Als Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind:
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Tankstellen.
Gewerbegebiete dienen regelmäßig auch der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Zur Sicherung, Stärkung und Entwicklung des Zentrums Reinbeks als belebter Einzelhandelsstandort mit einer zentrumsnahen Versorgung der Bevölkerung mit insbesondere Waren und Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs, werden Betriebe des Einzelhandles mit Verkauf an Endverbraucher, Entertainment-Center sowie Factory-Outlet-Einrichtungen ausgeschlossen. Der Einzelhandel mit Waren und Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs (nahversorgungsrelevante Sortimente) ist im Gewerbegebiet nicht zulässig. Ebenfalls ausgeschlossen werden zur Stärkung des Zentrums Arztpraxen sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Ausnahmsweise können an den Endverbraucher gerichtete Verkaufsstätten bis zu einer Größe von max. 20 % der Geschossfläche des sonstigen Gewerbebetriebs zugelassen werden, wenn diese
- in einem unmittelbaren räumlichen, baulichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- die Sortimente der angebotenen Waren und Güter einen direkten Bezug zum jeweiligen Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb aufweisen.
Das Plangebiet wird ausschließlich über eine Anbindung an den Senefelder Ring erschlossen. Die Verkehre des Plangebiets werden allesamt durch das bestehende Gewerbegebiet geführt. Aus diesem Grund werden gewerbliche Nutzungen, die regelmäßig ein hohes Verkehrsaufkommen und hohe Taktungen aufgrund geringer Verweildauer erzeugen, ausgeschlossen.
Tankstellen werden zudem aufgrund der räumlichen Lage des Plangebiets in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets ausgeschlossen.
Gemäß § 8 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.