1.3.3 Schutzverordnungen
Die Lage der naturschutzrechtlich relevanten Flächenausweisungen ist der nachfolgenden kartographischen Darstellung zu entnehmen:
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt mit dem FFH-Gebiet 1523-381 „Busdorfer Tal“ ca. 2,2 km östlich des Plangebietes. Auswirkungen auf dieses FFH-Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung nicht zu erwarten.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Haithabu-Dannewerk“ (§ 26 BNatSchG, Verordnung vom 04.04.1989). Parallel zur Planung wird eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet beantragt. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht vor. Im nördlichen Nahbereich ist das Naturschutzgebiet „Haithabu-Dannewerk“ ausgewiesen, welches von den Planungen jedoch nicht betroffen ist.
Der Planbereich grenzt auch nicht unmittelbar an Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Im nördlichen Nahbereich befindet sich der Schwerpunktbereich „Thyraburger Tal westlich Schloss Gottorf“. Im westlichen Nahbereich liegen der Schwerpunktbereich „Danewerk/ Waldemarsmauer“ sowie eine Verbundachse.
Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet nicht bekannt. Die aktuelle Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2020) enthält keine Darstellungen gesetzlich geschützter Biotope für das Plangebiet.
Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich kleinere Waldflächen. Diese sind jedoch mehr als 30 m (§ 24 LWaldG) entfernt und von den Planungen nicht betroffen