5.8. Gestaltungsfestsetzungen
Werbeanlagen sich ansiedelnder Betriebe können in Bezug auf das Ortsbild eine störende Wirkung entfalten und sollen daher hinsichtlich ihrer Qualität und insbesondere baulichen Höhe beschränkt werden. Eine entsprechende Regelung wird im weiteren Verfahren abgestimmt.
Weitere Gestaltungsfestsetzung zu z.B. Einfriedungen oder Fassadengestaltung werden im weiteren Verfahren abgestimmt.