsbüttel stellt für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 93 Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO mit Flächen für Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dar.
Damit ist der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist an die Ziele des LEP und des Regionalplans angepasst.
Der Flächennutzungsplan ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:
https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/planen/flaechennutzungsplan
Abb. 3Auszug aus dem Flächennutzungsplan, unmaßstäblich
Quelle: Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans der Stadt Brunsbüttel von 2017 einschließlich der rechtswirksamen Änderungen und Berichtigungen aus beschleunigten B-Planverfahren
Der genehmigte Landschaftsplan (LP) der Stadt Brunsbüttel wurde im Jahr 2003 beschlossen und bekannt gemacht. Er weist den Bereich des Bebauungsplans Nr. 93 im Bestand primär als Wirtschaftsgrünland (Mesophiles Grünland / gegrüppt) aus. Die Westerbütteler Straße wird als versiegelte Straße mit einseitiger Baumreihe dargestellt. Das Planungskonzept des Landschaftsplans steht dem Vorhaben insoweit entgegen, dass es im Gegensatz zum nördlich gelegenen Bereich keine Entwicklungsflächen für Gewerbe darstellt, sondern im Norden und Süden des Plangebiets nur eine Eingrünung der Ortsränder bzw. Siedlungsgrenzen, die sanfte Übergänge von der Stadt in die Landschaft schaffen soll. Damit widerspricht das Planungskonzept dem Flächennutzungsplan der Stadt Brunsbüttel und ist der auch aufgrund seines Alters von mehr als 20 Jahren bei nächster Gelegenheit anzupassen. Weitere Entwicklungsziele sind die Anlage von straßenbegleitenden Großbäumen und der Schutz archäologischer Denkmale – hier eine historische Deichlinie - an der Westerbütteler Straße.
Der Landschaftsplan ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:
https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/planen/landschaftsplan
Verhältnis Bebauungsplanverfahren zu nachfolgenden Genehmigungsverfahren
Der Bebauungsplan ersetzt nicht die Genehmigung von Vorhaben nach dem BImSchG oder der Landesbauordnung LBO. Er kann die Probleme nur soweit lösen, wie es nach Inhalt und Detaillierungsgrad eines Bebauungsplans in angemessener Weise verlangt werden kann.
Dies ergibt sich schon daraus, dass erst mit der später vorliegenden Genehmigungsplanung detaillierte Unterlagen vorliegen können, die für eine vertiefte Betrachtung im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Die Bauleitplanung kann daher bestimmte Problemlösungen auf nachfolgende Verwaltungsverfahren übertragen, soweit erkennbar ist, dass mögliche Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig sein werden. Für die Abwägung ist von Bedeutung, ob der Planung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Im Bebauungsplan kann von einer abschließenden Konfliktlösung insoweit Abstand genommen werden, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sind. Erst wenn im Planungsstadium erkennbar ist, dass ein ungeklärter Interessenkonflikt sich auch im nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt, wäre die Grenze der Konfliktverlagerung überschritten.
Eine klare Grenzziehung zwischen den im Bebauungsplanverfahren abzuhandelnden Teilen und den auf das spätere immissionsschutzrechtliche Verfahren verlagerten Problembereichen ist unumgänglich.
Der Bebauungsplan einschl. Umweltbericht und der dazugehörigen Anlagen ist folgerichtig so aufgebaut, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten mögliche grundsätzliche Planungshindernisse betrachtet und Lösungsvorschläge benannt werden.
Weitergehende Belange und Anforderungen sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu lösen.
Tab. 1 Verfahrensstand (18.09.2024):
Aufstellungsbeschluss: | 19.03.2024 |
Bekanntmachung der Aufstellung: | 25.03.2024 |
Planungsanzeige: | 25.03.2024 |
Antwort des Innenministeriums: | 11.04.2024 |
Frühzeitige Behördenbeteiligung: | |
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: | |
Entwurfsbeschluss zur Beteiligung: | |
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit: | |
Beteiligung der Behörden und TöB: | |
Beteiligung der Öffentlichkeit: | |