8. Eingriffs/ Ausgleichsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB
Eingriffe in Natur und Landschaft sind generell zu vermeiden. Lassen sich Eingriffe nach eingehender Prüfung nicht vermeiden, sind Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen anzustreben. Die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets stellt einen solchen Eingriff dar und ist daher auszugleichen.
- Ersatzmaßnahmen bzw. Ausgleich
- Vermeidungsmaßnahmen (Artenschutz)
c) weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ist die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten.